Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels
Leitsatz (NV)
- Allein der Hinweis, eine Rechtsfrage sei "höchstrichterlich noch nicht oder nicht hinreichend deutlich entschieden", reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus.
- Zur schlüssigen Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung muss vorgetragen werden, dass vor dem FG die Nichterhebung des Beweises gerügt oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht rechtzeitig gerügt wurde. Wird vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung auf eine förmliche Beweisaufnahme verzichtet, führt dies zum Verlust des Rügerechts und damit zur Unschlüssigkeit der Verfahrensrüge.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295
Gründe
Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Hinweise, bestimmte in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsprobleme seien "höchstrichterlich bis jetzt noch nicht entschieden" oder durch die bisherige Rechtsprechung "nicht hinreichend deutlich entschieden worden", reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus.
Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) ist nicht schlüssig erhoben worden. Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864), hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensverstoßes vortragen müssen, vor dem FG die Nichterhebung des Beweises gerügt zu haben oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können. Die Klägerin macht zwar geltend, in der mündlichen Verhandlung den Zeugen A "präsentiert" zu haben, trägt aber gleichzeitig vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung auf eine förmliche Beweisaufnahme verzichtet. Der Verzicht führt zum Verlust des Rügerechts und damit zur Unschlüssigkeit der Verfahrensrüge.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 844164 |
BFH/NV 2002, 1609 |