Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen FG-Beschluß im Aussetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO findet nur statt, wenn das FG sie zugelassen hat. Eine Zulassung durch den BFH kann nicht erstritten werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 415852

BFH/NV 1990, 119

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