Entscheidungsstichwort (Thema)
Eindeutige Bezeichnung des Verwaltungsakts als Zulässigkeitsvoraussetzung für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Der Antrag, die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheides zu beseitigen, ist unzulässig, wenn der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens nicht so bezeichnet ist, daß erkennbar ist, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Antragsteller wendet.
Normenkette
AO 1977 §§ 348, 350, 361; FGO § 40 Abs. 2, §§ 69, 114 Abs. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller erstrebt zur Abwendung drohender Vollstreckungsnachteile eine einstweilige Anordnung, mit der ,,die aufschiebende Wirkung des Einspruchs gegen einen Schätzungsbescheid bezüglich Umsatzsteuer 1984 angeordnet wird".
Das Finanzamt hat mitgeteilt, die auf Schätzungen beruhenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar bis September 1984 seien gemäß den Voranmeldungen berichtigt worden und bestandskräftig. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 1984 sei noch nicht ergangen. In dem vom Antragsteller vorgelegten Einspruchsschreiben vom 6. November 1984 ist der angefochtene Verwaltungsakt unter Angabe der Steuernummer mit ,,Schätzungsbescheid bezügl. Umsatzsteuer 1984" bezeichnet.
Das Finanzgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers habe die Prozeßvollmacht nicht binnen der ihm gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG (BGBl I 1978, 446, BStBl I 1978, 174) gesetzten Frist von einer Woche vorgelegt.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, eine auch zur Vertretung vor Gericht ermächtigende Vollmacht sei dem Finanzamt am 6. November 1984 übersandt worden. Ferner hat sein Prozeßbevollmächtigter eine weitere Prozeßvollmacht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Umsatzsteuer 1984 ist mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung oder der Aussetzung der Vollziehung unzulässig.
Zwar hat das Finanzgericht zu Unrecht angenommen, der Nachweis der Vollmacht sei durch den Ablauf der gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung ausgeschlossen; denn die Fristsetzung war, da die Frist mit einer Woche unzumutbar kurz bemessen worden war, unwirksam. Aber der Antrag, die Vollziehbarkeit eines Schätzungsbescheids bezüglich Umsatzsteuer 1984 zu beseitigen, ist unzulässig, da der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens nicht so bezeichnet ist, daß erkennbar wäre, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Antragsteller wendet; denn Einspruch (§ 348 AO 1977) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO 1977, § 69 FGO) setzen Geltendmachung einer Beschwer durch einen bestimmten Verwaltungsakt voraus (§ 350 AO 1977, § 40 Abs. 2 FGO).
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch deshalb, weil nach dem - unwidersprochenen - Vortrag des Finanzamts die Vorauszahlungsbescheide bestandskräftig sind und der Jahressteuerbescheid noch nicht ergangen ist, so daß nicht festgestellt werden kann, daß ein - zulässigerweise - angefochtener Verwaltungsakt vorliegt, bezüglich dessen Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden könnte (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Einstweilige Anordnungen mit dem Ziel der Aussetzung der Vollziehung sind nicht zulässig (§ 114 Abs. 5 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 422920 |
BFH/NV 1986, 447 |