Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung und einer Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
1. Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim FG gemäß § 133a FGO zur Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge sowie nach der Rechtsprechung zur Beseitigung sonstigen schweren Verfahrensunrechts eine Gegenvorstellung mit dem Ziel erhoben werden, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen; weist dieses den Rechtsbehelf zurück, ist der Beschluss unanfechtbar.
2. Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine außerordentliche Beschwerde an den BFH gegeben.
3. Bei einer unstatthaften Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4, § 133a; GKG § 66 Abs. 8
Verfahrensgang
FG Berlin (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 2 K 2175/05) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) stellte durch Beschluss vom 20. Februar 2006 das Klageverfahren wegen Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 in analoger Anwendung des § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In dem Beschluss wurden der Klägerin gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2006 "Außerordentliche Beschwerde/Gegenvorstellung" ein. Darin wandte sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung und rügte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit Einverständnis der Klägerin wertete das FG diesen Schriftsatz als Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, welche das FG durch Beschlüsse vom 24. April 2006 zurückwies. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer außerordentlichen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).
Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung --wie die Kostenentscheidung des FG, gegen die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben ist-- kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: dem FG) gemäß § 133a FGO zur Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge sowie nach der Rechtsprechung zur Beseitigung sonstigen schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung mit dem Ziel erhoben werden, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898); weist dieses den Rechtsbehelf zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine --in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188)-- außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (hier: den BFH) gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Fundstellen