Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung von Klagebefugten, die nicht selbst Klage erhoben haben
Leitsatz (NV)
Dritte sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, wenn die Betroffenen sie nicht für erforderlich halten oder die Beiladung nachteilig sein kann (Anschluß an die BFH-Urteile vom 24. Juni 1971 IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714 und vom 13. November 1980 IV R 86/79, BFHE 132, 186, BStBl II 1981, 272)
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer mehrerer Grundstücke in . . . Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesen Grundstücken für das Streitjahr 1987 gesondert und einheitlich fest und rechnete sie den Klägern und den Beigeladenen zu.
Auf die Anfechtungsklage der Kläger lud das Finanzgericht (FG) die übrigen Miteigentümer, die nicht Klage erhoben hatten, mit dem angefochtenen Beschluß gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit bei.
Gegen die Beiladung der Beigeladenen zu 3. und 4., seiner Kinder, wendet sich der Kläger zu 1. mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, der Beiladungsbeschluß greife insoweit in sein Familienleben ein. Seine Tochter und sein Sohn seien nicht Miterben und erzielten keine gemeinschaftlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; sie hätten aus der Grundstücksgemeinschaft auch nie etwas erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht alle Mitberechtigten, die nicht Klage erhoben haben, gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu dem Rechtsstreit beigeladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Dritte klagebefugt ist. Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinn zusammen, daß die Klagebefugten, die nicht selbst Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1974 I R 62/74, BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209, und Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707). Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Mitberechtigten klagebefugt, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist und denen das FA in dem Feststellungsbescheid einen Anteil an den Einkünften zugerechnet hat. Dabei ist gleichgültig, ob die Zurechnung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.
Die Beiladung ist auch dann notwendig, wenn die Betroffenen sie selbst für nicht erforderlich halten oder die Beiladung sogar nachteilig sein kann (BFH-Urteile vom 24. Juni 1971 IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714, und vom 13. November 1980 IV R 86/79, BFHE 132, 186, BStBl II 1981, 272, 275; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm. 33). Das Unterlassen der Beiladung wäre auch in einem solchen Fall ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auf die Revision hin zur Aufhebung des Urteils des FG führen müßte.
Der Beiladungsbeschluß ist danach zu Recht ergangen. Das FA hat auch den Beigeladenen zu 3. und 4. in dem angefochtenen Feststellungsbescheid für das Streitjahr einen Anteil an den Einkünften der Grundstücksgemeinschaft zugerechnet. Der Feststellungsbescheid ist gegenüber allen Mitberechtigten ergangen. Das FA hat ihn sowohl dem in der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigten bezeichneten Beigeladenen zu 1. als auch den Klägern bekanntgegeben und die Einspruchsentscheidung allen an den Einkünften Beteiligten zugestellt. Auch die Beigeladenen zu 3. und 4. waren deshalb gemäß § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt und gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
Fundstellen
Haufe-Index 422803 |
BFH/NV 1991, 332 |