Leitsatz (amtlich)
1. Die Versagung einer Tatbestandsberichtigung seitens des FG kann nicht mit der Revision gegen das Urteil angefochten werden, das den angeblich unrichtigen Tatbestand enthält.
2. Ist in einem Bausparvertrag vereinbart, daß die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag oder die "Übertragung des Vertrags" an einen Dritten der Genehmigung der Bausparkasse bedarf, so ist die Abtretung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.
2. Eine prämienunschädliche Verwendung liegt vor, wenn sich der Bausparer an der Finanzierung des Erwerbs eines Mehrfamilienhauses beteiligt, um unverzüglich selbst eine Wohnung in dem erworbenen Haus zu beziehen.
2. Ist der prämienschädlich verwendete Beleihungsbetrag höher als die vorher gezahlten prämienbegünstigten Sparbeiträge, so sind die gewährten Wohnungsbauprämien in voller Höhe zurückzuzahlen.
Normenkette
WoPG 1960 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3; FGO § 108 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin hat Ende 1962 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 10 000 DM abgeschlossen. Für 1962 hat sie 1 700 DM und für 1963 1 711,86 DM eingezahlt. Antragsgemäß ist ihr jeweils eine Wohnungsbauprämie von 400 DM gewährt worden.
Anfang Mai 1963 erklärte die Revisionsklägerin der Bausparkasse schriftlich ihr Einverständnis, "daß Herr N meinen Vertrag auf sich selbst überträgt". Kurz darauf teilte N, der spätere Ehemann der Revisionsklägerin, der Bausparkasse mit, daß er den Bausparvertrag in Vollmacht der Revisionsklägerin auf sich selbst übertragen habe. Die Bausparkasse forderte die Revisionsklägerin bzw. N auf, vor der Genehmigung der Übertragung 50 DM entsprechend ihren allgemeinen Vertragsbedingungen zu zahlen. N lehnte die Zahlung einer Übertragungsgebühr ab. Am 19. Juni 1963 überwies die Bausparkasse der Revisionsklägerin einen Zwischenfinanzierungsbetrag von 4 000 DM, ohne zuvor die "Übertragung des Bausparvertrags" auf N genehmigt zu haben. Die Revisionsklägerin gab den Betrag von 4 000 DM an ihren späteren Ehemann weiter, dieser kaufte damit im Jahre 1963 ein Mehrfamilienhaus. In diesem bezogen die Revisionsklägerin und ihr Ehemann im Jahre 1964 eine Wohnung.
Das FA (Beklagter und Revisionsbeklagter) forderte von der Revisionsklägerin die Wohnungsbauprämien von zusammen 800 DM zurück, weil der Bausparvertrag vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist zwischenfinanziert worden sei. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage blieb erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus: Die Beleihung des Vertrags sei prämienschädlich, weil die Revisionsklägerin die empfangenen Beträge nicht selbst unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet habe. Eine unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau sei zwar auch dann anzunehmen, wenn die empfangenen Beträge zur Beteiligung an der Finanzierung des Baues oder Aufbaues eines Mehrfamilienhauses gegen Überlassung einer Wohnung hingegeben worden seien, nicht aber auch dann, wenn - wie hier - die empfangenen Beträge zum Kauf eines Mehrfamilienhauses verwendet worden seien. Da die Ansprüche aus dem Bausparvertrag mangels Genehmigung nicht rechtswirksam auf den späteren Ehemann der Revisionsklägerin übergegangen seien, sei es ohne Bedeutung, ob der Ehemann den Zwischenkredit zum Wohnungsbau für die Revisionsklägerin verwandt habe oder nicht.
Mit der Revision rügt die Revisionsklägerin Verletzung der §§ 76 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO und von § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV). Sie trägt dazu im wesentlichen vor: Das FG habe gegen die Amtsermittlungs- und Fragepflicht verstoßen, weil es - ohne sie zuvor auf diese Rechtsansicht aufmerksam gemacht zu haben - die von der Bausparkasse verlangte Übertragungsgebühr von 50 DM als "Kostenbeitrag" im Sinn der Bausparbedingungen angesehen habe. Kosten in dieser Höhe seien für eine Abtretungsgenehmigung offenkundig nicht entstanden. Das FG habe seiner Entscheidung auch einen in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt. Materiell-rechtlich habe das FG verkannt, daß sie die erhaltenen Mittel unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet habe. Denn als Wohnungsbau sei auch die Beteiligung an der Finanzierung des Erwerbs eines Mehrfamilienhauses anzusehen. Im übrigen habe sie ihren Vertrag auf ihren späteren Ehemann abgabenrechtlich wirksam übertragen, dieser habe die Beträge prämienunschädlich verwendet. Die Bausparkasse habe von einer Genehmigung zwar bisher Abstand genommen, sie jedoch noch nicht endgültig verweigert. Die Abtretung sei deshalb bürgerlich-rechtlich allenfalls schwebend unwirksam. Abgabenrechtlich komme es darauf jedoch nicht an, was sich aus den §§ 1, 5 Abs. 2 und 3, 11 Nr. 4 StAnpG ergebe. Selbst wenn die Abtretung der Vertragsansprüche in ihrer Gesamtheit abgabenrechtlich nicht wirksam gewesen wäre, so könnte jedenfalls die wirksame Abtretung des Bausparguthabens nicht bezweifelt werden. Wenn überhaupt, dann habe sie allenfalls einen Teil der Bausparsumme von 10 000 DM, nämlich 4 000 DM, prämienschädlich verwendet. Es liege damit höchstens eine Teilrückzahlung in Höhe von 40 v. H. der Vertragssumme vor. Deshalb könnten allenfalls 40 v. H. der Prämien, also 320 DM, zurückgefordert werden.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Die Verfahrensrügen haben allerdings keinen Erfolg. Das FG war, entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin, nicht verpflichtet, beim Bausparkassen-Aufsichtsamt nachzufragen, ob die Übertragungsgebühr von 50 DM als "Kostenbeitrag" im Sinne des § 24 der Bausparbedingungen zulässig und angemessen war. Denn jedenfalls hat die Bausparkasse ihre Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus dem Bausparvertrag nicht erteilt. Weshalb das geschehen ist, ist für die Frage, ob eine bürgerlich-rechtlich wirksame Übertragung vorliegt, ohne Belang. Das muß zumindest so lange gelten, als die Verweigerung der Zustimmung nicht willkürlich ist, wovon hier nicht ausgegangen werden kann.
Soweit die Revisionsklägerin mit der Verfahrensrüge eine Tatbestandsberichtigung anstrebt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Sie hat wegen der mit der Revision insoweit vorgetragenen Punkte bereits beim FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Das FG hat darüber entschieden. Der BFH hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß VI B 28/67 vom 30. Mai 1967 unter Berufung auf § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO als unzulässig verworfen. Ist aber der Beschluß über die Tatbestandsberichtigung nach der genannten Vorschrift unanfechtbar, so kann die Versagung der Tatbestandsberichtigung auch nicht mit der Revision gegen das Urteil, das den angeblich unrichtigen Tatbestand enthält, angefochten werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, I. Bd., 18. Aufl., § 320 Anm. V); denn der Richter der übergeordneten Instanz kann den Tatbestand nicht feststellen.
2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3 WoPG 1960 sind Beiträge an Bausparkassen dann nicht prämienbegünstigt, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsschluß - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden; unschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bausparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 StAnpG verwendet.
a) Soweit das FG eine Abtretung der Ansprüche von der Revisionsklägerin an ihren späteren Ehemann verneint hat, stimmt ihm der Senat zu. Eine bürgerlich-rechtlich wirksame Abtretung liegt nicht vor. Denn die Revisionsklägerin hat "ihren Vertrag" übertragen wollen. Sie wollte also nicht nur die Ansprüche gegen die Bausparkasse, sondern auch ihre Verpflichtungen gegenüber der Bausparkasse (Beitragszahlungen) übertragen. Dafür war nach § 26 der Bausparbedingungen die Zustimmung der Bausparkasse erforderlich. Das ergibt sich, soweit es sich um die Schuldübernahme des Ehemannes gegenüber der Bausparkasse handelt, zudem schon aus § 415 BGB (vgl. auch Grimm, Kommentar zum Wohnungsbau-Prämiengesetz, S. 29). Da die Bausparkasse die Schuldübernahme nicht genehmigte und da sie der Forderungsabtretung ebenfalls nicht zustimmte - die Steuerpflichtige bedurfte nach § 26 der Bausparbedingungen entgegen ihrer Ansicht auch der Zustimmung zur Übertragung "einzelner Rechte" aus dem Vertrag -, war die Übernahme und Abtretung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Betrags von 4 000 DM seitens der Bausparkasse schwebend unwirksam (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 28. Aufl., § 415 Anm. 4 und § 399 Anm. 6). Bürgerlich-rechtlich war die Revisionsklägerin folglich noch Vertragspartnerin der Bausparkasse. Selbst wenn die Bausparkasse, worauf die Revisionsklägerin jetzt besonders abstellt, die "Übertragung des Vertrags" noch nachträglich genehmigen würde, so war jedenfalls die "Übertragung des Vertrags", aber auch die Abtretung einzelner Rechte aus dem Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung schwebend un wirksam. Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, daß tatsächlich keine Genehmigung der Bausparkasse im Zeitpunkt der Auszahlung vorlag und daß folglich die Abtretung seinerzeit nicht wirksam war.
Die abgabenrechtliche Wirksamkeit der behaupteten Abtretung kann auch nicht aus der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise hergeleitet werden (vgl. Stäuber-Hartung, Kommentar zum Wohnungsbau-Prämiengesetz, S. 93). Allerdings ist nach § 5 Abs. 3 StAnpG die bürgerlich-rechtliche Nichtigkeit und Unwirksamkeit für die Besteuerung ohne Bedeutung, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäftes eintreten und bestehen lassen wollen. Das gilt, wie sich aus § 5 Abs. 2 StAnpG entnehmen läßt, für alle Fälle der Nichtigkeit und Unwirksamkeit, auch soweit sie in § 5 Abs. 3 StAnpG nicht ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. die Urteile des BFH III 89/52 U vom 26. März 1954, BFH 58, 648, BStBl III 1954, 159; II 70/63 vom 16. März 1966, BFH 86, 158, BStBl III 1966, 378 a. E.). Im Streitfall wollten jedoch, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht alle Beteiligten die "Übertragung des Bausparvertrags" eintreten und bestehen lassen. Die Bausparkasse hat ihre Genehmigung gerade nicht erteilt. Es ist im übrigen auch nichts dafür ersichtlich, daß unter "Abtretung" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG etwas anderes zu verstehen sei, als das BGB unter diesem Begriff verstanden wissen will.
b) Die Revisionsklägerin hat die innerhalb der Sperrfrist von sechs Jahren empfangenen Beträge nicht selbst zum Wohnungsbau verwendet. Sie hat sie zur Beteiligung an der Finanzierung des Erwerbs eines Mehrfamilienhauses weggegeben. Nach dem Urteil des BFH VI R 221/67 vom 22. März 1968 (BFH 92, 87, BStBl II 1968, 427) ist diese Verwendung prämienunschädlich, wenn der Bausparer die Beträge hingibt, um für sich in dem erworbenen Haus unverzüglich eine Wohnung zu erhalten. Auch die Finanzverwaltung hat seit 1965 in den EStR unter Abschnitt 92 Abs. 2 Nr. 1 eine derartige Verwendung als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG begünstigt angesehen. Die in den EStR enthaltene Verwaltungsanweisung ermöglicht auch wirtschaftlich schwächeren Bausparern, die ein Haus oder eine Eigentumswohnung nicht bauen oder erwerben können, sich mit Hilfe eines Bausparvertrags eine Wohnung zu beschaffen. Sie sieht es dabei als unwesentlich an, ob die Wohnungsbeschaffung durch Beteiligung an der Finanzierung eines Baues oder eines Erwerbs eines Mietshauses erfolgt. Das ist eine vertretbare Auslegung des EStG. Es besteht kein zwingender Grund, bei der Prämiengewährung nach dem WoPG anders zu verfahren, zumal die Vorschriften des EStG und des WoPG insoweit inhaltlich gleich sind.
Allerdings ist, worauf das FA zutreffend hinweist, erst in die EStR 1965 die Anweisung aufgenommen worden, daß auch die Beteiligung an der Finanzierung des Erwerbs eines Gebäudes die Steuerbegünstigung als Sonderausgaben nicht hindere. Dennoch muß diese Auslegung des Gesetzes auch auf frühere Zeiträume angewandt werden. Soweit das FA das mit der Begründung verneint, Abschn. 92 Abs. 2 Nr. 1 EStR 1965 enthalte insoweit "eine Art Billigkeits- oder Milderungsanordnung", folgt ihm der Senat nicht. Daß hier eine vertretbare Auslegung des Gesetzes und keine Billigkeitsregelung gegeben ist, ergibt sich aus den Urteilen des Senats VI 274/63 U vom 19. Februar 1965 (BFH 82, 348, BStBl III 1965, 371) und VI R 221/67 (a. a. O.).
Da das FG von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie muß deshalb an das FG zurückverwiesen werden.
Es ist noch die Frage offen, ob die Revisionsklägerin sich an der Finanzierung des Erwerbs eines Gebäudes beteiligte, um für sich in dem erworbenen Haus unverzüglich eine Wohnung zu erhalten. In dem Urteil VI R 221/67 (a. a. O.) hat der Senat ausgesprochen, der Geldgeber müsse unverzüglich und unmittelbar eine Wohnung erhalten. Auf welche Umstände im einzelnen eine Verzögerung in der Wohnungsüberlassung zurückzuführen sei, spiele keine Rolle; vor allem ob und wen dabei ein Verschulden treffe, sei unbeachtlich. Wer sich eine Bausparsumme vorzeitig auszahlen lasse, aber durch die Entwicklung der Verhältnisse gehindert werde, seinen Plan zum Wohnungsbau unverzüglich und unmittelbar zu verwirklichen, könne sich der Rückzahlung einer vorher gewährten Wohnungsbauprämie nicht entziehen. Schon nach dem Urteil des BFH VI R 291/66 vom 19. Januar 1968 (BFH 91, 458, BStBl II 1968, 402) ist es unerheblich, aus welchem Grund die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der unverzüglichen und unmittelbaren Verwendung zum Wohnungsbau nicht erfolgte. Der Bausparer darf also nicht - auch nicht vorübergehend - nur als Kreditgeber auftreten (vgl. die Urteile des BFH VI 29/64 vom 30. April 1965, BFH 86, 507, BStBl III 1966, 533; VI R 221/67, a. a. O.); er muß vielmehr unverzüglich in dem vom Geldempfänger erworbenen Haus eine Wohnung beziehen können und auch beziehen.
Ob die Revisionsklägerin die Wohnung unverzüglich bezogen hat, hat das FG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht festgestellt. Aus der Vorentscheidung geht lediglich hervor, daß die Bausparkasse die 4 000 DM am 19. Juni 1963 auszahlte und daß der spätere Ehemann der Revisionsklägerin "im Jahre 1963" ein Mehrfamilienhaus kaufte. Weiter heißt es dann, daß die Revisionsklägerin "im Jahre 1964" heiratete und die erste freiwerdende Wohnung des Mehrfamilienhauses bezog. Wie groß die Zeitspanne zwischen dem 19. Juni 1963 und dem Tag des Einzugs der Revisionsklägerin war, ist also nicht festgestellt. Das hat das FG nachzuholen. Es wird dann aufgrund seines Rechts und seiner Pflicht zur tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts darlegen müssen, ob die Revisionsklägerin unverzüglich eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus bezogen hat.
Verneint das FG das, so hat das FA zu Recht die gesamten Wohnungsbauprämien in Höhe von 800 DM und nicht nur einen Teilbetrag hiervon zurückgefordert. Zwar hat sich die Revisionsklägerin nur einen Teil, nämlich 4 000 DM, der Bausparsumme von 10 000 DM auszahlen lassen. Der Teilbetrag von 4 000 DM übersteigt jedoch die nach den tatsächlichen Feststellungen des FG von der Revisionsklägerin geleisteten Beiträge von 1 700 DM (1962) und 1 711,86 DM (1963), zusammen 3 411,86 DM, für die die Revisionsklägerin die Prämien von zusammen 800 DM (je 400 DM) erhalten hat. Der Revisionsklägerin ist zuzugeben, daß es keinen vernünftigen Grund gibt, einem Prämienberechtigten die Prämie auch für den Teil seiner Aufwendungen zu versagen, der während der ganzen Dauer der gesetzlichen Sperrfrist gebunden bleibt (vgl. das Urteil des BFH VI 170/60 U vom 17. März 1961, BFH 73, 184, BStBl III 1961, 335). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann die Vergünstigung also nur für den Teil der Bausparbeiträge versagt werden, der nicht unmittelbar zum Wohnungsbau verwandt wurde. Im Streitfall hat sich die Revisionsklägerin aber mehr als ihre gesamten bisherigen Beiträge auszahlen lassen. Folglich hat sie, wenn eine unverzügliche Verwendung zum Wohnungsbau nicht vorliegt, die gesamten Beiträge, die eine Prämienzahlung bewirkten, prämienschädlich verwandt. Das rechtfertigt auch eine Rückforderung der gesamten Prämien. Bereits in dem Urteil des Senats VI R 305/66 vom 22. März 1968 (BFH 92, 82, BStBl II 1968, 510) ist ausgeführt, daß die erhaltenen Wohnungsbauprämien voll zurückzuzahlen sind, wenn - wie im Streitfall - der prämienschädlich verwandte Betrag höher ist als die bis zur Auszahlung vom Bausparer geleisteten Beiträge.
Fundstellen
Haufe-Index 68643 |
BStBl II 1969, 640 |
BFHE 1969, 287 |