Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA nach § 7b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG keine erhöhten Absetzungen

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob AfA nach § 7b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhte Absetzungen i.S. des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 16. Januar 1973 VIII R 104/69 (BFHE 108, 506, BStBl II 1973, 443) bereits entschieden, daß es sich bei den in § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 EStG erwähnten AfA nicht um erhöhte Absetzungen i.S. von § 7b EStG handelt. Diese zur Einfamilienhaus-Verordnung (§ 21a EStG) ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4, § 7b Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Fundstellen

Haufe-Index 418801

BFH/NV 1993, 97

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