Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Ermittlung des Zollwertes bei Metageschäften.
Normenkette
ZTG § 6 Abs. 1, §§ 7-8; AO § 217
Tatbestand
Die Ware ist am 16. März 1956 zum freien Verkehr abgefertigt worden; es finden daher im Streitfalle die Vorschriften des Zolltarifgesetzes (ZTG) vom 16. August 1951 und der Wertzollordnung (WertZO) 1951 Anwendung. Unbestritten ist, daß die Ware auf Grund eines Metageschäftes eingeführt wurde, bei dem der Lieferant mit 50 % am Gewinn und Verlust beteiligt war. Streitig ist, wie in diesem Falle der Zollwert zu bemessen ist. Die Bfin. will, daß der von dem ausländischen Liefer-Metisten in Rechnung gestellte sogenannte Festpreis der Zollwertbemessung zugrunde gelegt wird, während die Vorinstanzen meinen, daß der um den anteiligen Metagewinn des ausländischen Metisten erhöhte Festpreis als Zollwertbemessungsgrundlage zu gelten habe.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung dieser Rechtsfrage ergibt folgendes:
Ein Metageschäft ist ein Geschäft, bei dem die Geschäftspartner eine Metaverbindung eingegangen sind, das heißt, sich zu einer Gelegenheitsgesellschaft zur Ausführung eines oder mehrerer Geschäfte auf gemeinsame Rechnung miteinander verbunden haben, wobei jedoch die Geschäfte von jedem Metisten im eigenen Namen abgeschlossen werden. Metageschäfte sind also weder echte Eigenhandelsgeschäfte (weil nicht jeder Geschäftspartner nur auf eigene Rechnung handelt - im Streitfalle die Bfin. nur zu 50 %), noch auch echte Kommissionsgeschäfte (die der Kommissionär ganz für fremde Rechnung abschließt) - vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 5. Juni 1957 III B/4 - Z 2218 b - 102/57, Bundeszollblatt (BZBl) 1957 S. 286 -. Die Metisten sind also, wie der Bundesminister der Finanzen in übereinstimmung mit der Bfin. zutreffend ausführt, geschäftlich dergestalt miteinander verbunden, daß sowohl der Verkäufer als auch der Käufer an dem beim Absatz der Ware erzielten Gewinn und Verlust partizipieren. Ein solches Geschäft entspricht aber nicht der Norm des § 6 Abs. 1 ZTG, weil die am Geschäft beteiligten Verkäufer und Käufer nicht ausschließlich für eigene Rechnung handeln und daher nicht voneinander unabhängige Vertragspartner sind. Es ist dem Bundesminister der Finanzen daher im Ergebnis zuzustimmen, daß ein Metageschäft kein Verkauf im Sinne des Zollwertbegriffs ist und daß daher auch der Rechnungspreis, im Streitfalle der sogenannte Festpreis, nicht als Zollwertbemessungsgrundlage gelten kann. Das ergibt sich im übrigen auch eindeutig aus § 7 ZTG, wonach die Zollbehörde als Zollwert den Rechnungspreis gelten lassen kann, "wenn er nach den Bedingungen und Umständen des Handelsgeschäftes als Normalpreis angesehen werden kann" und aus § 10 WertZO 1951, der als Voraussetzung für die Anerkennung des Rechnungspreises als Zollwert fordert, daß ein Verkauf zum freien Marktpreis im Sinne des § 8 ZTG vorliegt. Scheidet aber der Rechnungspreis als Grundlage für die Zollwertermittlung aus, dann muß der Normalpreis theoretisch ermittelt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VII 102, 114, 115/58 S vom 25. Februar 1959, Abschn. III Abs. 7, BStBl 1959 III S. 183, BZBl 1959 S. 236, Slg. Bd. 68 S. 483), also der Preis gesucht werden, der für die eingeführte Ware im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum freien Verkehr bei einem Verkauf zum freien Marktpreis zwischen unabhängigen Verkäufern und Käufern erzielt worden wäre. Der Senat vermag aus den Akten nichts für die Behauptung der Bfin. in der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen, sie habe unwiderlegt dargetan, daß der sogenannte Festpreis diesem Preis entsprochen habe. Er vermag auch ihrer Ansicht, daß dem so sei, ergebe sich auch aus dem Wesen des Metageschäftes, nicht zu folgen. Es kommt nicht darauf an, welchen Wert die Meta-Zusage im maßgebenden Bewertungszeitpunkt, sondern darauf, welchen Normalpreis die eingeführte Ware in diesem Zeitpunkt hatte. Daß dieser aber nicht der in Rechnung gestellte Festpreis sein kann, ergibt sich schon daraus, daß ohne die Metavereinbarung weder der Verkäufer noch der Käufer das Geschäft zu diesem Preis abgeschlossen hätte.
Da somit die Höhe des am Tage der Abfertigung zum freien Verkehr für die Gesamtmenge erzielbaren Preises nicht feststeht, bleibt nur übrig, den Normalpreis für diese Menge und diesen Tag gemäß § 217 AO zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung Bedeutung haben (Urteil des Bundesfinanzhofs VII 205/55 U vom 11. März 1959, Abs. 7 letzter Satz, BStBl 1959 III S. 209, BZBl 1959 S. 260, Slg. Bd. 68 S. 553). Da, wie schon oben erwähnt, jeder Metist zwar im eigenen Namen, nicht aber auch nur auf eigene Rechnung handelt - die Bfin. im Streitfalle bei ihren Verkäufen zu 50 % für Rechnung des anderen Metisten -, hält es der Senat in übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen für richtig, für die Gewinnung eines solchen geschätzten Preises die Grundsätze, die für Verkaufskommissionsgeschäfte gelten, anzuwenden, das heißt, vom Weiterverkaufspreis auszugehen. Erstrecken sich die Weiterverkäufe, wie angeblich im Streitfalle, in Partien über eine längere Zeitspanne und haben erhebliche Preisänderungen stattgefunden, dann geht es nicht an, ohne weiteres die Summe dieser Preise der Zollwertberechnung zugrunde zu legen, weil die letzten Preise, worauf die Bfin. zu Recht hingewiesen hat, zeitlich zu weit vom maßgebenden Zeitpunkt der Bewertung entfernt liegen (Hinweis auf das vorerwähnte Urteil VII 205/55 U vom 11. März 1959). Für die Schätzung des Normalpreises können vielmehr nur die dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt zeitlich naheliegenden Verkäufe und die aus ihnen erzielten Erlöse herangezogen werden, wobei allerdings, worauf der Bundesminister der Finanzen mit Recht hinweist, Voraussetzung ist, daß es sich dabei um echte Verkäufe mit einigermaßen repräsentativen Mengen handelt und nicht um irgendwie manipulierte Verkäufe. Aus den Erlösen dieser Verkäufe muß nach Abzug aller nicht zum Zollwert gehörenden Kosten und des Gewinns des inländischen Metisten der Betrag festgestellt werden, der dem ausländischen Metisten insgesamt zufließt. Dieser Betrag zuzüglich etwaiger noch zum Zollwert gehörenden, in ihm aber noch nicht enthaltenen Kosten entspricht dann dem Normalpreis.
Liegen jedoch sämtliche Verkäufe so weit vom maßgebenden Bewertungszeitpunkt entfernt, daß sie nach den vorstehenden Ausführungen zur Ermittlung des Normalpreises nicht herangezogen werden können, dann bleibt nur übrig, den Normalpreis an Hand von Vergleichspreisen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, zu schützen.
Fundstellen
Haufe-Index 410175 |
BStBl III 1961, 527 |
BFHE 1962, 720 |
BFHE 73, 720 |