Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung und Protokollberichtigung
Leitsatz (NV)
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ggf. als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden.
2. Der Antrag auf Zulassung der Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das FG es abgelehnt hat, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen.
Normenkette
FGO §§ 56, 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 160 Abs. 3 S. 4, § 164
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 10 K 4442/00 E) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt, zwar ggf. einen Verfahrensmangel geltend gemacht (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 56 Rz. 65, und Gräber/Ruban, § 115 Rz. 78); sie haben aber nicht schlüssig dargelegt, dass ein solcher Mangel vorliegt. Das FG hat dazu ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte die Fristenkontrolle während seiner unfallbedingten Verhinderung nicht ordnungsgemäß auf die für die Verfahren der Kläger intern zuständige Sachbearbeiterin übertragen habe; er hätte die Sachbearbeiterin anweisen müssen, entweder die eingegangenen Fristsachen ins Fristenkontrollbuch einzutragen, wie er dies im normalen Geschäftsablauf selbst getan hätte, oder ihm die Sachen zur Eintragung zuzuleiten bzw. sie auf seinem Schreibtisch bis kurz vor Ablauf der Frist zur Bearbeitung bereit zu halten. Das FG musste bei dieser --zutreffenden-- rechtlichen Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Sachbearbeiterin nicht als Zeugin vernehmen; es war nur das Verhalten des Prozessbevollmächtigten und nur die Frage zu beurteilen, ob dieser nach der von ihm gegebenen Begründung die Fristenkontrolle ordnungsgemäß auf seine Mitarbeiterin übertragen hat.
Den nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO verspäteten und von der bisherigen Darstellung des Geschehensablaufs abweichenden Vortrag der Kläger, die Sachbearbeiterin habe die Bescheide eigenmächtig an sich genommen, musste das FG als nachgeschobenen neuen Grund nicht mehr berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40). Dasselbe gilt für den erst im Beschwerdeverfahren geschilderten Sachverhalt. Diesen Sachverhalt hätte der Prozessbevollmächtigte ebenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vortragen müssen. Es war nicht Aufgabe des FG, ohne diesen Vortrag weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen und der erkennende Senat kann den Vortrag wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigen.
2. Auch der behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung des FG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger konnten sich zu den Gründen, weshalb sie die Frist versäumt haben, äußern und haben dies auch getan. Zum schlüssigen Vortrag einer Versagung des rechtlichen Gehörs gehört, dass die Kläger darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, § 119 Rz. 14). Die Ausführungen der Kläger hierzu sind jedoch unerheblich. Die nachgeschobenen und in der Entscheidung des FG nicht berücksichtigten weiteren Gründe hätten auf diese Entscheidung keinen Einfluss genommen; sie konnten wegen der Fristversäumung nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Der Antrag auf Zulassung der Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das FG es abgelehnt hat, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Wie die Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung bzw. der Protokollergänzung (vgl. dazu den Beschluss VIII B 6/04 vom heutigen Tage) ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1997 IX B 104/97, BFH/NV 1998, 478).
Fundstellen
Haufe-Index 1454018 |
BFH/NV 2006, 109 |