Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorweggenommene Beweiswürdigung; Aufhebung des angefochtenen Urteils durch Beschluss und Zurückverweisung bei Verfahrensverstoß; Absehen von weiterer Begründung
Leitsatz (NV)
- Die vorweggenommene Beweiswürdigung beinhaltet einen Verfahrensverstoß.
- Ist durch ein nachfolgendes Revisionsverfahren keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten, erscheint es angezeigt, das angefochtene Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO n.F.).
- Die durch § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. eröffnete Möglichkeit, von einer weiteren Begründung abzusehen, gilt auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO n.F..
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 S. 2, § 116 Abs. 6
Gründe
Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) das Übergehen eines Beweisantrags rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Das vorinstanzliche Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel. Das Finanzgericht (FG) hat gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. Januar 1977 VII R 4/74, BFHE 121, 152, BStBl II 1977, 310, 311; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1993 XI R 35/92, BFH/NV 1993, 671).
Das FA hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG neben dem Antrag auf Abweisung der Klage hilfsweise den hinreichend konkretisierten Beweisantrag gestellt, die Zeugin X über den Zeitpunkt der ihr erteilten Anweisungen, das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nicht auszuzahlen, zu vernehmen. Nach der insoweit zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des FG war die Frage entscheidungserheblich, wann der Buchhalterin die fraglichen Anweisungen erteilt worden sind. Den Beweisantrag hat das FG jedoch mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei bewiesen, dass die Anweisungen vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen erfolgt seien. Damit hat das FG die erforderliche Beweisaufnahme unterlassen, weil es sie ―ohne ihr Ergebnis zu kennen― als nicht geeignet ansah, die aufgrund der vorliegenden Unterlagen gebildete Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Darin liegt ein sich aus dem Urteil selbst ergebender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), auf dem das Urteil beruht.
Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist, hält es der Senat für angezeigt, das angefochtene Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch auf den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung findet, abgesehen.
Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Fundstellen