Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist
Leitsatz (NV)
Wird die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn auch den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Hierfür reicht der Vortrag einer vorübergehenden Ortsabwesenheit und Häufung von Terminen sowie eines Rechtsirrtums über den Fristablauf nicht aus.
Normenkette
FGO §§ 54, 56, 115 Abs. 3
Gründe
Die Beschwerde gegen die am 11. Januar 1989 zugestellte Vorentscheidung ist am 10. Februar 1989 erhoben, aber erst am 9. März 1989 begründet worden.
Der wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) konnte keinen Erfolg haben. Denn der Prozeßbevollmächtigte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Nichtzulassungsbeschwerdefrist einzuhalten, und die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen.
Weder die zeitweilige Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten während der Begründungsfrist wegen eines Kurzurlaubs noch der Vortrag, zwischen dem 6. Februar und dem 10. Februar 1989 hätten sich für den Prozeßbevollmächtigten Termine gehäuft, bilden Gründe für eine unverschuldete Verhinderung des Einhaltens der Begründungsfrist.
Auch wenn davon ausgegangen wird, daß Kollegen des Prozeßbevollmächtigten in einer Diskussion fehlerhafte Auffassungen über den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geäußert haben sollten und diese Diskussionen gegen Ende des zweiten Halbjahres 1987 stattgefunden haben, rechtfertigt dieser Umstand nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist die Rechtslage erneut prüfte. Tut er dies, so handelt er schuldhaft im Sinne von § 56 FGO. Verschulden liegt bereits bei einer Fristversäumung aufgrund leichter Fahrlässigkeit vor (vgl. die Zitate bei Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 14); wird der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung geprüft, liegt bei einem Prozeßbevollmächtigten darin ein grob fahrlässiges Verhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 416450 |
BFH/NV 1990, 781 |