Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsverjährung während Prozesses
Leitsatz (NV)
Die Zahlungsverjährung führt zur Erledigung des Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache.
Normenkette
AO 1977 §§ 47, § 228 ff., § 232; FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 138 Abs. 1, § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer für die Streitjahre (1978 bis 1982) mit Bescheiden vom 7. und 8. November 1983 Umsatzsteuer für von ihm ausgeführte Leistungen sowie gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) anhängig.
Der Kläger beantragte für das Klageverfahren die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten. Das FG lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vollständig. Nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren die Angaben vervollständigt hatte, beschloß das FG am 19. Februar 1992, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Auf Anfrage der Senatsgeschäftsstelle teilte das FA mit, hinsichtlich der streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen sei mit Ablauf des Jahres 1989 Zahlungsverjährung (§ 228 der Abgabenordnung - AO 1977 -) eingetreten. Die Verjährung sei zunächst im Jahre 1984 unterbrochen worden. Der Kläger beruft sich auf Verjährung und beantragt die Gewährung von PKH für die Abgabe der Erledigungserklärung mit Kostenantrag.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
a) Im gegenwärtigen Verfahrensstand bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 47, 232 AO 1977) und zur Erledigung des Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache (Senatsurteil vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802). Nach Erledigung der Hauptsache kann dem Sachantrag des Klägers nicht mehr stattgegeben werden (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375).
b) Erklären der Kläger und - was zu erwarten ist - auch das FA die Hauptsache im Klageverfahren für erledigt, hat das FG über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO).
Für das dieser Kostenentscheidung vorausgehende Verfahren kann keine PKH bewilligt werden. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen eine ablehnende Entscheidung über die PKH die Beschwerde statt, es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat. Aus dieser Regelung wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht (mehr) zu gelangen vermag (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 18. Januar 1991 VI B 134/89, BFH/NV 1991, 475, m.w.N.).
So verhält es sich bei einer isolierten Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO. Diese ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO (i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 BGBl I 1992, 2109) wie bereits bisher gemäß Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Es ist nicht Sache des BFH, für eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO, die ihrerseits nicht der Überprüfung durch den BFH unterliegt, die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Klagebegehrens im Rahmen eines PKH-Verfahrens zu beurteilen.
Fundstellen