Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB-Darlegungserfordernis zur Klärungsbedürftigkeit; Fehlen ausdrücklicher Revisionszulassung
Leitsatz (NV)
1. Einer ausdrücklichen Entscheidung, daß die Revision nicht zugelassen wird, bedarf es nicht. Mit der Rüge, es fehle eine Entscheidung über die Zulassung der Revision, ist ein Verfahrensmangel deshalb nicht schlüssig gerügt.
2. Ist eine Rechtsfrage durch den BFH bereits geklärt, sind zur Klärungsbedürftigkeit neue Gesichtspunkte darzulegen, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen könnten.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeschrift -- oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz -- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird, bzw. der Verfahrensmangel (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, zu bezeichnen (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
1. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des BFH -- nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle -- genau angegeben und dargelegt werden, inwiefern das FG seiner Entscheidung einen anderen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der bezeichneten Entscheidung nicht übereinstimmt. Daran fehlt es; insbesondere ist mit dem Hinweis, das FG habe "die Auswirkungen dieses Urteils nicht gehörig untersucht" eine Abweichung nicht in der gebotenen Weise (vgl. z. B. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 63, mit Rechtsprechungsnachweisen) dargelegt.
2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan; denn einer ausdrücklichen Entscheidung darüber, daß die Revision nicht zugelassen wird, bedarf es nicht (z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 41 mit Rechtsprechungsnachweisen).
3. Soweit das Beschwerdevorbringen in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, ist es von vornherein unbeachtlich (z. B. Senatsbeschluß vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 58, 62, m. w. N.). Ist eine Rechtsfrage -- wie die hier entscheidungserhebliche Frage, ob allein die von einer nach §49 EStDV durch besondere Rechtsverordnung anerkannten juristischen Person ausgestellte Spendenquittung und die Zweite Spendenverordnung eine schützenswerte Vertrauensposition des Spenders begründen kann -- durch die Rechtsprechung bereits geklärt (z. B. BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 7. November 1990 X R 143/88, BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325; vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504), sind zur Klärungsbedürftigkeit neue Gesichtspunkte darzulegen, die eine erneute Entscheidung durch den BFH erforderlich machen könnten (z. B. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124). Diesem Erfordernis ist durch das Vorbringen, das FG habe den Sachverhalt nicht im Sinne des Klägers gewürdigt ebensowenig genügt wie durch allgemein gehaltene Ausführungen zur Bedeutung der "gesetzlichen Auswirkungen einer Verwaltungsanordnung".
4. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66565 |
BFH/NV 1998, 613 |