Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.10.1984 - IX R 50/81 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung des Nutzungswerts einer Wohnung bei Vorbehaltsnießbrauch

 

Leitsatz (NV)

Wird bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch die Mutter an die Tochter ein lebenslänglicher Nießbrauch zugunsten der Mutter bestellt, welche die Wohnung weiter selbst nutzt, so ist der Nutzungswert dieser Wohnung der Mutter zuzurechnen (Anschluß an BFH-Urteile vom 28. 7. 1981 VIII R 35/79, BFHE 134, 133, BStBl II 1982, 380 und vom 7. 12. 1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627).

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie mit als Übergabevertrag bezeichnetem notariellem Vertrag vom 27. Juni 1974 auf ihre Tochter übertrug. Nach dem Vertrag hatte die Tochter der Klägerin das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an der nach wie vor durch die Kläger selbst genutzten Eigentumswohnung einzuräumen. Ferner verpflichtete sich die Tochter zur einmaligen Zahlung von . . . DM, auf welche die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten anzurechnen waren, und zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von . . . DM an die Kläger bis zum Tode des Längstlebenden.

Das Finanzamt (FA) rechnete mit den Einkommensteuerbescheiden 1976 und 1977 den Nutzungswert dieser Wohnung den Klägern zu.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 187 veröffentlichten Urteil statt. Das FG vertrat die Auffassung, daß der Nutzungswert der Wohnung den Klägern nicht nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen sei. § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG sei nicht anwendbar, weil die Kläger weder im eigenen Haus wohnten noch wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung seien. Die Gestaltung des § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG entfalle, weil die Wohnung den Klägern nicht ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen worden sei. Falls der Nutzungswert der Wohnung auch beim Eigentümer nicht erfaßt werden könne, liege eine Lücke im Gesetz vor, die zu schließen allein der Gesetzgeber, nicht die Steuergerichte, berufen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), welcher der erkennende Senat beitritt, erzielt der Vorbehaltsnießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann, wenn er nicht wirtschaftlicher Eigentümer geblieben ist (vgl. Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 35/79, BFHE 134, 133, BStBl II 1982, 380). Dasselbe gilt für den Vorbehaltsnießbraucher, der den Tatbestand der Selbstnutzung nach § 21 Abs. 2 EStG verwirklicht (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 153/81, BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627).

Ist mithin abweichend von der Vorentscheidung der Nutzungswert der Eigentumswohnung den Klägern zuzurechnen, bedarf es noch weiterer Erhebungen zur Höhe des Nutzungswerts. Der Senat ist mangels vorliegender Feststellungen nicht in der Lage durchzuerkennen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Nutzungswert mit dem Urteil in BFHE 138, 180, BStBl II 1983, 627 gemäß § 21a EStG zu ermitteln sein wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422868

BFH/NV 1985, 24

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

      (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren