Entscheidungsstichwort (Thema)
Privatanteil eines Landarztes an Kfz-Kosten
Leitsatz (NV)
Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das FA aufgrund konkret festgestellter Umstände den Privatanteil eines Landarztes mit 35 v. H. der Kfz-Kosten ansetzt.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte er nämlich darlegen müssen, daß in seinem Fall durch eine Revisionsentscheidung eine Rechtsfrage zu klären sei, die für die Fortbildung und die einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich sei. Die Rechtsfrage muß daher das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Sie darf sich also nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muß eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 7, m. w. N.). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß jede eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffende Sache deshalb auch von grundsätzlicher Bedeutung ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133; Gräber/Ruban, a.a.O.). Die Frage, ob der Hinweis des Klägers auf die Vielzahl anderer Landärzte den Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde genügt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung dieser Frage kann nämlich nicht anerkannt werden, da die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344, und vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, BFH/NV 1996, 213).
Das Finanzgericht (FG) hat sich anhand der vorgelegten Unterlagen im einzelnen damit auseinandergesetzt, daß der Kläger als Landarzt auf die ständige Benutzung eines Pkw angewiesen sei und deshalb der Privatanteil unter dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) angenommenen (35 v. H.) liegen könne. Es hat diese Möglichkeit aber aufgrund der im Streitfall festgestellten besonderen Umstände verneint. Dazu gehörte u. a. die Tatsache, daß in den Folgejahren für die zweite Ehefrau des Klägers keinerlei private Fahrten angegeben waren, und weiter, daß die umfangreichen Kosten für das nur privat genutzte Motorrad in die geltend gemachten Aufwendungen eingegangen sind. Schließlich hat das FG anhand der Angaben des Klägers zu den Krankenbesuchen die beruflich zurückgelegte Gesamtstrecke ermittelt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das FG hinsichtlich der angenommenen Kilometerstände -- wie der Kläger mit der Beschwerde vorträgt -- von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein sollte. Denn der erkennende Senat ist an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden (BFH-Beschluß vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger mit der Beschwerde Beweis dafür angetreten hat, daß die vom FG ermittelten Kilometerstände falsch sein sollen. Der Kläger macht nicht geltend, daß das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt oder den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Derartige Verfahrensmängel hat der Kläger jedenfalls nicht in zulässiger Weise gerügt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421743 |
BFH/NV 1997, 181 |