Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA nach § 7b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG keine erhöhten Absetzungen
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob AfA nach § 7b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhte Absetzungen i.S. des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 16. Januar 1973 VIII R 104/69 (BFHE 108, 506, BStBl II 1973, 443) bereits entschieden, daß es sich bei den in § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 EStG erwähnten AfA nicht um erhöhte Absetzungen i.S. von § 7b EStG handelt. Diese zur Einfamilienhaus-Verordnung (§ 21a EStG) ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4, § 7b Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
FG München |
Fundstellen
Haufe-Index 418801 |
BFH/NV 1993, 97 |
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