Entscheidungsstichwort (Thema)
Klarheit des Urteilsausspruchs; dauerndes Getrenntleben und doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten
Leitsatz (NV)
1. Aus der Urteilsformel muß sich entnehmen lassen, wie über die Anträge der Parteien entschieden worden ist. Nur wenn sich aus dem Urteil keine eindeutige Entscheidung ergibt, ist es unwirksam.
2. Für die Frage, ob Ehegatten gemäß §26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd getrennt leben, kommt es allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an. Selbst wenn ein Ehegatte seine Lebensgefährtin mit einem gemeinsamen Kind in einem weiteren Haushalt dauerhaft aufgenommen hat, ist dies nur im Zusammenhang mit der Frage zu würdigen, ob die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten weiterbesteht.
3. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht (mehr) vorliegen, wenn der ursprüngliche Familienhaushalt zwar weiterbesteht, aber nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 3, § 115 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 26
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --) hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision i. S. des §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
1. Die vom FA geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
a) Die Rüge, das finanzgerichtliche Urteil sei unklar, ist unbegründet. Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469; vom 19. Februar 1991 VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175, jeweils m. w. N.). Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muß sich -- erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts -- entnehmen lassen, wie über die Anträge der Parteien entschieden worden ist. Nur wenn sich aus dem Urteil keine eindeutige Entscheidung ergibt, ist es unwirksam.
Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den Einzelveranlagungsbescheid gegenüber dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) vom 27. Juli 1995 aufgehoben und den gegenüber den Klägern ergangenen Bescheid über die Zusammenveranlagung vom 18. August 1992 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1993 geändert.
Damit hat das FG klar zum Ausdruck gebracht, daß es dem Begehren der Kläger nach Zusammenveranlagung stattgibt. Die Tatsache, daß es sich im Urteil nicht zu dem Schreiben des FA vom 27. Juli 1995, in dem der Einkommensteuerbescheid vom 18. August 1992 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1993 gegenüber der Klägerin ersatzlos aufgehoben worden ist, geäußert hat, ist unschädlich. Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen können, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis vorlag. Folgerichtig konnte das FG über diesen Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich im Tenor entscheiden. Aus dem Urteil des FG ergibt sich jedoch, daß entsprechend dem Begehren der Kläger der Bescheid über die Zusammenveranlagung wieder aufgelebt ist und damit auch der Bescheid vom 27. Juli 1995 gegenüber der Klägerin keine Wirkung mehr entfalten soll.
b) Soweit das FA darüber hinaus Verfahrensmängel rügt, ist die Beschwerde unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
Ein Verstoß gegen §96 Abs. 1 FGO ist nicht schlüssig gerügt worden. Im Ergebnis macht das FA sowohl im Hinblick auf die Zusammenveranlagung als auch bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis lediglich geltend, daß das FG den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und Schlußfolgerungen gezogen habe, die gegen allgemeine Erfahrungssätze verstießen. Damit rügt das FA einen materiell-rechtlichen Mangel, der nicht entsprechend §115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden kann. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 28, m. w. N.).
Soweit das FA geltend macht, das FG habe weitere Beweise, die das Parteivorbringen untermauern könnten, nicht erhoben, ist ein Verfahrensverstoß ebenfalls nicht schlüssig gerügt. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§76 Abs. 1 Satz 1 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit das FA schließlich darauf hinweist, daß das FG zu einzelnen Fragen keine Ausführungen mehr gemacht habe, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler erkennbar. Die Begründung eines Urteils dient dem Zweck, dem Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen eine Entscheidung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885). Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen vorgetragenen Argument ist nicht erforderlich.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich das FA darauf beruft, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die von dem FA aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
a) Für die Begründetheit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, daß bisher keine Entscheidung des BFH ergangen ist, der ein Fall mit den Umständen zugrunde liegt, welche den vorliegenden Sachverhalt charakterisieren. Eine Revision ist nur zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Anm. 9, m. w. N.) oder wenn sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage mit Hilfe der Rechtsprechung des BFH klären lassen (BFH-Beschluß vom 6. Februar 1991 V B 8/89, BFH/NV 1992, 705; vgl. auch Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, §115 FGO Rz. 36, m. w. N.).
b) Das FA hat die Frage aufgeworfen, ob Ehegatten i. S. des §26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauernd getrennt leben, wenn ein Ehegatte ohne Wissen des anderen mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind zusammen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einem weiteren Haushalt wohnt.
Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des §26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486). Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, daß sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies dazu führen, daß ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139, m. w. N.). Für die Frage, ob Ehegatten gemäß §26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd getrennt leben, kommt es danach allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an.
Selbst wenn ein Ehegatte seine Lebensgefährtin mit einem gemeinsamen Kind in einem weiteren Haushalt dauerhaft aufgenommen hat, ist dies nur im Zusammenhang mit der Frage zu würdigen, ob die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten weiterbesteht. Ob diese Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind und welche Auswirkungen ein geheimgehaltenes Verhältnis zu einer Lebensgefährtin auf die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat, ist eine Frage der Würdigung des jeweiligen Sachverhalts.
c) Auch die Frage des FA, ob ein verheirateter Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung begründet, wenn er von Anfang an seine Lebensgefährtin mit (gemeinsamem) Kind auf Dauer in seinem weiteren Haushalt aufnimmt, wenn die Gründung dieses Haushalts auf einer beruflichen Veränderung beruht, ist nicht klärungsbedürftig. Das FA hat insoweit einen Sachverhalt zum Inhalt der von ihm aufgeworfenen Frage gemacht, der sich mit Hilfe der einschlägigen Rechtsprechung des BFH zur Frage der doppelten Haushaltsführung i. S. des §9 Abs. 1 Nr. 5 EStG lösen läßt.
Das FA hat selber in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des BFH zur Frage der doppelten Haushaltsführung in den Fällen hingewiesen, in denen ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin zusammenzieht (vgl. z. B. BFH- Urteil vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538). Nach dieser Rechtsprechung ist geklärt, daß die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht (mehr) vorliegen, wenn der ursprüngliche Familienhaushalt zwar weiterbesteht, aber nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt.
Daß die bisherigen Urteile des BFH ausschließlich Fälle betrafen, in denen die Familie der Arbeitnehmer im Ausland wohnte und der neue Haushalt mit der Lebensgefährtin an einem Beschäftigungsort im Inland begründet wurde, ist unerheblich. Auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige im Inland seinen Familienwohnsitz hat, kommt es darauf an, ob sich durch die Begründung des neuen Haushalts am Beschäftigungsort der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen verlagert hat. Die Frage, ob sich durch die Aufnahme einer Lebensgefährtin in den Haushalt im jeweiligen Einzelfall der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen verlagert hat, muß unter Berücksichtigung aller Einzelumstände vom FG geprüft werden. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Angabe von Gründen.
Fundstellen
BFH/NV 1998, 585 |
NWB 1999, 698 |