Leitsatz (amtlich)
1. Liegt eine unzulässige Beschwerde vor, so ist die Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ohne Wirkung.
2. Lehnt das FG den Antrag, die Vorlage von Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) anzuordnen ab, ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.
Normenkette
FGO § 71 Abs. 1, § 128 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 138
Tatbestand
In dem Rechtsstreit der Beschwerdeführerin gegen das HZA wegen Eingangsabgaben vor dem FG beanstandete die Beschwerdeführerin, daß der Erlaß des BdF vom 7. Februar 1966, den das HZA in seinem Schreiben vom 18. August 1966 an das ZA erwähnt habe, sich nicht bei den Akten befinde und daß das HZA der Aufforderung der Beschwerdeführerin, ihr unmittelbar eine Abschrift des Erlasses zu übersenden, nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin bat das FG um "Erlaß der zur Durchführung von § 71 Abs. 2 FGO erforderlichen ergänzenden Verfügung". Durch Beschluß vom 7. August 1969 entschied das FG, daß der Antrag der Klägerin zurückgewiesen werde. In den Gründen der Entscheidung führt das FG aus, es habe nach Einsicht in den Erlaß festgestellt, daß dieser nicht den Streitfall betreffe.
Mit der daraufhin eingelegten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, sie habe nicht prüfen können, ob der Erlaß des BdF den Streitfall betreffe. Seitdem das FG den Erlaß kenne, könne das Recht der Beschwerdeführerin, den Erlaß ebenfalls kennenzulernen, nicht mehr bestritten werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren durch Akteneinsicht Kenntnis von dem Erlaß des BdF erlangt hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr der Auffassung, daß die Kosten des Verfahrens nach dem in § 138 Abs. 2 FGO enthaltenen Rechtsgedanken dem HZA aufzuerlegen seien.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, machen im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nicht entbehrlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der auch der erkennende Senat folgt, ist zwar, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht mehr zu prüfen, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind die Erledigungserklärungen aber ohne prozessuale Wirkung und deshalb unbeachtlich. Erklärungen über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können im Beschwerdeverfahren nur dann beachtet werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Beschluß des BGH AnwZ [B] 9/67 vom 27. Mai 1968, Monatsschrift für Deutsches Recht 1968 S. 755 - MDR 1968, 755 -). Ist die Beschwerde unzulässig, so ist der Streitgegenstand, auf den sich die Erklärung über die Erledigung der Hauptsache bezieht, nicht an das Gericht gelangt, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat (vgl. Beschluß des BVerwG VIII C 219/67 vom 30. Oktober 1969, MDR 1970, 262). Erstreckt sich aber das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht auf den Streitgegenstand, auf den sich die Erledigungserklärung bezieht, so ist diese Erklärung gegenstandslos und damit für das Verfahren ohne Wirkung.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 128 Abs. 2 FGO ist die Beschwerde nicht statthaft, da durch den angefochtenen Beschluß ein Beweisantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt worden ist.
Wenn die beteiligte Finanzbehörde dem FG die den Streitfall betreffenden Akten nicht gemäß § 71 Abs. 2 FGO vollständig übersandt hat, so kann das FG sie durch Beweisbeschluß zur Vorlage der zurückbehaltenen Aktenteile anhalten (vgl. von Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, V, 1. bis 5. Aufl., § 71 FGO, Anm. 10; Ziemer-Birkholz, FGO, 2. Aufl., § 71 Tz. 14). Die Eingabe an das FG, mit der die Beschwerdeführerin um "Erlaß einer zur Durchführung von § 71 Abs. 2 FGO erforderlichen ergänzenden Verfügung" gebeten hat, war auf die Vorlage eines Schriftstückes an das FG gerichtet, das nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu den vom HZA gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten gehörte. Die Eingabe ist demgemäß auf Erlaß einer Beweisanordnung durch das FG gerichtet und die daraufhin ergangene Entscheidung ist als Beschluß über die Ablehnung eines Beweisantrages im Sinne des § 128 Abs. 2 FGO anzusehen. Die Möglichkeit einer selbständigen Anfechtung einer solchen Entscheidung ist nicht vorgesehen. Der Grund dafür liegt darin, daß eine solche Entscheidung lediglich prozeßleitenden Charakter hat und über die Notwendigkeit oder Erheblichkeit der angestrebten Beweiserhebung nicht endgültig befindet (vgl. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 119 ZPO, III 2 c; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963, § 74 III 3).
Da über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden und der Beschwerde der Erfolg zu versagen war, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 2 FGO und nicht aus § 138 FGO (vgl. Beschluß des BGH vom 27. Mai 1968, a. a. O.).
Fundstellen
Haufe-Index 69203 |
BStBl II 1971, 306 |
BFHE 1971, 209 |