Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Eheleute leben im Sinne des § 26 EStG 1960 nicht dauernd getrennt, solange die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
Leben Ehegatten durch zwingende äußere Umstände für unabsehbare Zeit räumlich getrennt, so kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft doch noch bestehen, wenn die Ehegatten die Absicht haben, diese Gemeinschaft im Rahmen des Möglichen aufrechtzuerhalten und nach Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen.
Die Finanzbehörden haben die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, in der Regel der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn der äußere Anschein dafür spricht, daß eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, besonders wenn die Ehegatten räumlich zusammenleben.
Zu den Grenzen der amtlichen Ermittlungspflicht bei Eingriffen in den privaten Lebensbereich und die
Normenkette
EStG §§ 26, 26b, 32a/2
Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) lebte mit seiner Frau über 25 Jahre zusammen. Im August 1953 verließ der Stpfl. die Wohnung und bezog mit seiner Geliebten, Frau X., ein von ihm am gleichen Ort errichtetes Einfamilienhaus. Aus dem Verhältnis mit Frau X. sind zwei Töchter hervorgegangen. Der Stpfl. starb im Jahre 1964. Er wurde beerbt von seiner Ehefrau, seiner ehelichen Tochter, von Frau X und ihrer im Jahre 1958 geborenen Tochter zu je 1/4.
Der Stpfl. behauptete, er habe seit 1953 nicht von seiner Frau getrennt gelebt. Sein Einfamilienhaus, in dem er mit Frau X. und den beiden Kinder gewohnt habe, sei seine zweite Wohnung gewesen. Teilweise habe er aber auch bei seiner Ehefrau gewohnt; er habe sie laufend, manchmal täglich besucht, habe mit ihr Einkäufe gemacht, habe die Schlüssel zur Wohnung gehabt und etwa 40 bis 50 mal jährlich dort gegessen. In seinem Hause habe er nicht öfter gegessen, da er oft unterwegs gewesen sei. Er habe beide Haushalte finanziert und habe zusammen mit seiner Frau die Haushaltsführung geplant. Er sei auch mit ihr verreist und habe mit ihr gemeinsam die in A. verheiratete Tochter besucht. Seine Frau und Frau X. seien freundschaftlich verbunden gewesen.
Den Antrag des Stpfl. und seiner Ehefrau, sie bei der Einkommensteuer für das Jahr 1960 zusammen zu veranlagen, lehnte das Finanzamt (FA) ab. Es besteuerte den Stpfl. nach der Grundtabelle unter Gewährung eines Freibetrages nach § 33 a EStG für den Unterhalt der Ehefrau. Es nahm an, daß die Eheleute getrennt gelebt hätten, wie dies der Stpfl. auch in seinen Einkommensteuererklärungen für 1953 bis 1955 und für 1959 sowie in seiner Vermögensteuererklärung 1960 selbst angegeben habe.
Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, gemäß dem Urteil des BFH VI 275/60 vom 20. Januar 1961 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961 S. 232) lebten Ehegatten dauernd getrennt, wenn es entweder an der Gemeinschaft des ehelichen Lebens oder an der gemeinsamen Haushalts- oder Wirtschaftsführung fehle. Der Stpfl. habe zwar Auskünfte über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigert, da er darin einen Eingriff in seine Intimsphäre sehe. Es sei jedoch anzunehmen, daß zwischen den Ehegatten ein gemeinschaftliches eheliches Leben schon seit Jahren nicht mehr bestanden habe. Der Stpfl. genüge seiner Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB nicht dadurch, daß er sich oft in der Wohnung seiner Frau aufhalte, mit seiner Frau Reisen mache oder einkaufe. Sein eigentliches Leben habe sich bei Frau X. abgespielt, mit der er eine Scheinehe führe. Die persönlichen Beziehungen zwischen ihm und seiner Frau seien weitgehend zerstört gewesen; seine Frau habe gegen ihn einen fortdauernden Scheidungsgrund gehabt. Die räumliche Trennung sei ebenfalls seit 1953 vollzogen; es habe auch keine gemeinsame Wirtschaftsführung bestanden, da Kassen und Küchen getrennt gewesen seien. Der Stpfl. habe daher früher in den Steuererklärungen selbst zu Recht angegeben, daß er von seiner Frau dauernd getrennt lebe.
Mit der Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, rügen die Erben des Stpfl. überschreitung der amtlichen Ermittlungspflicht und unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Sie beantragen, Zusammenveranlagung des Stpfl. mit seiner Ehefrau und Besteuerung nach der Splittingtabelle.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Gemäß § 26 Abs. 1 EStG 1960 können Ehegatten zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, sie nicht dauernd getrennt leben und diese Veraussetzungen im Kalenderjahr mindestens vier Monate bestanden haben. Diese Regelung wurde durch das Steueränderungsgesetz (StändG) vom 18. Juli 1958 (BGBl I 1958 S. 473, BStBl I 1958, 412) getroffen, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BStBl I 1957, 193) die unter den gleichen Voraussetzungen nach § 26 EStG a. F. bindend vorgeschriebene Zusammenveranlagung für nichtig erklärt hatte.
Der RFH und der BFH haben die Vorschrift des § 26 EStG a. F. eng ausgelegt und haben ein dauerndes Getrenntleben erst angenommen, wenn sich die Trennung auf das eheliche Leben, den Haushalt und die Wirtschaftsführung erstreckte und zumindest ein Ehegatte die Absicht hatte, diese Trennung für längere Zeit aufrechtzuerhalten. Es wird z. B. auf die RFH-Urteile VI A 42/33 vom 25. Januar 1933 (Mrozek-Kartei, EStG 1925, § 22, Rechtsspruch 24), VI A 241/36 vom 10. Juni 1936 (RStBl 1936, 888), VI A 720/36 vom 2. Dezember 1936 (RStBl 1937, 435) und das BFH-Urteil IV 537/52 U vom 2. Juli 1953 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 673 (BFH 57, 673), BStBl III 1953, 256 - hingewiesen. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Erwägung, daß nicht die gemeinsame Haushaltsführung, sondern die Ehe als solche für die Zusammenveranlagung maßgebend sei. Der Senat wollte von dieser Beurteilung auch in dem vom FG zitierten Urteil VI 275/60 (a. a. O.) nicht abweichen.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können aber auf die Auslegung des § 26 EStG in der seit 1958 geltenden Fassung nicht ohne weiteres übertragen werden. Das Gesetz verwendet zwar auch hier den Begriff des nicht dauernden Getrenntlebens. An diese Bestimmung sind jedoch andere Rechtsfolgen geknüpft als früher. Vor dem Jahre 1958 führte die Zusammenfassung der Einkünfte der Eheleute infolge der Progression des Einkommensteuertarifs oft zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerbelastung. Seit dem Jahre 1958 wirkt sich die Zusammenveranlagung durch die nach § 32 a Abs. 2 EStG vorzunehmende Besteuerung nach dem "Splitting" - Verfahren regelmäßig günstiger für die Eheleute aus als eine getrennte Veranlagung. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten werden jetzt grundsätzlich steuerlich so behandelt, als hätte jeder von ihnen die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt. Mit der Einführung des Splittingtarifs in § 32 a Abs. 2 EStG 1958 unterstellt der Gesetzgeber also, daß zusammenlebende Ehegatten das Familieneinkommen zusammen erwirtschaften. Wie der Senat bereits in den Urteilen VI 168/59 U vom 29. Januar 1960 (BFH 70, 277, BStBl III 1960, 103) und VI 154/64 U vom 23. Juli 1965 (BFH 83, 320, BStBl III 1965, 616) ausgeführt hat, entspricht diese Regelung in etwa dem geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Regelung geht davon aus, daß die Ehe im allgemeinen eine intakte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, die vom Staat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im besonderen Masse zu schützen und zu fördern ist.
Diese überlegungen spielen wegen der engen Verbindung zwischen § 26 EStG n. F. und der Tarifbestimmung des § 32 a Abs. 2 EStG n. F. auch bei der Auslegung des § 26 EStG n. F. eine Rolle. Ehegatten leben im Sinne dieser Vorschrift nur dauernd getrennt, wenn sie die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgegeben haben. Erwirtschaften die Ehegatten ihr Einkommen nicht mehr gemeinsam oder teilt der - alleinverdienende - Ehegatte sein Einkommen nicht mehr mit dem anderen Ehegatten und den übrigen Familienangehörigen, so besteht kein Anlaß, die Ehegatten durch Anwendung der Splittingtabelle im Ergebnis so zu besteuern, als habe jeder Ehegatte die Hälfte des Familieneinkommens erzielt. Eine rechtlich noch bestehende, innerlich jedoch zerstörte Ehe bedarf auch keiner besonderen staatlichen Förderung durch die Steuergesetze (BFH-Urteil VI 154/64 U, a. a. O.).
Ob die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ist für die Finanzverwaltungsbehörden und Steuergerichte im Einzelfall oft schwer festzustellen. Eine einigermaßen sichere Aufklärung des Sachverhalts wäre nur bei tiefen Eingriffen in den persönlichen Lebensbereich des Stpfl. und in die Intimsphäre seines ehelichen Lebens möglich. Eine solche tiefe Durchleuchtung der persönlichen Verhältnisse des Bürgers durch die Behörden und Gerichte muß jedoch möglichst vermieden werden. Das Gebot, die menschliche Würde zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), verpflichtet alle Träger staatlicher Gewalt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts IV C 015/55 vom 30. September 1955, Neue Juristische Wochenschrift 1956 S. 393; Maunz-Dürig, Grundgesetz Anm. 37 Abs. 2 zu Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Finanzbehörden dürfen daher bei der Prüfung der Frage, ob die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch besteht, ihre Ermittlungen nicht weiter als unbedingt nötig ausdehnen. Sie haben zur Vermeidung vermeidbarer Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich der Steuerpflichtigen deren Angaben in der Einkommensteuererklärung, sie lebten nicht dauernd getrennt, in der Regel ohne Prüfung der Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen, wenigstens dann, wenn der äußere Anschein dafür spricht, daß eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorhanden ist, insbesondere, wenn die Ehegatten räumlich zusammenleben. Dies entspricht offensichtlich auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, wenn er die Anwendung des Splittingtarifs nur von der äußerlich erkennbaren Tatsache abhängig gemacht hat, daß die Ehegatten nicht "dauernd getrennt leben".
Anders ist es jedoch, wenn die äußeren Umstände die Existenz einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen, besonders also, wenn die Ehegatten räumlich getrennt leben (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats VI R 184/66 vom 5. Oktober 1966). Hier haben die Finanzämter und die Steuergerichte das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die Ehegatten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben haben. Hierbei haben sich die Finanzbehörden im allgemeinen nur nach äußerlich erkennbaren Tatbestandsmerkmalen zu orientieren. Fragen, die die eheliche Intimsphäre berühre, sind möglichst nicht in die Prüfung einzubeziehen.
Ein dauerndes Getrenntleben ist in der Regel insbesondere anzunehmen, wenn die Ehegatten auseinandergehen, um die Scheidungsklage einzureichen oder wenn ein Ehegatte die Scheidungsklage nach § 48 des Ehegesetzes erhebt mit der Begründung, die häusliche Gemeinschaft sei seit drei Jahren aufgehoben, die dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr und ihre Wiederherstellung sei infolge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse nicht zu erwarten (vgl. auch hierzu das bereits angeführte Urteil VI R 184/66).
Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht im allgemeinen fort, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines Ehegatten. Sie kann sogar fortbestehen, wenn äußere Umstände die Ehegatten zwingen, für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt zu leben, sofern die Ehegatten nur die erkennbare Absicht haben, die eheliche Gemeinschaft in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Bei Eheleuten, von denen einer z. B. für lange Zeit in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt ist oder eine mehrjährige oder sogar lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßt, kann der Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch in Besuchen, Geschenken und Unterstützungen sowie in dem Briefverkehr und in der gemeinsamen Sorge für die Kinder seinen Ausdruck finden. Diese Gesetzesauslegung entspricht im Ergebnis auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 269 Abs. 2 LAG (Urteil IV C 386.58 vom 30. Mai 1960, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 11 S. 9, Rundschau für den Lastenausgleich 1960 S. 347).
Besteht jedoch nach dem Gesamtbild der äußeren Umstände keine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr, so ist andererseits die Tatsache, daß die dauernd getrennt lebenden Ehegatten sich gelegentlich besuchen, zusammen einkaufen oder verreisen, nicht entscheidend. Das kommt auch zwischen Bekannten und Freunden sowie zwischen geschiedenen Ehegatten vor, ohne daß dadurch eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wird. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 EStG n. F. setzt also nicht voraus, daß die Ehegatten verfeindet sind.
Nach diesen Grundsätzen ist die Revision unbegründet. Wenn auch das FG teilweise von anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, so ergibt sich doch aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, daß eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Stpfl. und seiner Ehefrau im Streitjahr 1960 nicht mehr bestand. An diese ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen ist der Senat gebunden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG aus der räumlichen Trennung der Ehegatten, aus dem dauernden Zusammenleben des Stpfl. mit seiner Geliebten, aus der Geburt des zweiten unehelichen Kindes im Januar 1960 und aus den Angaben des Stpfl. in den früheren Steuererklärungen, er lebe von seiner Frau dauernd getrennt, den Schluß zog, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Stpfl. und seiner Ehefrau nicht mehr bestand und daß beide Ehegatten auch nicht die Absicht hatten, diese wieder zu begründen. Eine solche Absicht ist insbesondere auch nicht aus der Aussage der Ehefrau zu entnehmen, daß sie, nachdem sie vor etwa 15 Jahren insbesondere aus finanziellen Gründen die Scheidungsklage auf Wunsch ihres Mannes zurückgenommen habe, jetzt keine Scheidungsgedanken mehr hege, da sie keine finanziellen Sorgen habe. Das FG hat es nach den obigen Ausführungen ebenfalls zu Recht als nicht wesentlich angesehen, daß der Stpfl. häufig seine Frau besuchte, bei ihr zu Mittag aß, mit ihr Einkäufe machte und mit ihr die gemeinsame Tochter in A. besuchte. Das FG hat schließlich auch in der Tatsache, daß der Stpfl. den Lebensunterhalt seiner Ehefrau bestritt, ohne Rechtsverstoß keine eheliche Wirtschaftsgemeinschaft erblickt; denn mit diesen Unterhaltsleistungen hat der Stpfl. nicht seiner Verpflichtung aus §§ 1353 und 1360 BGB genügt, sein gesamtes Einkommen zur gemeinsamen Planung und Bestreitung aller Lebensbedürfnisse der Ehegatten zu verwenden. Unterhaltszahlungen dieser Art werden nicht durch Anwendung der Splittingtabelle, sondern durch die Gewährung eines Freibetrags nach § 33 a EStG steuerlich berücksichtigt, wie die Vorinstanzen es auch getan haben.
Unbegründet ist schließlich die Rüge des Stpfl. bzw. seiner Erben, das FG habe mit der Befragung des Stpfl. über die Gemeinschaft des ehelichen Lebens seine amtliche Ermittlungspflicht überschritten. Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Stpfl. diese Frage zu Recht als einen unzulässigen Eingriff in die eheliche Intimsphäre auffassen konnte; denn das FG hat sein Urteil ausdrücklich darauf gestützt, daß der Stpfl. zu diesem Punkt die Aussage verweigert hat.
Fundstellen
BStBl III 1967, 84 |
BFHE 1967, 208 |
BFHE 87, 208 |
StRK, EStG:26 (ab 1958) R 12 |