Entscheidungsstichwort (Thema)
Deutung eines Schriftsatzes als Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Eine Revision und keine Nichtzulassungsbeschwerde ist gegeben, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz ausdrücklich als Revision bezeichnet, die Beteiligten als Revisionskläger und Revisionsbeklagte benannt und sich revisionsrechtlich mit dem Urteil des FG auseinandergesetzt hat.
Normenkette
FGO §§ 115-116; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. September 1986 Klage erhoben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit Schriftsatz vom 2. März 1988. Die Kläger beantragten in diesem Schriftsatz:
,,1. Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen;
2. den Einkommensteuerbescheid 1985 vom 22. Mai 1986, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts G vom 11. September 1986 und das Urteil des Finanzgerichts vom 3. Februar 1988 ersatzlos aufzuheben;3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
Das Finanzamt hat das Schreiben der Kläger vom 2. März 1988 als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen. Es beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat wertet den Schriftsatz der Kläger vom 2. März 1988 als Revision und als Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Eine Revision liegt vor, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, ein Steuerberater, diesen Schriftsatz ausdrücklich als Revision bezeichnet und die Beteiligten als Kläger und Revisionskläger bzw. Beklagten und Revisionsbeklagten benannt hat. In der anschließenden Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte sich revisionsrechtlich mit dem Urteil des FG auseinandergesetzt. Er hat einerseits gerügt, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das FG anläßlich der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 1988 mit ihm seine Büroorganisation nicht umfassend erörtert habe. Er hat andererseits darauf hingewiesen, das FG sei in seinem Urteil von der nicht bewiesenen Behauptung ausgegangen, im Büro des Prozeßbevollmächtigten fehle eine dem Fristenkontrollbuch vergleichbare Einrichtung. Ein Verfahrensmangel ist insoweit vom Prozeßbevollmächtigten nicht geltend gemacht worden.
Im Hinblick auf den im Schriftsatz vom 2. März 1988 gestellten Antrag, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu- zulassen, liegt auch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Sie läuft beim Senat unter Az. VI B 44/88.
Die von den Klägern im Schriftsatz vom 2. März 1988 eingelegte Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Im übrigen ist nach § 116 FGO die Revision nur zulässig, wenn die dort genannten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden. Hierauf wurden die Kläger in der dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu 1. ausdrücklich hingewiesen.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung wurde vom Senat durch Beschluß vom 24. Juni 1988 VI B 44/88 als unbegründet zurückgewiesen. Die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge stellt keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens i. S. d. § 116 FGO dar.
Fundstellen
Haufe-Index 415863 |
BFH/NV 1989, 186 |