Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erforderlichkeit einer Einheitswertfeststellung für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet
Leitsatz (NV)
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
2. Die Feststellung des Einheitswerts für ein Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet ist für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer regelmäßig erforderlich, wenn ein für die Festsetzung einer anderen Steuer zuständiges Finanzamt um die Feststellung nachsucht.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a; BewG § 132 Abs. 2 S. 2
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Gründe ergeben nicht, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60, BVerfGE 11, 218, 220; vom 27. Mai 1970 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378, 384, und vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 367 f.).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 28, 378, 384; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; in BVerfGE 42, 364, 368, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86). Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2005 X S 18/05, BFH/NV 2006, 595, m.w.N., und vom 26. Juni 2006 IV S 10/06, nicht veröffentlicht --n.v.--).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidungen des BVerfG vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; in BVerfGE 28, 378, 384 f., und vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182, 187 f.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird hingegen nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt.
2. Diese Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegen nicht vor.
a) Die Klägerin bringt vor, es hätte geprüft werden müssen, ob die Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1995 deswegen aufzuheben sei, weil der festgestellte Einheitswert bei der Gewerbesteuer erstmals für das Jahr 1997 berücksichtigt worden sei.
Soweit diese Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspricht, ist sie jedenfalls unbegründet.
Wie der Senat in dem durch die Anhörungsrüge angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2006 II R 51/05 ausgeführt hat, kann und muss das Lagefinanzamt, das von einem anderen Finanzamt zur Einheitswertfeststellung aufgefordert wird, regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Einheitswerts i.S. des § 132 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist. Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn die Anforderung der Einheitswertfeststellung "völlig aus der Luft gegriffen und damit willkürlich" ist.
Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen nicht bereits deshalb vor, weil das für die Festsetzung einer anderen Steuer zuständige Finanzamt den Einheitswert der Besteuerung nicht bereits für das Jahr zugrunde legt, auf dessen Beginn er auf seine Anforderung hin festgestellt wurde, sondern erst für einen späteren Besteuerungszeitraum. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie im Streitfall, der Einheitswert zwar auf einen bestimmten Stichtag festgestellt wurde, das Lagefinanzamt den Bescheid aber mit dem Zusatz versehen hat, er sei erst nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und könne deshalb gemäß § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen gewesen ist.
Für die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Grundsteuer hätten sich keine Änderungen ergeben, wenn die Wirkung des angefochtenen Feststellungsbescheids auf Stichtage ab 1. Januar 1997 beschränkt worden wäre. Der festgestellte Einheitswert gilt für die Grundsteuer nämlich nach § 132 Abs. 3 BewG erst von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt, also ab dem Jahr 2002.
b) Mit den verfassungsrechtlichen Fragen hat sich der Senat in Abschn. II. 2. c des Urteils auseinander gesetzt, soweit die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung vom 26. Oktober 2005 und im Schriftsatz vom 31. Januar 2006 dazu Anlass gaben. Dass er dabei nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Fundstellen
Haufe-Index 1726824 |
BFH/NV 2007, 1094 |