Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkretisierung eines Geschäftswertes als Pachtgegenstand bei einer Betriebsverpachtung
Leitsatz (NV)
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung zu § 8 Nr. 7 GewStG kommt eine Hinzurechnung von Pachtzinsen für die Benutzung eines Geschäftswertes nur in Betracht, wenn der Geschäftswert als Pachtgegenstand und Wirtschaftsgut i. S. d. Einkommensteuerrechts hinreichend konkretisiert worden ist. Diese Voraussetzungen kann ein Aktenvermerk erfüllen, in dem der steuerliche Berater des Pächters die für die Bemessung des Pachtzinses maßgebenden Faktoren dargestellt und den auf die Benutzung des Geschäftswertes entfallenden Teil des Pachtzinses beziffert hat. Ob der Aktenvermerk den Parteien des Pachtvertrags bei Abschluß des Vertrages bekannt war, ist unerheblich, wenn der Pachtzins entsprechend der Berechnung des Steuerberaters festgesetzt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vertragspartner der Bemessung des Pachtzinses andere Faktoren zugrunde gelegt haben.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Sie ist unbegründet.
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichnete Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist bereits geklärt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) kommt eine Hinzurechnung von Pachtzinsen für die Benutzung eines Geschäftswertes nur in Betracht, wenn der Geschäftswert als Pachtgegenstand und Wirtschaftsgut im Sinne des Einkommensteuerrechts hinreichend konkretisiert worden ist (s. BFH-Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1994, § 8 Nr. 7 Anm. 9; Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. Stand Oktober 1994, § 8 GewStG Rz. 176). Für die Konkretisierung fordert der BFH, daß sich in Fällen eines einheitlich für mehrere Wirtschaftsgüter vereinbarten Pachtzinses entweder bereits dem Pachtvertrag der auf die Benutzung des Geschäftswertes entfallende Teil des Pachtzinses klar und eindeutig entnehmen läßt oder daß andere Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung des Pachtzinses ermöglichen (s. BFH-Urteil vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667; Urteil in BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913).
Daraus folgt, daß auch Umstände außerhalb des Pachtvertrags zur Konkretisierung ausreichen, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen den Schluß zulassen, daß ein Geschäftswert mitverpachtet wurde. Und aus ihnen muß sich hinreichend klar und eindeutig ergeben, daß und in welcher Höhe der Pachtzins für die Benutzung des Geschäftswertes zu entrichten ist.
b) Diese Voraussetzungen kann ein Aktenvermerk erfüllen, in dem -- wie im Streitfall -- der steuerliche Berater des Pächters die für die Bemessung des Pachtzinses maßgebenden Faktoren dargestellt und den auf die Benutzung des Geschäftswertes entfallenden Teil des Pachtzinses beziffert hat. Ob der Aktenvermerk den Parteien des Pachtvertrags bei Abschluß des Vertrages bekannt war, ist unerheblich, wenn -- wie das Finanzgericht im Streitfall festgestellt hat -- der Pachtzins entsprechend der Berechnung des Steuerberaters festgesetzt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vertragspartner der Bemessung des Pachtzinses andere Faktoren zugrunde gelegt haben.
Fundstellen
Haufe-Index 424373 |
BFH/NV 1995, 822 |
BFH/NV 1995, 823 |