Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsfrist für neues Kindergeld bei Aufhebung vor 1996
Leitsatz (NV)
Wurde die Bewilligung von Kindergeld nach dem BKGG vor dem 1.1.1996 aufgehoben, greift die Bescheidsfiktion nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. (Weitergewährung nach den Vorschriften des EStG) nicht ein, weshalb für Kindergeld ab 1996 die Antragsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. zu beachten war.
Normenkette
EStG § 66 Abs. 3, § 78 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in den Verfahren VI R 9/98, VI R 181/98, VI R 193/98, VI R 59/99 und VI R 65/99 darüber entschieden hat, ob die Frist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. eine der Wiedereinsetzung zugängliche Antragsfrist oder eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist darstelle.
Mit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens trägt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor, die Beurteilung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. sei nicht entscheidungserheblich. Denn der Bescheid vom 4. August 1993, demzufolge Kindergeld gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab Oktober 1993 aufgehoben werde, sei nicht als endgültige Aufhebung der Kindergeldbewilligung anzusehen, sondern lediglich als bloße Zahlungseinstellung. Er, der Kläger, habe den Bescheid so verstehen dürfen, dass nur für die Zeit, in welcher die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nicht gegeben seien, die Zahlung eingestellt werde. Entscheidend sei nämlich, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach Ableistung der praktischen Studienzeit des Sohnes wiedergegeben seien. Da aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht von einer Aufhebung des Kindergeldbescheides, sondern nur von einer vorübergehenden Aussetzung auszugehen sei, spiele die Frage einer einstweiligen Wiedereinsetzung keine Rolle.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG konnte das Verfahren aussetzen, da § 66 Abs. 3 EStG a.F. entscheidungserheblich ist. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass für Zeiträume nach dem Oktober 1993 ein Kindergeldanspruch wieder bestanden haben konnte. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs war jedoch ein erneuter Antrag erforderlich (§ 17 des Bundeskindergeldgesetzes a.F., § 67 EStG), da die bisherige Festsetzung aufgehoben worden war. Nach § 78 Abs. 1 EStG a.F. galt Kindergeld zum 1. Januar 1996 nur dann nach den Vorschriften des EStG als festgesetzt, wenn es bis dahin nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI B 251/99, BFH/NV 2000, 1204, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst ―DStRE― 2000, 858, und BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 100/99, DStRE 2000, 1031). Letzteres war nach Ergehen des Aufhebungsbescheides vom 4. August 1993 nicht mehr der Fall.
Fundstellen
Haufe-Index 557708 |
BFH/NV 2001, 775 |