Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf PKH durch einen nicht vor dem BFH Vertretungsberechtigten

 

Leitsatz (NV)

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird das Rechtsmittel nicht zugleich durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person eingelegt, so können bei der Prüfung der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur dann bejaht werden, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Letzteres trifft nur dann zu, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das PKH-Gesuch stellt, sondern darüber hinaus die nach § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderlichen Unterlagen vorlegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1985 VII S 4-5/85, BFH/NV 1985, 47; vom 26. Februar 1985 VII S 1/85, BFH/NV 1986, 354; vom 11. Dezember 1985 I B 44/85, BFH/NV 1986, 557, und vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631; ständige Rechtsprechung). Zu den (innerhalb der Rechtsmittelfrist) vorzulegenden Unterlagen gehört nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO auch eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 1980, 2163) eingeführten amtlichen Vordruck.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4

 

Fundstellen

Haufe-Index 419244

BFH/NV 1994, 121

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge