Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung bei Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen
Leitsatz (NV)
Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Von grundsätzlicher Bedeutung sind Rechtsfragen, deren Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 zu II). Das bezeichnete allgemeine Interesse an der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen - ob Umsätze einer Arbeitsgemeinschaft durch Buchführungsarbeiten, wie sie auch Buchführungshelfern erlaubt seien, und ob Umsätze einer Arbeitsgemeinschaft durch betriebswirtschaftliche Auswertungen in den Streitjahren 1980 und 1981 dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) unterliegen - ist im Streitfall nicht vorhanden.
Die Rechtsfragen betreffen die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a UStG 1980. Die Vorschrift ist zum 31. Dezember 1981 ersatzlos gestrichen worden (Art. 36 Nr. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235). Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben keine grundsätzliche Bedeutung, wenn - wie im Streitfall - keine gleichartigen Fälle mehr anhängig sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274; vom 31. Juli 1987 V B 36/87, BFH/NV 1988, 172 zu 1. b). Deshalb kann die Klärung der Rechtsfrage auch aus Gründen der Rechtseinheit nicht geboten sein (vgl. dazu Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 12 a. E.).
2. Die Revision ist ebensowenig wegen Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von den Entscheidungen des BFH (Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474; Beschluß vom 28. März 1985 V B 17/83, BFH/NV 1985, 65) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Bezeichnung der Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH, derentwegen die Zulassung der Revision begehrt wird, erfordert, daß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils abstrakten Rechtssätzen aus einer Entscheidung des BFH gegenüberstellt, zu der eine Abweichung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 zu 2.; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309 zu 2.).
Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) keine abstrakten Rechtssätze bezeichnet und ihnen Rechtssätze aus den bezeichneten Entscheidungen des BFH, von denen angeblich abgewichen wird (BFH-Beschluß vom 28. März 1985 V B 17/83, BFH/NV 1985, 65; BFH-Urteil vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598), gegenübergestellt. Die Klägerin führt lediglich aus, das FG hätte von Amts wegen prüfen müssen, ob die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1980 und 1981 an alle Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft oder an einen Geschäftsführer hätten bekanntgegeben werden müssen. Da das finanzgerichtliche Urteil aber keine Ausführungen zur Bekanntgabe der angefochtenen Steuerbescheide enthält, rügt die Klägerin lediglich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, bezeichnet jedoch keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO.
3. Die Ausführungen der Klägerin zur Divergenz lassen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide für 1980 und 1981 nicht ausdrücklich geltend gemacht. Sie hat auch mit der Behauptung der Abweichung (vgl. oben 2.) keine Rechtsfrage hinreichend deutlich aufgeworfen, deren Klärung sie anstrebt (vgl. zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei zu Unrecht geltend gemachter Divergenz: BFH-Beschluß vom 28. April 1988 V B 11/88, BFHE 153, 213, BStBl II 1988, 734 unter 2.).
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe weiterer Gründe gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Fundstellen