Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Richterablehnung
Leitsatz (NV)
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das FG, das ein Beteiligter wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters erhoben hat, ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 2; ZPO § 42
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 22.02.2008; Aktenzeichen 9 K 5026/05 K,U,F) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Zurückweisung zweier Ablehnungsgesuche.
In einem Klageverfahren vor dem 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 den Vorsitzenden Richter am FG A und den Berichterstatter, Richter am FG B, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Termin vom 22. Februar 2008, in dem zu Beginn über das Ablehnungsgesuch verhandelt wurde, fand zunächst ohne die abgelehnten Richter unter Mitwirkung der Richterin am FG C, der Richter am FG D und E sowie der ehrenamtlichen Richter F und von der G statt. Die Klägerin lehnte nach Eröffnung der Verhandlung sämtliche mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Befangenheitsgrund machte die Klägerin geltend, dass Richter am FG D nicht dem 9. Senat des FG angehöre und aus dem Geschäftsverteilungsplan des FG nicht zu ersehen sei, dass dieser Richter als Vertreter eines verhinderten Richters des 9. Senats bestimmt sei. Dieses Ablehnungsgesuch wies das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung als offensichtlich nicht hinreichend begründet zurück. Die Klägerin legte hiergegen sogleich Beschwerde ein und erklärte zur Begründung, der Zurückweisungsbeschluss sei greifbar gesetzwidrig.
Sodann wies das FG auch das ursprüngliche Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter und den Berichterstatter zurück und begründete dies kurz. Auch gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhob die Klägerin im Termin Beschwerde mit der Begründung, der Beschluss sei greifbar gesetzwidrig, weil der 9. Senat des FG in einer unzutreffenden Besetzung entschieden habe. Anschließend setzte der 9. Senat des FG den Termin in seiner regulären Besetzung fort.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden der Klägerin sind nicht statthaft. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist, kann das nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache ggf. im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.). Im Übrigen ist hier für ein willkürliches Handeln nichts ersichtlich. In den nach der mündlichen Verhandlung gefertigten schriftlichen Begründungen der Zurückweisungsbeschlüsse setzt sich das FG vielmehr ausführlich und sachlich mit den von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinander. Nicht als willkürlich anzusehen ist auch der Umstand, dass das FG über das zweite Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann bei einem offenbar unzulässigen Ablehnungsgesuch, das hier nach den Darlegungen des FG vorgelegen hat, in dieser Weise verfahren werden (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 240/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 68, 71, 73, m.w.N.).
Fundstellen