Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Frage der steuerlichen Anerkennung von Umsatztantiemen nicht mehr höchstrichterlich klärungsbedürftig
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen umsatzabhängige Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusagt, nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG steuerrechtlich anzuerkennen sind, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt (z. B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124) und deshalb im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht mehr klärungsbedürftig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtslage klärungsbedürftig ist (z. B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 144 f.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich hinreichend entschieden ist und wenn keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen.
So verhält es sich im Streitfall. Unter welchen Voraussetzungen umsatzabhängige Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusagt, nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerrechtlich anzuerkennen sind, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124) wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft bei der Wahl zwischen einer gewinn- oder umsatzabhängigen Vergütung grundsätzlich darauf achten, daß letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält. Zum einen ist die Umsatztantieme unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns zu zahlen. Zum anderen birgt sie das Risiko in sich, daß Umsätze zu Lasten der Rentabilität in die Höhe getrieben werden können. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird eine umsatzabhängige Vergütung daher nur gewähren, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Ein solcher besonderer Grund liegt dann vor, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre. Als besonderer Umstand ist insoweit vor allem die Aufbauphase eines Unternehmens anzusehen, vorausgesetzt, die Zahlung wird auf die Dauer der Aufbauphase durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Gesellschafter- Geschäftsführer beschränkt und die nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten über die künftige Umsatzentwicklung in der Aufbau- und Übergangsphase sind bei der Gestaltung der Umsatztantieme (Bemessung der Prozentsätze, Festlegung von Höchstgrenzen) berücksichtigt.
Das Finanzgericht (FG) hat diese Grundsätze im Streitfall seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Die Ausgestaltung der zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Umsatzvergütung -- 10 v. H. des Nettoumsatzes aus dem Vormonat, wenn die Summe der Betriebseinnahmen des vorangegangenen Monats den Betrag von 40 000 DM übersteigt -- gibt dem BFH keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu überprüfen. Daß es den Beteiligten einer derartigen Vereinbarung jederzeit möglich sein kann, diese den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen oder sie aufzuheben, stellt gegenüber sonstigen Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Besonderheit dar.
Fundstellen
Haufe-Index 421006 |
BFH/NV 1996, 365 |