Entscheidungsstichwort (Thema)
Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (NV)
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Revision nicht zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt und schlüssig dargelegt ist, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist. Dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage als unzulässig und nicht als unbegründet hätte abweisen müssen (hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Zahlungsklage gegen das Finanzamt wegen eines Erstattungsanspruchs).
Normenkette
AO § 218; FGO §§ 40, 126 Abs. 4
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe das Verfahrensrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es nicht ermittelt habe, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 eine nichtige Schätzung enthalten hat, ist unsubstantiiert.
Der Kläger wiederholt zur Begründung der Beschwerde im Stile einer Revisionsbegründung, warum er den Einkommensteuerbescheid 1996 für nichtig hält. Sein Vorbringen richtet sich so gut wie ausschließlich gegen die Beweiswürdigung und materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Dies ist im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Soweit der Kläger am Ende der Beschwerdebegründung erwähnt, das FG-Urteil verletze wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, ist das Vorbringen unvollständig und nicht schlüssig. Er behauptet den Verfahrensfehler lediglich pauschal und ohne nähere Begründung. Es fehlen Ausführungen, welche Aufklärungsmaßnahmen --nach dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG-- nicht durchgeführt worden sein sollen.
2. Überdies wäre die Revision selbst bei Vorliegen des Verfahrensfehlers nicht zuzulassen.
a) Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist --in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO-- die Revision nicht zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt und schlüssig dargelegt ist, dass sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 56). Selbst wenn im vorliegenden Fall der geltend gemachte Verfahrensmangel vorläge, scheiterte die Zulassung an der Unzulässigkeit der erhobenen Klage.
b) Der vom Kläger erhobenen Zahlungsklage wegen des Einkommensteuerguthabens 2003 fehlt --unabhängig von der Frage, ob die Aufrechnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zum Erlöschen seines Erstattungsanspruchs wegen Einkommensteuer 2003 geführt hat--, das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Zahlungsklage wegen eines Erstattungsanspruchs kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erst nach vorheriger Feststellung dieses Anspruchs durch einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung erhoben werden (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 28). Die Frage, ob dem Kläger der behauptete Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 zusteht, kann daher nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden, sondern allenfalls nur im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid.
Fundstellen