Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Solidaritätszuschlag bei Lohnnachzahlungen im ersten Halbjahr 1991
Leitsatz (NV)
Es ist nicht klärungsbedürftig, daß der Solidaritätszuschlag, soweit eine Veranlagung vorzunehmen war, nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer (Steuersatz 3,75 v. H.) zu bemessen war und daß ein nichtveranlagter gegenüber einem veranlagten Arbeitnehmer keinen gleichheitswidrigen Vorteil genossen hat.
Normenkette
SolZG 1991 § 3
Gründe
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) ist eindeutig und nicht im Sinne der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auslegungsfähig. Danach bemißt sich der Solidaritätszuschlag, soweit eine Veranlagung vorzunehmen ist, nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer (Steuersatz 3,75 v. H.). Die festgesetzte Einkommensteuer basiert auch auf den Jahreseinkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Auslegung des SolZG ist derart selbstverständlich, daß es keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf, dies ausdrücklich auszusprechen.
Im übrigen beruht auch der angebliche Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf einer verfälschenden Unterstellung. In ihrem Beispiel ihrer Beschwerdebegründung unterstellen die Kläger, daß der Einkommensteuerpflichtige keinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellen wird; deshalb soll der nichtveranlagte gegenüber dem veranlagten Arbeitnehmer einen gleichheitswidrigen Vorteil beim Solidaritätszuschlag haben. Dieser Fall wird nicht eintreten. Denn wenn diese Arbeitnehmer keinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen, um Lohnsteuer erstattet zu bekommen, dann verzichten sie auf einen Erstattungsanspruch, der regelmäßig höher ist als der unterstellte Vorteil beim Solidaritätszuschlag.
Damit tritt insgesamt beim Solidaritätszuschlag keine folgenschwerere Ungleichbehandlung zwischen veranlagten und nichtveranlagten Arbeitnehmern auf, wie sie auch hinsichtlich der Einkommensteuer bei veranlagten Arbeitnehmern im Vergleich zu solchen Arbeitnehmern auftritt, die unter § 46 Abs. 4 EStG fallen (Abgeltungsfälle).
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420914 |
BFH/NV 1996, 119 |