Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Streitwertfestsetzung durch das Gericht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (NV)
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ist nicht gegeben, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag ermittelt werden kann.
Normenkette
GKG § 25 Abs. 1 S. 1
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ist unzulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Senat läßt dahingestellt, ob sich der Antragsteller nach näherer Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertreten lassen muß oder ob § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG als spezielle Regelung insoweit vorgeht.
Der Kostenstreitwert wird für jede Rechtsstufe gesondert (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42) durch das Gericht festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragen oder das Gericht es für angemessen erachtet (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für diesen Antrag muß ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, da die Bemessung und Feststellung des Streitwertes grundsätzlich unselbständige Teile des Kostenansatzverfahrens sind und mithin in erster Linie dem Kostenbeamten obliegen (ständige Rechtsprechung; siehe im einzelnen die Nachweise bei Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., vor § 135 Anm. 33). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich dann, wenn der Streitwert leicht ermittelt werden kann. Trifft dies zu, so ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht schon daraus, daß die Höhe des Streitwertes zwischen den Beteiligten streitig ist (BFH-Beschluß vom 28. August 1986 VIII R 414/83, BFH / NV 1988, 798). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag zu ermitteln ist (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 9 f., BStBl II 1988, 287).
So liegt es hier: Der Antragsteller hat im Revisionsverfahren sein materielles Begehren auf die Rechtsbehauptung gestützt, daß die gegen ihn geltend gemachten Steuerforderungen in vollem Umfang nicht Rechtens seien. Der Streitwert des Revisionsverfahrens konnte daher durch einen einfachen Rechenvorgang bestimmt werden.
Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluß des FG Berlin vom 20. Juli 1989 V 261/85 verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar kann als Streitwert für das Revisionsverfahren auch der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Betracht kommen, wenn ein Revisionskläger keinen bezifferten Revisionsantrag gestellt hat und aus seinem sonstigen Vorbringen im Revisionsverfahren und Klageverfahren nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang er meint, durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Mai 1986 IV R 25/85, BFH / NV 1988, 587). Für die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist aber dann kein Raum, wenn das materielle Begehren des Klägers dahin zu verstehen ist, daß er sich gegen die gesamte festgesetzte Steuer wendet. Solches hat der Antragsteller jedenfalls im Revisionsverfahren zum Ausdruck gebracht.
Fundstellen
Haufe-Index 423048 |
BFH/NV 1990, 796 |