Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangels Postulationsfähigkeit unzulässige Beschwerde gegen die Einstellung des Klageverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß des FG nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO kann geltend gemacht werden, tatsächlich sei keine Klagerücknahme, sondern die Erledigung der Hauptsache erklärt worden; das setzt jedoch die Postulationsfähigkeit voraus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 128 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die angefochtenen Feststellungsbescheide 1983 und 1984 zugunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geändert hatte, teilte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin dem Finanzgericht (FG) mit, damit sei dem Begehren der Klägerin weitestgehend entsprochen, und beantragte, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das FA erklärte mit Schriftsatz vom 15. August 1988 den Rechtsstreit vor dem FG für in der Hauptsache erledigt. Nach der Aufforderung des Berichterstatters des FG, klarzustellen, ob auch die Klägerin eine Erledigungserklärung abgeben wolle, teilte die Prozeßbevollmächtigte mit, ,,da das Finanzamt unserem Rechtsbehelf in vollem Umfang entsprochen hat, ziehe ich hiermit meine Klage zurück und bitte um Kostenentscheidung".

Durch Beschluß vom 21. September 1988 stellte das FG das Verfahren ein. Dagegen erhob die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese Beschwerde mit der Begründung, sie habe aus Unkenntnis der Formvorschriften die Klage zurückgezogen. Es sei offensichtlich, daß hier die Hauptsache für erledigt erklärt werden sollte, und demgemäß die Kostentragungspflicht der Behörde gemäß § 138 FGO zur Anwendung gekommen wäre. Es werde gebeten, den Beschluß entsprechend zu ändern und die fälschlich als Klagerücknahme bezeichnete Erklärung als Erledigungserklärung anzusehen. Hilfsweise werde die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und es bei der beabsichtigten Kostenfestsetzung zu belassen.

Es meint, die Erklärung der Klagerücknahme im Schriftsatz vom 16. September 1988 sei eindeutig. Im übrigen beruhe die Änderung der Bescheide auf Tatsachen, die die Klägerin bereits früher hätte geltend machen und beweisen können und sollen. Es beantragt hilfsweise, der Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 FGO aufzuerlegen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 21. September 1988 eingelegt. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dies in der Beschwerdeschrift unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Bei dieser Sachlage ist für eine Umdeutung der Beschwerde in eine Anregung an das FG, das Verfahren fortzusetzen, kein Raum (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 30. November 1987 IV B 103/87, BFH / NV 1988, 459 mit weiterem Nachweis). Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft. Sie ist auch nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO geltend gemacht werden kann, die Klagerücknahme sei unwirksam, aber auch, daß tatsächlich keine Klagerücknahme, sondern die Erledigung der Hauptsache erklärt worden sei (BFH-Beschluß, a.a.O.).

2. Im Streitfall ist die Beschwerde jedoch unzulässig, weil die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht postulationsfähig ist. Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 BFHEntlG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987, BGBl I, 2442). Darauf hatte das FG auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht; sie ist Steuerbevollmächtigte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416230

BFH/NV 1990, 314

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