Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Klärungsfähigkeit der Frage, ob das Sachwertverfahren verfassungsmäßig ist, im NichtzulassungsbeschwerdeVerfahren
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Zweifamilienhäuser, deren eine Wohnung eine Wohnfläche von mehr als 220 qm aufweist, gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren bewertet werden, wohingegen Eigentumswohnungen ohne Rücksicht auf deren Wohnfläche nach § 93 Abs. 2 BewG stets im Ertragswertverfahren bewertet werden, hat mangels Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BewG 1965 § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 93 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1983 und 1984 ein Zweifamilienhaus errichteten. Das Gebäude enthält eine von den Klägern eigengenutzte Wohnung mit einer Wohnfläche von 272 qm sowie eine zweite - fremdvermietete - Wohnung, deren Wohnfläche 57 qm beträgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1985 vor, mit dem die Grundstücksart Zweifamilienhaus und der Einheitswert unter Anwendung des Sachwertverfahrens auf . . . DM festgestellt wurde.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der sich die Kläger gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens wandten, blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zweier Rechtsfragen.
Die erste Rechtsfrage sei wie folgt zu formulieren:
,,Ist es mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, daß zu dem Stichtag ,1. Januar 1985` Zweifamilienhäuser, bei denen keine besondere Gestaltung und Ausstattung gegeben ist, sondern lediglich nur eine der Wohnungen eine Wohnfläche von mehr als 220 qm aufweist, nach § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Sachwertverfahren zu bewerten sind, während bei einer formalrechtlichen Gestaltung der Aufteilung dieser Zweifamilienhäuser in Wohnungseigentum und somit bei gleicher Wohnfläche der Wohnungen nach § 93 Abs. 2 BewG das Sachwertverfahren ausgeschlossen ist und damit das Ertragswertverfahren Anwendung findet, was zu einer geringeren steuerlichen Belastung führt?"
Diese Rechtsfrage sei im Streitfall entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Gesetzgeber bei Verfassungswidrigkeit des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG eine Regelung schaffe, die eine Herabsetzung des Einheitswerts zur Folge habe. Für die Entscheidungserheblichkeit genüge es, daß eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die Chance offenhalte, eine für ihn günstigere Regelung zu erreichen.
Die zweite Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung laute wie folgt:
,,Führt eine verfassungskonforme Auslegung des § 76 Abs. 3 BewG dazu, daß vor der Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren zunächst die Prüfung nach der Möglichkeit der Heranziehung von Vergleichsmieten vorgeschaltet wird?"
Auch diese Frage sei von allgemeinem Interesse und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es sei häufig die Situation anzutreffen, daß eine Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus eine Wohnfläche von mehr als 220 qm aufweise, sich aber dennoch Vergleichsmieten heranziehen ließen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bislang nicht erörtert, ob der Schluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 (BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240), daß die Regelung in § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei, auf einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm beruhe. Dies liege indes nahe, wie u. a. das folgende Zitat aus dem genannten Urteil des BVerfG belege:
,,Somit ist vor der Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren zunächst die Prüfung nach der Möglichkeit der Heranziehung von Vergleichsmieten vorgeschaltet, so daß auf diese Weise auch gewährleistet wird, daß die Entscheidung für das Sachwertverfahren im einzelnen Fall nicht in das freie Belieben der Verwaltung gestellt wird."
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig wären.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 7, m. w. N.). Die als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage muß in den künftigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein (BFH-Beschluß vom 24. März 1987 I B 125/86, BFH/NV 1987, 799).
Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen. Die Beschwerdeschrift muß konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Nicht erforderlich sind hingegen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage (vgl. z. B. Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 62, m. w. N.).
2. a) Mit der Frage, ob die Anwendung verschiedener Wertfindungsverfahren bei Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit vergleichbaren Wohnungsgrößen (von mindesens 220 qm Wohnfläche) gegen Art. 3 Satz 1 GG verstößt, haben die Kläger ein Rechtsproblem von grundsätzlicher Bedeutung substantiiert dargelegt. Sie haben ausgeführt, daß eine derartige Verschiedenbehandlung, die allein an die rechtliche Gestaltung (Begründung von Wohnungseigentum) anknüpfe, im Hinbick auf den Zweck der Einheitsbewertung und der einheitswertabhängigen Besteuerung, die im Grundbesitz verkörperte wirtschaftliche Kraft einheitlich zu messen, mangels eines sachlichen Grundes für eine derartige Differenzierung nicht gerechtfertigt sei. Die Kläger haben überdies zutreffend darauf hingewiesen, daß die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage von allgemeinem Interesse und bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
b) Die zulässige Rüge ist indessen unbegründet, weil die in Rede stehende Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig wäre. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Selbst wenn die Verschiedenbehandlung von Eigentumswohnungen mit besonderer Gestaltung und anderen Ein- und Zweifamilienhäusern mit ebensolcher Gestaltung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beinhalten würde, so könnten die Kläger daraus eine Besserstellung ihrer Rechtsposition nicht herleiten, insbesondere nicht erreichen, daß der angefochtene Einheitswertbescheid zu ihren Gunsten geändert werde. Denn die Bewertung des streitigen Grundstücks im Sachwertverfahren bliebe auch in diesem Fall Rechtens. Gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG ist das Sachwertverfahren anzuwenden bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Ein- und Zweifamilienhäusern unterscheiden. Eine solche besondere Gestaltung hat der erkennende Senat darin gesehen, daß bei einem Einfamilienhaus die Wohnfläche rd. 220 qm oder mehr beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320). Entsprechendes hat der Senat bei einem Zweifamilienhaus angenommen, bei dem - wie im vorliegenden Streitfall - zumindest eine Wohnung über eine entsprechende Wohnfläche verfügt (BFH-Beschluß vom 15. November 1988 II B 108/88, bFH/NV 1990, 16).
In seinem Urteil in BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240 hat das BVerfG entschieden, daß gegen die unterschiedlichen Bewertungsmethoden (Ertragswertverfahren einerseits, Sachwertverfahren andererseits) keine Bedenken bestünden. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der Zweigleisigkeit des Bewertungsverfahrens dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gerade habe entsprechen wollen, da die Anwendung eines nur für eine Grundstücksgruppe zutreffenden Verfahrens (meint: Ertragswertverfahren für die nicht besonders gestalteten oder ausgestatteten Ein- und Zweifamilienhäuser) auch auf die andere Gruppe (= Kategorie der besonders gestalteten oder ausgestatteten Ein- und Zweifamilienhaus-Grundstücke) die Gleichmäßigkeit der Besteuerung eher in Frage stellen würde als die gesonderte Anwendung eines nur für die jeweilige Grundstücksgruppe zutreffenden Verfahrens.
Daraus folgt ohne weiteres, daß das Grundstück der Kläger infolge seiner besonderen Gestaltung, die es wesentlich von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Zweifamilienhäusern abhebt, auch dann im Sachwertverfahren zu bewerten wäre, wenn die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage in ihrem Sinne zu beantworten wäre, also die unterschiedliche Bewertung von Zweifamilienhäusern wie dem ihren und vergleichbaren Eigentumswohnungen mit einer Wohnfläche von mindestens rd. 220 qm gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Einziger Weg zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung wäre die Kassation der nicht gerechtfertigten Privilegierung der besonders gestalteten bzw. ausgestatteten Eigentumswohnungen durch eine entsprechende Einschränkung des § 93 Abs. 2 BewG. Denn der umgekehrte Weg zur Beseitigung der Ungleichbehandlung - die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks und damit notwendigerweise aller besonders gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhäuser und Einfamilienhäuser in die (privilegierende) Regelung des § 93 Abs. 2 BewG - würde zu einer allgemeinen - unterschiedslosen - Anwendung des Ertragswertverfahrens und damit - zumindest im praktischen Ergebnis - zu einer Beseitigung des Sachwertverfahrens für Ein- und Zweifamilienhäuser insgesamt führen. Dies aber bedeutete - wie dargelegt - einen erneuten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dann Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt würde.
Aus diesen Erwägungen erhellt zugleich, daß der Senat in einem künftigen Revisionsverfahren die von den Klägern unterbreitete Verfassungsrechtsfrage entgegen deren Auffassung nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen könnte. Denn eine solche Vorlage wäre mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig (zur Frage der Entscheidungserheblichkeit vgl. z. B. BVerfG-Beschluß vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, BStBl II 1984, 20). Die Kläger haben zwar zutreffend drauf hingewiesen, daß eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG auch dann zulässig ist, wenn eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm durch das BVerfG dem Rechsmittelführer des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung durch den Gesetzgeber teilzuhaben (vgl. z. B. BVerfG-Beschluß vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39/80, BVerfGE 61, 138, 146). Eine solche Chance scheidet aber hier - wie dargelegt - von vornherein aus.
3. Auch die zweite von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG entgegen dessen eindeutigem Wortlaut und entgegen der Auffassung des erkennenden Senats (vgl. schon BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 II R 26/87, BFHE 151, 88, BStBl II 1987, 841, unter 2., am Ende, und vom 26. September 1990 II R 146/87, BFHE 162, 364, BStBl II 1991, 57, 58) im Sinne der klägerischen Auffassung auszulegen wäre, würde dies nicht zu einem Erfolg der Revision führen können. Denn im Streitfall ist die von der Klägerin geforderte Prüfung, ob Vergleichsmieten herangezogen werden können - mit für die Kläger negativem Ergebnis -, erfolgt. Nach den unangefochtenen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG hat das FA eine solche Prüfung durchgeführt und haben auch die Kläger keine ihrem Grundstück vergleichbaren Objekte benennen können, aus denen sich die Üblichkeit einer bestimmten Miethöhe zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) herleiten ließe.
Fundstellen
Haufe-Index 418360 |
BFH/NV 1992, 795 |