Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung
Leitsatz (NV)
Ein Beschluß, durch den das FG es ablehnt, im Wege der Berichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Durch Urteil vom 13. November 1990 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1984 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 11.Dezember 1990 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 13. November 1990 gemäß § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 12. Februar 1991 ab und führte zur Begründung aus, das Sitzungsprotokoll vom 13. November 1990 beinhalte alle Formalien und Vorgänge, die gemäß § 160 ZPO i.V.m. § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzunehmen gewesen seien. Das Verlangen der Klägerin nach Aufnahme von Prozeßanträgen und Rechtsmitteln (Beschwerden) sowie Tatbestandswiedergaben sei nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluß des FG richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 23. November 1988 X B 1/88 (BFH/NV 1989, 643) entschieden, eine Beschwerde, mit der der Beteiligte eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt, sei unzulässig. Dies ergebe sich aus der Unvertretbarkeit der Verfahrenshandlung, denn die Abfassung der Sitzungsniederschrift (§§ 160 bis 162 ZPO) sei allein Sache des Instanzrichters und ggf. dessen Protokollführers.
Für die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin Aufnahme von bestimmten Vorgängen oder Äußerungen in das Protokoll begehrt, ergibt sich die Unzulässigkeit ausdrücklich aus § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 94 FGO. Denn nach diesen Vorschriften ist ein Beschluß unanfechtbar, durch den das Gericht von der Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen absieht, weil es auf deren Feststellung nicht ankommt, und durch den es einen entsprechenden Antrag ablehnt. Daraus folgt, daß auch ein Beschluß, mit dem das Gericht es ablehnt, im Wege der Protokollberichtigung von ihm für unbeachtlich gehaltene Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll einzufügen, nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluß vom 22.Oktober 1991 IV B 145/90, nicht veröffentlicht).
Fundstellen
Haufe-Index 424541 |
BFH/NV 1993, 181 |