Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (NV)
Für die Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren durch den BFH besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Streitwert für das Revisionsverfahren aus den gestellten Anträgen an Hand der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Streitwert in gleichartigen Streitigkeiten eindeutig ermitteln läßt.
Normenkette
GKG § 25 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2; BRAGO § 9 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Herabsetzung der Anlieferungs-Referenzmenge Milch für den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch den Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA -) von X kg auf Y kg für das Wirtschaftsjahr ... rechtsmäßig war. Auf die Revision des HZA hin hat der Senat die dem Kläger günstige Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt nunmehr im eigenen Namen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozeßgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluß fest, wenn ein Beteiligter dies beantragt und ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten - hier des Klägers - den Antrag stellen. Prozeßgericht i.S. des § 25 Abs. 1 GKG ist für das Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof (BFH), auch wenn er das Verfahren gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen und ihm die Entscheidung über die Kosten gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen hat (vgl. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10488/15 m.w.N.).
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht jedoch nicht. Es ist allerdings nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Streitwert auch als Teil der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten bestimmt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328, und BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1985 IV S 19/85, BFH/NV 1986, 631). Es fehlt aber, weil sich die Höhe des Streitwerts für das Revisionsverfahren aus den Anträgen des HZA an Hand der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Streitwert in Streitigkeiten über Milch-Referenzmengen (u.a. Senatsbeschluß vom 4. Februar 1992 VII E 10/91, BFH/NV 1992, 621f.) eindeutig ermitteln läßt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. Mai 1985 VII R 65/84, BFH/NV 1986, 348; in BFH/NV 1986, 631, und vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, 289). Unerheblich ist demgegenüber, daß der Antragsteller geltend macht, die Festsetzung des Streitwerts für die Abrechnung des durchgeführten Revisionsverfahrens zu benötigen. Auch hierfür ist die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts nicht erforderlich, wenn sich dessen Höhe - wie im Streitfall - ohne Schwierigkeiten eindeutig ermitteln läßt.
Fundstellen
Haufe-Index 424489 |
BFH/NV 1994, 818 |