Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Beschwerden nach § 146 Abs. 3 oder § 128 Abs. 1 FGO sind nur gegen Entscheidungen zulässig, die das FG bereits erlassen hat. Verzögert das FG eine beantragte Streitwertfestsetzung gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO, so gibt es keine Untätigkeitsbeschwerde an den BFH.
Normenkette
FGO § 146 Abs. 3, § 128 Abs. 1, § 46; GG Art. 19 Abs. 4
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat über die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1966 entschieden. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) am 30. Juli 1966 zugestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Stpfl. voll auferlegt. Am 4. August 1966 beantragte der Bevollmächtigte beim FG, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen. Nachdem der Bevollmächtigte am 12. August 1966 die Akten des FG eingesehen und festgestellt hatte, daß das FG eine Streitwertfeststellung noch nicht getroffen hatte, legte er am gleichen Tage Beschwerde beim FG ein und erklärte, sein Auftraggeber laufe Gefahr, daß infolge der Säumigkeit des FG der BFH die Revision wegen Nichterreichens der Streitwertsumme als unzulässig ansehe; eine Streitwertfeststellung müsse wie das Urteil selbst von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden; das sei aber infolge Urlaubs der Richter bis zum Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr möglich. Das FG beschloß am 12. September 1966, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Am gleichen Tage setzte es den Streitwert auf 55.577 DM fest.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 1 FGO ist gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden die Beschwerde gegeben. Das FG hatte über den Antrag des Stpfl. auf Festsetzung des Streitwerts noch nicht entschieden. Die Festsetzung des Streitwerts ist kein nach § 105 Abs. 2 FGO notwendiger Bestandteil eines Urteils. Der Streitwert wird nach § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO nur festgesetzt, wenn das Gericht das für angemessen hält oder wenn ein Beteiligter es beantragt. Die Streitwertfestsetzung kann mit dem Urteil verbunden werden. Sie kann aber auch später in einem besonderen Beschluß ergehen (Ziemer-Birkholz, Anmerkung 1 zu § 146 FGO). Hat das FG den Streitwert im Urteil oder in einem besonderen Beschluß festgesetzt, so kann seine Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 146 Abs. 3 FGO).
Ein Beschluß über die Streitwertfestsetzung kann nicht durch eine Beschwerde erzwungen werden. §§ 128 Abs. 1 und 146 Abs. 3 FGO lassen nur Beschwerden gegen Entscheidungen des FG oder seines Vorsitzenden zu, die bereits ergangen sind. Bei Verzögerung von solchen Entscheidungen ist in der FGO kein Rechtsbehelf vorgesehen. Die FGO hat zwar die von der Rechtsprechung des BFH für das bis zum 31. Dezember 1965 geltende Recht der AO auf Grund von Artikel 19 Abs. 4 GG entwickelte Untätigkeitsklage in § 46 FGO gesetzlich geregelt. Dieser Rechtsbehelf gilt aber nur bei Verzögerung von Verwaltungsakten der Verwaltungsbehörden. Eine Untätigkeitsbeschwerde bei Verzögerung von richterlichen Entscheidungen kennt die FGO nicht. Einen solchen Rechtsbehelf gab es auch vor dem Inkrafttreten der FGO nicht. Der BFH hatte bereits im Urteil III 229/62 U vom 26. Oktober 1962 (BFH 76, 131, BStBl III 1963, 47) eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, mit der der Steuerpflichtige die ungebührliche Verzögerung einer richterlichen Entscheidung des FG geltend gemacht hatte. Er führte aus, Artikel 19 Abs. 4 GG gewähre lediglich richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, gelte aber nicht im richterlichen Verfahren.
Im übrigen besteht auch kein Bedürfnis für Beschwerden der hier in Frage stehenden Art. Der Stpfl. meint, er benötige die Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der Streitwertgrenze nach § 115 Abs. 1 FGO. Er übersieht dabei aber, daß die Streitwerte im Klageverfahren und im Revisionsverfahren nicht notwendig übereinstimmen und im übrigen die Streitwertfestsetzung des FG den BFH nicht bindet. Der BFH muß vielmehr gemäß §§ 115 Abs. 1, 124 FGO nach den Anträgen der Revisionsbegründung selbst prüfen, ob der Streitwert die maßgebende Grenze von 1.000 DM übersteigt.
Fundstellen
BStBl III 1967, 292 |
BFHE 1967, 108 |
BFHE 88, 108 |
StRK, FGO:146 R 5 |