Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH - keine Nachholung von Angaben im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, daß vor dem FG unterlassene Angaben zu bestimmten Fragen über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag zurück, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) unvollständig war. Im Beschwerdeverfahren reichte der Kläger die vollständige Erklärung nach.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1996 III B 182/95 (BFH/NV 1996, 781) kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht erfolgreich darauf gestützt werden, daß vor dem FG unterlassene Angaben zu bestimmten Fragen über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (so auch bereits BFH-Beschluß vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834). Die Nachholung der erforderlichen Angaben im Beschwerdeverfahren hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der vom FG getroffenen Entscheidung (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260). Dem Kläger ist es allerdings unbenommen, einen neuen Antrag zu stellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423798

BFH/NV 1997, 527

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