Leitsatz (redaktionell)
1. Die Neufassung des § 180 Abs.2 AO 1977 durch das StBereinG 1986 in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung vom 19.Dezember 1986 ist in anhängigen gerichtlichen Verfahren auch für solche Feststellungszeiträume anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen.
2. Treuhandunternehmen sind nach der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet, Feststellungserklärungen für die von ihnen betreuten Ersterwerbergemeinschaften für diese Feststellungszeiträume abzugeben.
Orientierungssatz
1. Gegen die Wirksamkeit der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977) vom 19.12.1986 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ermächtigungsgrundlage in § 180 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. StBereinG 1986 genügt rechtsstaatlichen Anforderungen. Es bedeutet keine Überschreitung der dem Verordnungsgeber in der Ermächtigungsgrundlage gesetzten Grenzen, daß es nach § 4 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt. Die gesetzliche Neuregelung der Erklärungspflicht für zurückliegende Zeiträume (§ 3 VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
2. Die Aufforderung des FA zur Abgabe von Feststellungserklärungen ist genügend bestimmt, wenn es von Treuhandunternehmen von Ersterwerbergemeinschaften verlangt, die Kosten und Gebühren, die den Erwerbern in Rechnung gestellt worden sind, für bestimmte Zeiträume in Feststellungserklärungen zusammenzufassen und auf die einzelnen Erwerber aufzuteilen (§ 3 Abs. 3 VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977).
3. NV: Hat sich ein Gesetz auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens (hier: Zulässigkeit gesonderter Feststellungen für Bauherrengemeinschaften und Ersterwerbergemeinschaften) im Revisionsverfahren zuungunsten des Klägers geändert und erklärt der Kläger nicht die Erledigung der Hauptsache, sondern hält an seinem Rechtsstandpunkt fest, so hat er das Kostenrisiko zu tragen (vgl. BVerwG-Urteil vom 28.11.1975 IV C 45.74).
4. Parallelentscheidung: BFH, 1.12.1987, IX R 91/86, NV.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 2 Fassung: 1985-12-19, Abs. 2 V § 4 S. 1, Abs. 2 V § 3 S. 3, Abs. 2 V § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 80 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 1; AO 1977 § 119 Abs. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 01.12.1987 - IX R 90/86 (V)
Fundstellen