Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige ,,Beschwerde" oder Revision gegen FG-Urteil
Leitsatz (NV)
Hat der Kläger - möglicherweise - unter der unzutreffenden Bezeichnung ,,Beschwerde" das Rechtsmittel der Revision eingelegt und hat das FG den Schriftsatz als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt, kann dahingestellt bleiben, welches Rechtsmittel eingelegt ist, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Rechtsmittelführerin (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 17. September 1991 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. August 1991 ,,Beschwerde" eingelegt. Das FG hat diesen Schriftsatz als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt, der es nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt hat. Sie hat - möglicherweise - unter der unzutreffenden Bezeichnung ,,Beschwerde" das Rechtsmittel der Revision eingelegt, da sie dem Urteil des FG widersprochen und zum Ausdruck gebracht hat, daß sie eine Überprüfung des Urteils auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärungen begehrt; in diesem Falle würde sich ihr Begehren nicht darin erschöpfen, eine Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils erst vorzubereiten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1989 IV R 118-120/89, BFH / NV 1990, 707). Sind indes die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt, kann unentschieden bleiben, ob ein als ,,Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel als Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen ist (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 I B 67-68/77, nicht veröffentlicht - NV -; vom 18. April 1983 IV B 8/83, NV).
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg / Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1 S. 249), so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Revision - unwirksam.
Auch wenn man in dem Schreiben vom 17. September 1991 die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sehen würde, müßte dieses Rechtsmittel aus demselben prozeßrechtlichen Grund, mit derselben Besetzung der Richterbank und in derselben Entscheidungsform (Beschluß) als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Da der Senat dahingestellt läßt, ob die Klägerin Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 1371 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423102 |
BFH/NV 1992, 537 |