Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Rechtsmittels; Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde bedarf keiner Einwilligung des Gegners.
Normenkette
FGO §§ 115, 144
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im wesentlichen abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. August 1985 wird von der Klägerin ,,Zulassung zur Revision an den Bundesfinanzhof beantragt". Andere Formulierungen in diesem Schreiben können darauf hindeuten, daß die Klägerin mit diesem Schreiben Revision einlegen wollte.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet das Schreiben vom 29. August 1985 als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; in ihm ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG begehrt.
Die Klägerin hat zwar im Schreiben vom 9. Oktober 1985 ausgeführt, daß es sich bei ihrem Rechtsmittel um eine Revision handele. Andererseits hat sie im Schreiben vom 29. Oktober 1985 vorgetragen, daß es sich beim Antrag im Schreiben vom 29. August 1985 um eine Nichtzulassungsbeschwerde handele. Diese Schreiben können zur Auslegung des Schreibens vom 29. August 1985 nur begrenzt herangezogen werden, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingegangen sind.
Die Klägerin hat die Beschwerde mit Schreiben vom 14. Februar 1986 zurückgenommen. Die Rücknahme bedurfte keiner Einwilligung des Gegners (Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, München 1977, § 115 FGO Anm. 34 F).
Das Verfahren ist einzustellen.
Nachdem die Klägerin die von ihr erhobene Beschwerde zurückgenommen hat, erscheint es im Interesse der Verfahrensklarheit angebracht, die Einstellung des Verfahrens durch Beschluß auszusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1969 III 127/65, BFHE 96, 93, BStBl II 1969, 622, und vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630).
Über die Kosten des Verfahrens war nicht zu befinden. Eine Kostenentscheidung wird im Fall der Zurücknahme eines Rechtsmittels in vollem Umfang nur getroffen, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt (§ 144 FGO). Ein derartiger Antrag ist nicht gestellt worden.
Fundstellen
Haufe-Index 423354 |
BFH/NV 1986, 679 |