Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis; zum Anspruch auf Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerveranlagung
Leitsatz (NV)
1. Beruht die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf verzögerlichem Postlauf, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Ein Steuerpflichtiger kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung verlangen. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfaßt stets den gesamten Bescheid; auf den Grund für die Wahl des Vorbehalts kommt es nicht an.
3. Die Rechtskraft eines Urteils, das im Verfahren über einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheid ergangen ist, hindert die Anfechtung des endgültigen Steuerbescheids nicht, auch wenn dieser inhaltsgleich ist und der Streit sich auf dieselben Fragen bezieht.
4. Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern.
Normenkette
FGO § 56; AO 1977 § 164 Abs. 2 S. 2; EStG §§ 26, 26a, 26b
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1978 und 1979 verheiratet und lebte von seiner Ehefrau nicht getrennt. Seine Ehe wurde im Jahre 1982 geschieden. Er bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit. Außerdem hatte er laut gesonderter Feststellung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Zweifamilienhaus zusammen mit seiner Ehefrau. Die diesbezügliche gesonderte Feststellung hat er mit der Begründung angefochten, er sei alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger zunächst zusammen mit seiner früheren Ehefrau zur Einkommensteuer für die Jahre 1978 und 1979. Hiergegen wendete sich der Kläger mit dem Begehren, ihn getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das FA entsprach seinem Begehren; dabei setzte es die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Gegen die getrennten Veranlagungen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren der Zusammenveranlagung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen mit Urteilen vom 10. Mai 1982 (5 K 78/82, 5 K 79 /82) ab. Diese Urteile sind rechtskräftig.
Daraufhin beantragte der Kläger beim FA, die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dahin abzuändern, daß seine getrennten Veranlagungen aufgehoben werden und er mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird. Das FA lehnte seinen Antrag ab, nachdem die frühere Ehefrau des Klägers gegenüber dem FA am 28. Juni 1982 erklärt hatte, sie wähle die getrennte Veranlagung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids könne nicht mehrfach mit derselben tatsächlichen und rechtlichen Begründung verlangt werden. Nachdem bereits einmal über das Änderungsbegehren des Klägers rechtskräftig entschieden worden sei, stände seinem erneuten Begehren die Rechtskraft entgegen. Außerdem könne der Kläger seine Wahl der Veranlagungsart nicht fortlaufend ändern.
Gegen das ihm am 12. September 1984 zugestellte Urteil des FG hat der Kläger am 15. Oktober 1984 Revision eingelegt. Seine Revisionsschrift trägt das Datum des 10. Oktober 1984. Auf dem Briefumschlag, in dem sich die Revisionsschrift zusammen mit anderen Revisionsschriften in Parallelsachen befand, findet sich der Freistempler des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 10. Oktober 1984. Auf den am 31. Oktober 1984 abgesendeten Hinweis, daß die Revisionsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Kläger am 12. November 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Kläger vor, der verspätete Eingang der Revisionsschrift beruhe auf einem verzögerlichen Postlauf. Sein Prozeßbevollmächtigter habe den die Revisionsschrift enthaltenden Brief persönlich am 10. Oktober 1984 abends zur Post aufgegeben. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Richtigkeit dessen versichert.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist zulässig. Allerdings hat er seine Revision entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt. Das angefochtene Urteil wurde ihm am 12. September 1984 zugestellt. Seine Revision ging beim FG jedoch verspätet erst am Montag, dem 15. Oktober 1984 ein.
Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Denn er war ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Der verspätete Eingang der Revisionsschrift beruht auf einem verzögerlichen Postlauf. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherungen eines Partners seines Prozeßbevollmächtigten und zweier dort tätiger Büroangestellter glaubhaft gemacht, daß die Revisionsschrift am 10. Oktober 1984 geschrieben und postfertig gemacht wurde. Dafür sprechen auch die Umstände, daß die Revisionsschrift das Datum des 10. Oktober 1984 trägt und sich auf dem Briefumschlag, in dem sich die Revisionsschrift zusammen mit Revisionsschriften in Parallelsachen befand, der Freistempler vom selben Tage findet.
Außerdem hat der Kläger durch eine Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, daß dieser den Brief mit der Revisionsschrift am Abend des 10. Oktober 1984 zur Post aufgab. Selbst wenn der Brief erst am folgenden Tage in den Postlauf gelangt sein sollte, hätte er immer noch rechtzeitig am 12. Oktober 1984 bei normalem Postlauf beim FG eingehen müssen. Das in Neustadt belegene FG ist vom Aufgabeort Koblenz nicht weit entfernt.
II. Die Revision des Klägers ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das FG dem Kläger rechtsfehlerhaft einen Anspruch darauf abgesprochen hat, daß die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide 1978 und 1979 nach § 164 AO 1977 aufgehoben werden und daß das FA ihn nach § 26 Abs. 1 EStG für die Streitjahre zusammen mit seiner früheren Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Das FG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein Steuerpflichtiger nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 jederzeit die Aufhebung oder Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung beantragen kann. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfaßt stets den gesamten Bescheid; auf den Grund für die Wahl des Vorbehalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das FA hat die Steuerbescheide 1978 und 1979, deren Aufhebung der Kläger begehrt, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Entgegen der Auffassung des FG steht dem Anspruch des Klägers aus § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 jedoch nicht entgegen, daß das FG bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die getrennte Veranlagung der Jahre 1978 und 1979 ein Recht des Klägers auf Zusammenveranlagung rechtskräftig verneint hatte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. November 1975 IV R 61/75 (BFHE 120, 1, BStBl II 1977, 126) entschieden, daß die Rechtskraft eines Urteils, das im Verfahren über einen in vollem Umfang nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärten Steuerbescheid ergangen ist, die Anfechtung des endgültigen Bescheids nicht hindert, auch wenn dieser mit dem vorläufigen inhaltsgleich ist und der Streit sich auf dieselben Fragen bezieht, über die im Urteil über den vorläufigen Bescheid entschieden wurde. Dies muß ebenfalls für die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO 1977 gelten. Denn ihre Wirkung besteht darin, daß der gesamte Steuerfall ,,offen" bleibt und - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Einschränkung des § 176 AO 1977 - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht noch überprüft werden kann. Denn solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).
Entgegen der Auffassung des FG ist der Kläger aufgrund der Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auch nicht an die Wahl der getrennten Veranlagung gebunden, die er mit seinem Rechtsbehelf gegen die ursprüngliche Zusammenveranlagung für die Streitjahre erklärt hatte.
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) wählen (§ 26 Abs. 1 EStG). Das Gesetz gesteht jedem Ehegatten eine eigene Wahl über die Art der Veranlagung zu. Er kann seine Wahl bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids ausüben und innerhalb dieser Frist die einmal getroffene Wahl grundsätzlich auch widerrufen. Damit kann er sich von einer zunächst einmal gewählten Veranlagungsart grundsätzlich auch wieder lösen, es sei denn, daß hierin ein rechtsmißbräuchliches und willkürliches Verhalten zu erblicken ist (BFH-Urteil vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156).
Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern (Woerner / Grube, Die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten (AO 1977), 7. Aufl., 1983, S. 59; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 164 AO 1977 Tz. 8).
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Fundstellen
Haufe-Index 414978 |
BFH/NV 1987, 751 |