Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek als vollziehbarer Verwaltungsakt
Leitsatz (NV)
1. Der an das Grundbuchamt gerichtete Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt, wenn er die Bestätigung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
2. Die Vollziehung dieses Grundbucheintragungsantrags ist aufzuheben, solange er dem betroffenen Vollstreckungsschuldner noch nicht bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe kann nachgeholt werden.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 322 Abs. 2-3; FGO § 69 Abs. 2-3
Tatbestand
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) aufgrund von Steuerrückständen das Vollstreckungsverfahren. Das FA beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen an dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen in Höhe von . . . DM. Der Antrag enthält die vorgedruckte Erklärung: ,,Die Ansprüche sind vollstreckbar." Die Sicherungshypothek wurde am 11. Februar 1988 im Grundbuch an siebter Rangstelle eingetragen. Das Grundbuchamt teilte dem Antragsteller den Vollzug der Eintragung mit und übersandte ihm eine Ablichtung des Eintragungsantrags.
Der Antragsteller hat gegen den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek Beschwerde eingelegt, die am 11. Mai 1988 - während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - durch Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) als unzulässig verworfen worden ist. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Außerdem stellte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), mit dem er beantragte, die Vollziehung des Grundbucheintragungsantrages an das Amtsgericht ohne Sicherheitsleistung aufzuheben und anzuordnen, daß die im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek gelöscht werde. Der Antrag auf Erteilung einstweiligen Rechtsschutzes hatte teilweise Erfolg. Das FG hob die Vollziehung des an das Amtsgericht gerichteten Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek bis einen Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung auf. Die Aufhebung der Vollziehung wurde von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers in Höhe von . . . DM abhängig gemacht. Das Gericht führte im wesentlichen aus:
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO). In Rechtsprechung und Schrifttum sei streitig, wie die Rechtshandlungen der Vollstreckungsbehörden zu qualifizieren seien, die die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des Vollstreckungsschuldners bewirkten. Teilweise werde die Auffassung vertreten, der Antrag (das Ersuchen) der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht sei ein Verwaltungsakt; dies gelte zumindest dann, wenn das Ersuchen die Bestätigung enthalte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236). Folgerichtig halte diese Ansicht die Bekanntgabe des Ersuchens durch die verfügende Behörde an den Betroffenen für unerläßlich (§§ 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
Folge man dem, so beruhe die Eintragung der Sicherungshypothek auf einem unwirksamen Eintragungsersuchen, denn dieses sei dem Antragsteller gegenüber nicht bekanntgegeben worden. Dies habe zur Folge, daß die Vollziehung des Eintragungsantrags aufzuheben sei.
Der beschließende Senat gebe indessen der Gegenmeinung den Vorzug, wonach das an das Amtsgericht gerichtete Ersuchen der Verwaltungsbehörde nicht einen Verwaltungsakt darstelle, sondern einen zwischenbehördlichen Akt der Rechts- oder Amtshilfe. Dieses Amtshilfeersuchen erzeuge auch dann keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem außerhalb der Verwaltung stehenden Vollstreckungsschuldner, wenn ihm gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit beigefügt sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung würde der Senat zur Ablehnung des Aussetzungsantrags des Antragstellers gelangen. Er sehe sich hierin jedoch durch die entgegenstehende BFH-Rechtsprechung gehindert. Die Existenz dieser gewichtigen Gegenmeinung führe zu ernstlichen Zweifeln, die die Aufhebung der Vollziehung gebiete. Der Antrag des Antragstellers, die Löschung der Sicherungshypothek anzuordnen, sei im vorliegenden Verfahren nicht statthaft.
Nach dem Beschluß in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 238 bedürfe es einer derartigen Anordnung auch nicht, da das FA auch ohne besondere gerichtliche Entscheidung die Maßnahme und deren Folgen beseitigen müsse, deren Grundlage die Verfügung sei.
Die Aufhebung der Vollziehung könne nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Denn wenn das FA aufgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eintragungsantrags diesen zurücknehme und entsprechend der zitierten BFH-Rechtsprechung eine Löschungsbewilligung erteile, so habe dies zur Folge, daß an bisheriger Rangstelle eine Eigentümerhypothek entstehe (§ 868 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Damit gehe dem FA der bisherige Rang unwiederbringlich verloren, so daß die im Aussetzungsverfahren getroffene einstweilige Rechtsschutzmaßnahme bereits endgültigen Charakter hätte, ohne daß für das FA die Möglichkeit bestünde, bei einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren den ursprünglichen Zustand (Sicherungshypothek an der verlorengegangenen Rangstelle) wieder herbeizuführen. Dies mache es erforderlich, für den (bereits endgültig) herbeigeführten Verlust der Rangstelle eine gleichwertige anderweitige Sicherheit beizubringen. Die Sicherheitsleistung sei in Höhe der der Eintragung zugrunde liegenden Forderung zu erbringen.
Mit der vom FG gegen seinen Beschluß zugelassenen Beschwerde (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO) wendet sich der Antragsteller zunächst dagegen, daß die Vorinstanz die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt hat. Er meint, mit dieser Entscheidung werde dem Verfahrensgrundsatz, daß das Eilverfahren dem Hauptverfahren nicht vorgreifen dürfe, einseitig zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden Rechnung getragen. Es sei nicht Sinn des § 69 FGO, den Steuerpflichtigen, deren wirtschaftliche Verhältnisse - wie im Streitfall - eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, den Rechtsvorteil der Aufhebung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eintragungsantrags prinzipiell zu versagen.
Der Grundsatz, daß das Eilverfahren dem Hauptverfahren nicht vorgreifen dürfe, könne im Streitfall nicht uneingeschränkt gelten, da die Annahme gerechtfertigt sei, daß die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu spät komme und anderweitiger ausreichender Rechtsschutz gegen den Verlust des Eigentums nicht gewährleistet sei. Die hier strittige Eintragung der Sicherungshypothek diene dem FA als Grundlage für ein beabsichtigtes Zwangsversteigerungsverfahren. Es könne davon ausgegangen werden, daß dieses die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten, sondern alsbald die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragen werde. Damit würden - da er die Sicherheitsleistung nicht aufbringen könne - zu seinem Nachteil endgültige Verhältnisse geschaffen. Er (der Antragsteller) erstrebe aber mit der Antragstellung keine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens solle das FA lediglich verpflichtet werden, für einen begrenzten Zeitraum, also vorläufig, das zwecklose Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu betreiben. Die Eintragung der Sicherungshypothek an aussichtsloser siebter Rangstelle stelle einen Rechtsmißbrauch dar, so daß das FA hinsichtlich des Ranges nicht schutzwürdig sei.
Die Sicherheitsleistung sei auch zu hoch festgesetzt. Sie bemesse sich an der Höhe der Steuerforderung, die der Eintragung der Sicherungshypothek zugrunde liege. Dabei habe das FG verkannt, daß die siebte Rangstelle, für deren Verlust das FA gesichert werden solle, ohne jeden Wert sei. Der Einheitswert des belasteten Grundstücks betrage . . . DM, der Verkehrswert höchstens . . . DM. Dem FA gehe auch bei einer Aufhebung der Vollziehung der erlangte Rang nicht unwiederbringlich verloren. Es bleibe ihm unbenommen, die mit der Löschung der Sicherungshypothek entstehende Eigentümergrundschuld zu pfänden.
Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, die Aufhebung der Vollziehung müsse bis einen Monat nach Bekanntgabe der das Hauptverfahren abschließenden finanzgerichtlichen Entscheidung angeordnet werden. Anderenfalls sei zu erwarten, daß das FG vor der Entscheidung im Hauptverfahren die Zwangsversteigerung beantragen und der einstweilige Rechtsschutz damit illusorisch werde.
Er beantragt,
1. den Beschluß des FG aufzuheben, soweit er die Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht,
2. unter Abänderung der Vorentscheidung die Aufhebung der Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe der das Hauptverfahren abschließenden erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung anzuordnen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Es meint, die Anträge des Antragstellers seien unzulässig, nachdem die OFD die Beschwerde gegen den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek durch Entscheidung vom 11. Mai 1988 als unzulässig verworfen habe. Die vom FG ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung sei bis einen Monat nach Bekanntgabe dieser Beschwerdeentscheidung zeitlich befristet gewesen. Sie habe nur für diesen Verfahrensabschnitt gegolten, so daß der FG-Beschluß inzwischen seine Wirksamkeit verloren habe und die Anträge des Antragstellers ins Leere gingen. Im übrigen habe es mit Schriftsatz vom 19. August 1988 die Bekanntgabe der Verfügung, mit der die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt worden sei, an den Antragsteller nachgeholt.
Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, sein Rechtsschutzbegehren sei nicht gegenstandslos geworden. Er sei nach wie vor beschwert, weil das FG seinem Antrag in der Vorinstanz - unbefristete Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - nicht in vollem Umfang entsprochen habe. Die Löschung der Sicherungshypothek könne nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, weil die Eintragung mangels wirksamer Bekanntgabe des Eintragungsantrags von Amts wegen zu löschen sei. Der Mangel der Wirksamkeit der Bekanntgabe könne weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nach der FGO geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung des an das Amtsgericht gerichteten Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Antragstellers liegen nicht mehr vor, nachdem das FA mit Verfügung vom 19. August 1988 die Bekanntgabe des Grundbucheintragungsantrags an den Antragsteller nachgeholt hat. Der Senat kann deshalb nicht - antragsgemäß - die Aufhebung der Vollziehung über den vom FG angeordneten Zeitpunkt hinaus bis einen Monat nach Bekanntgabe der das Hauptverfahren abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung und ohne Sicherheitsleistung anordnen (§ 69 Abs. 3 Sätze 1 und 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
1. Die an die Beschwerdeinstanz gerichteten Rechtsschutzanträge des Antragstellers sind nicht - wie das FA meint - dadurch unzulässig geworden, daß die OFD im Verfahren zur Hauptsache durch Entscheidung vom 11. Mai 1988 die Beschwerde gegen den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek als unzulässig verworfen hat. Die Hauptsache ist dadurch nicht bestandskräftig entschieden worden, weil sie nunmehr beim FG anhängig ist. Zwar hat das FG im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz seine Entscheidung - Aufhebung der Vollziehung - auf die Dauer des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache (Beschwerdeentscheidung der OFD) beschränkt. Damit hat es aber dem einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers nicht voll entsprochen, da dieser beantragt hatte, die Vollziehung des Grundbucheintragungsantrags - unbefristet - ohne Sicherheitsleistung aufzuheben. Der Antragsteller ist also durch die Vorentscheidung sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., vor § 115 Rz. 12). Daran hat sich durch den inzwischen für die Hauptsache eingetretenen Abschluß des Verwaltungsverfahrens nichts geändert. Aus der Tatsache, daß einen Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung der OFD auch die vom FG angeordnete Aufhebung der Vollziehung ihre Wirkung verloren hat, ergibt sich vielmehr das fortbestehende Interesse des Antragstellers an dem von ihm begehrten einstweiligen Rechtsschutz.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob das FG rechtlich befugt war, die Aufhebung der Vollziehung - wie vom Antragsteller beantragt - bis zur erstinanzlichen gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache anzuordnen oder ob es - wie geschehen - seine Entscheidung zeitlich auf das damals für die Hauptsache noch anhängige außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beschränken mußte (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. März 1984 IX V 440/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 564, und Beschluß des Senats vom 3. Januar 1978 VII S 13/77, BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 157). Auf diese Frage wäre - falls entscheidungserheblich - im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde einzugehen.
2. Das FG hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Vollziehung des streitbefangenen Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Recht aufgehoben (§ 69 Abs. 3 Satz 4 FGO). In seinem Beschluß in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236 hat der Senat entschieden, daß die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist, wenn sie die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt an diese Feststellung gebunden sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977). Er hat weiter ausgeführt, daß die Vollziehung des Eintragungsantrages auszusetzen bzw., wenn dessen Regelungsinhalt - wie im Streitfall - bereits vollzogen ist, aufzuheben ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der an das Grundbuchamt gerichtete Eintragungsantrag dem betroffenen Vollstreckungsschuldner nicht bekanntgegeben und deshalb diesem gegenüber nicht wirksam geworden ist (§§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO 1977). Der Senat hat seine vorgenannte Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwendungen im Beschluß vom 25. Januar 1988 VII B 85/87 (BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566) - dort Antrag nach § 322 Abs. 3 AO 1977 auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks - bestätigt.
Der im Streitfall vom FA beim Amtsgericht gestellte Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek enthielt die Bestätigung, daß die gegen den Antragsteller bestehenden Steuerrückstände vollstreckbar seien. Dem Antragsteller war im Zeitpunkt der Entscheidung des FG der Eintragungsantrag noch nicht bekanntgegeben worden. Die Übersendung einer Ablichtung des Eintragungsantrags an den Antragsteller durch das Grundbuchamt stellt keine wirksame Bekanntgabe im Sinne des § 122 Abs. 1 AO 1977 dar, da diese dem FA als der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde nicht zugerechnet werden kann (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 122 AO 1977 Tz. 5). Das FG hat demnach nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die Vollziehung des Eintragungsantrags, dem das Grundbuchamt bereits nachgekommen war, wegen ernstlicher Zweifel an dessen Wirksamkeit als Verwaltungsakt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) zu Recht aufgehoben.
Auf die nach einem Teil des Schrifttums fortbestehenden Bedenken gegen die Verwaltungsaktsqualität des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek, die auch das FG teilt, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Denn die dargelegte Rechtsprechung des Senats begründet zumindest ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO, die die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Eintragungsantrags rechtfertigen. Die Löschung der Sicherungshypothek konnte vom FG, wie dieses zutreffend ausführt, im Aussetzungsverfahren nicht angeordnet werden. Vielmehr oblag es dem FA, die eingetretenen Folgen des Eintragungsantrags, dessen Vollziehung aufgehoben worden war, zu beseitigen (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239).
3. Der Mangel der Bekanntgabe des streitbefangenen Grundbucheintragungsantrags ist während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dadurch behoben worden, daß das FA durch Verfügung vom 19. August 1988 die Bekanntgabe des an das Amtsgericht gerichteten Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek auch dem Antragsteller gegenüber nachgeholt hat. Damit ist der Eintragungsantrag dem Antragsteller gegenüber wirksam geworden, denn nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Durch die anhängigen gerichtlichen Verfahren war das FA nicht gehindert, die Bekanntgabe des Grundbucheintragungsantrages an den Antragsteller nachzuholen (vgl. Tipke / Kruse, a.a.O., § 122 AO 1977 Tz. 7). Es handelt sich insoweit nicht um die nachträgliche Heilung eines Verfahrensfehlers (vgl. § 126 AO 1977), sondern um die erstmalige Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Betroffenen.
Der Senat kann auch die Nachholung der Bekanntgabe des Verwaltungsakts, um dessen Aufhebung der Vollziehung im vorliegenden Verfahren gestritten wird, für seine Entscheidung nicht außer Betracht lassen. Denn im Beschwerdeverfahren beschränkt sich die Aufgabe des BFH nicht darauf, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Vielmehr hat der Senat das Begehren des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdeanträge erneut in jeder Hinsicht zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (Beschluß des Senats vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318; Gräber / Ruban, a.a.O., § 132 Rz. 12; zur Beseitigung des Bekanntgabemangels während des Klageverfahrens vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15, 17).
Da mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Antragsteller der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek auch diesem gegenüber wirksam geworden ist, kann die Vollziehung des Eintragungsantrags mit der vom FG gegebenen Begründung (vgl. oben 2.) nicht mehr aufgehoben werden. Der Senat kann dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, die Aufhebung der Vollziehung - über den vom FG bestimmten Zeitpunkt hinaus - bis einen Monat nach Bekanntgabe der das Hauptverfahren abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung anzuordnen, nicht entsprechen, weil im Hinblick auf die Bekanntgabe an den Antragsteller ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit des Eintragungsantrags als Verwaltungsakt nicht mehr vorliegen. Damit erweist sich auch der weitere Antrag des Antragstellers als unbegründet, die Aufhebung der Vollziehung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Ob das FG die von ihm angeordnete Aufhebung der Vollziehung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat und diese in der zutreffenden Höhe festgesetzt hat, braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn insoweit hat die Entscheidung des FG einen Monat nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung der OFD ihre Wirksamkeit verloren, so daß der Antragsteller durch die darin ausgesprochene Festsetzung der Sicherheitsleistung nicht mehr beschwert ist. Ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Überprüfung der Vorentscheidung für die Dauer ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Auch die sonstigen Einwendungen, die der Antragsteller im Verfahren vor dem FG und im Beschwerdeverfahren gegen die Eintragung der Sicherungshypothek erhoben hat, rechtfertigen nicht die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Grundbucheintragungsantrags.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eintragungsantrags als Verwaltungsakt oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller infolge seiner Vollziehung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ergeben sich nicht daraus, daß die vom FA beantragte Sicherungshypothek erst an siebter Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden konnte. Der Umstand, daß das Grundbuch beträchtliche vorrangige Belastungen aufweist, macht den Eintragungsantrag des FA nicht rechtswidrig, zumal dem Vollstreckungsgläubiger im Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig nicht bekannt ist, in welcher Höhe die Grundstücksbelastungen noch valutiert sind. Auch der Senat ist im vorliegenden summarischen Verfahren auf die Verwendung präsenter Beweismittel beschränkt (Tipke / Kruse, a.a.O., § 69 FGO Tz. 9 b). Er kann den Verkehrswert des belasteten Grundstücks nicht ermitteln und somit nicht feststellen, ob das FA aus der eingetragenen Sicherungshypothek unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im Falle der Zwangsversteigerung eine Befriedigung erlangen würde.
Im übrigen gilt das Verbot der Pfändung, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt (§§ 281 Abs. 3 AO 1977, 803 Abs. 2 ZPO), nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung der genannten Vorschriften nur für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß die Regelung bei einer endgültigen zwecklosen Zwangsversteigerung entsprechend anwendbar sei (Baumbach / Lauterbach /Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 803 Anm. 5 am Ende m. w. N.). Im Streitfall ist aber nicht die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Antrag des FA zu beurteilen, sondern lediglich die Eintragung der Zwangshypothek, die dem Vollstreckungsgläubiger - mit mehr oder weniger Aussicht auf Befriedigung - nur eine Sicherung verschaffen soll.
Mit der Eintragung der Sicherungshypothek zugunsten des FA wird der Antragsteller als Vollstreckungsschuldner selbst dann nicht im Sinne einer unbilligen Härte unangemessen belastet, wenn die Hypothek nur an aussichtsloser Rangstelle eingetragen werden kann. Da die Vollstreckungsmaßnahme lediglich Sicherungscharakter hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie - wie vom Antragsteller behauptet - zum Verlust des Eigentums am Grundstück führen sollte. Soweit der Antragsteller vorträgt, das FA beabsichtige, vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus der Sicherungshypothek die für es zwecklose Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks zu beantragen, kann dies die hier beantragte Aufhebung der Vollziehung des Eintragungsantrags nicht rechtfertigen. In dem Antrag des FA auf Anordnung der Zwangsversteigerung läge nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566) ein weiterer Verwaltungsakt, gegen den der Antragsteller erneut einstweiligen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO beantragen könnte. Die Möglichkeit eines der Eintragung der Sicherungshypothek nachfolgenden Zwangsversteigerungsantrags des FA kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Fundstellen