Leitsatz (amtlich)
Zur Tarifierung von Emmentaler Käse bei Gewährung von Vergütungen wegen Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen.
Normenkette
GZT Tarifst. 04.04 A I a 1; GZT Tarifst. 04.04 A II; GZT AV C 1; GZT AV C 3; EWGV 982/71 Art. 2; EWGV 1053/68; EWGV 1013/71; EWGV 2604/71
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in der Zeit von November 1971 bis Januar 1973 – insgesamt 12 Sendungen – Emmentaler Käse aus Österreich ein, der zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Die Zollstelle, eine Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –), wies die Waren der Zolltarifst. 04.04 A I a 1 zu und erhob – neben Angleichungszoll (Ausgleichsbeträge Währung) und Einfuhrumsatzsteuer – Abschöpfung in Höhe von insgesamt 59 736,80 DM (Abschöpfungssatz 54,90 DM je 100 kg). Bei den Abgabenberechnungen lagen jeweils die Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 – VO Nr. 1053/68 – der Kommission vom 23 Juli 1968 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – L 179/17 vom 25. Juli 1968) vor die nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) für die Zuweisung der Waren zur Tarifst. 04.04 A I a 1 erforderlich waren. Ausstellerin der Bescheinigungen war die österreichische Lieferfirma, die dazu nach der Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 – VO Nr. 1054/68 – der Kommission vom 23. Juli 1968 zur Festlegung der Liste der Stellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse aus dritten Ländern zu bestimmten Tarifnummern (ABlEG L 179/25 vom 25. Juli 1968) befugt war. In den Bescheinigungen war der Frei-Grenze-Preis in einer Höhe in Rechnungseinheiten (RE) ausgewiesen, die dem für die Zuweisung zur Tarifst. 04.04 A I a 1 nach dem GZT- in RE ausgedrückten – erforderlichen Mindestpreis entsprach. Außerdem enthielten die Bescheinigungen die Angabe, daß dem Käufer der Waren für die Erzeugnisse keinerlei Rückvergütungen oder Prämien oder sonstige Preisnachlässe gewährt würden, noch in Zukunft gewährt werden würden, die zur Folge haben könnten, daß der Mindestwert für die Einfuhr der Erzeugnisse, die Gegenstand der jeweiligen Bescheinigung seien, unterschritten würden.
Das HZA stellte jedoch nach der Abfertigung der Waren fest, daß die Lieferfirma dem Kläger vereinbarungsgemäß – zur Refundierung der Währungsausgleichsbeträge – Vergütungen auf die in Rechnung gestellten – auf öS lautenden – Preise gewährte. Daraufhin erhob das HZA mit Steuerbescheid vom 21. Dezember 1973 für die genannten Einfuhren Abschöpfung in Höhe von 178 420,20 DM mit der Begründung nach, daß infolge der Vergütungen der in den Bescheinigungen angegebene Frei-Grenze-Preis unterschritten worden sei und daß der Emmentaler Käse deshalb der Tarifst. 04.04 A II zugewiesen werden müsse.
Nachdem der Kläger gegen den Bescheid Einspruch eingelegt hatte änderte das HZA die Abgabenfestsetzung durch Bescheid vom 31. Juli 1974, indem es die Nacherhebung der Abschöpfung für zwei Lieferungen rückgängig machte und die nachgeforderte Abschöpfung auf 156 153,50 DM ermäßigte. Im übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg. Von der Nachforderung wurden 56 153,50 DM eingezogen. Der Restbetrag wurde gestundet.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Steuerbescheides in der Form des Änderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung sowie die Verurteilung des HZA zur Rückzahlung der 56 153,50 DM nebst 0,5 % Zinsen je Monat.
Das HZA setzte die Abgabenfestsetzung – während des Klageverfahrens – durch Bescheid vom 9. November 1976 um weitere II 876 DM auf 144 277,50 DM herab, da es die Abschöpfungsforderung für eine Lieferung im Jahr 1971 für verjährt hielt. Ferner zahlte es dem Kläger am 26. Januar 1976 die 56 153,50 DM zurück, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) – durch Beschluß vom 14. Januar 1976 VII B 23/75 – die Vollziehung des Steuerbescheids i. d. F. des Bescheids vom 31 Juli 1974 in Höhe von 100 000 DM ausgesetzt und in Höhe von 56 153,50 DM aufgehoben hatte.
Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in Höhe von 11 876 DM der nachgeforderten Abschöpfung und wegen des Zahlungsanspruchs mit Ausnahme der geforderten Zinsen in der Hauptsache für erledigt. Danach befanden sich noch die Nachforderung der Abschöpfung für neun Einfuhren – zwischen dem 16. Februar 1972 und dem 10. Januar 1973 – und die Zinsforderung im Streit.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es folgendes aus:
Die eingeführten Waren seien zu Recht der Tarifst. 04.04 A II GZT zugewiesen worden. Ihre Zuweisung zur Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT sei nach Maßgabe des Zollzugeständnisses, das Österreich durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf vom 30. Oktober 1947 (GATT) gemacht worden sei (vgl. Beschluß des Rates vom 6. Oktober 1969 insbesondere zum Abschluß von Zollabkommen mit der Schweiz, mit Finnland und mit Österreich über bestimmte Käsesorten der Tarifnr. ex 04.04 des GZT, ABlEG L 257/3 vom 13. Oktober 1969), davon abhängig gewesen, daß der Frei-Grenze-Preis zuzüglich des Währungsausgleichs (Zusätzliche Vorschrift 7 zu Kap. 4 GZT i. V. m. der Verordnung (EWG) Nr. 2604/71 – VO Nr. 2604/71 – der Kommission vom 6. Dezember 1971 zur weiteren Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 – VO Nr. 1013/71 – der Kommission vom 17. Mai 1971 (ABlEG L 110/8 vom 18. Mai 1971) über die Einhaltung bestimmter Einfuhrpreise bei der Anwendung von Ausgleichsbeträgen in der Landwirtschaft im Anschluß an die Währungsmaßnahmen einiger Mitgliedstaaten, ABlEG L 269/14 vom 8. Dezember 1971) einen bestimmten Mindestwert nicht unterschritten habe, der für die Zeit bis 31 März 1972 130,40 RE und für die Zeit danach 142,58 RE je 100 kg betragen habe Dieser Mindestwert sei bei den streitbefangenen neun Lieferungen nicht erreicht worden. Maßgebend sei der in DM ausgedrückte Frei-Grenze-Wert, der durch Umrechnung der im GZT angegebenen RE nach dem jeweils gültigen, zuletzt beim internationalen Währungsfonds angemeldeten und von diesem anerkannten Kurs (366 DM je RE) zu bestimmen gewesen sei (C 3 der Allgemeinen Vorschriften zum GZT – AV C 3 –). Dieser Wert habe bis zum 31. März 1972 477,26 DM und für die Zeit danach 521,84 DM betragen.
Da der Rechnungspreis jeweils in öS angegeben gewesen sei, habe durch Umrechnung des Preises in DM – zuzüglich des Währungsausgleichs – ermittelt werden müssen, ob die Wertgrenze nach dem GZT erreicht gewesen sei. Eine Umrechnung in RE komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Bei der Umrechnung des Rechnungspreises sei der letzte Briefkurs anzuwenden gewesen, der auf den repräsentativsten Devisenmärkten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) im Zeitpunkt der Einfuhr notiert gewessen sei (Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 982/71 – VO Nr. 982/71 – der Kommission vom 12. Mai 1971 über den bei der Feststellung des Zollwerts anzuwendenden Wechselkurs im Verhältnis zur Währung einiger Mitgliedstaaten, ABlEG L 107/11 vom 13. Mai 1971 i. V. m. AV C 1).
Die Zusätzliche Vorschrift 7 zu Kap. 4 GZT enthalte nicht eine andere Bestimmung i. S. der AV C 1 für die Umrechnung. Aus dieser Vorschrift ergebe sich nicht, wie der in der Währung eines Drittlandes ausgedrückte Frei-Grenze-Preis umzurechnen sei.
Zur Ermittlung der tatsächlich geschuldeten Preise müßten von den Rechnungspreisen die Rückvergütungen abgezogen werden. Ob die Höhe der gewährten Vergütungen in allen Fällen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr festgestanden habe, sei ohne Belang. Jedenfalls sei – unstreitig – schon vorher vereinbart gewesen, daß der Währungsausgleich voll oder zum Teil refundiert werde. Ein Offenlassen der Höhe bedeute allenfalls, daß der Kaufpreis im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht endgültig festgestanden habe. Auch in einem solchen Fall hätten nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen, sondern die gezahlten Beträge abzüglich der Vergütungen den vereinbarten oder tatsächlich geschuldeten Preisen entsprochen.
Der Inhalt der Bescheinigungen nach der VO Nr. 1053/68 sei für die Zollstelle nicht bindend gewesen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides werde auch nicht durch Äußerungen von Bediensteten der EWG in Frage gestellt, die diese zu den hier strittigen Punkten gegenüber der österreichischen Mission in Brüssel lt. den bei den Strafakten befindlichen Schreiben dieser Dienststelle abgegeben hätten.
Der Zinsanspruch sei nicht begründet, weil der Abgabenbetrag in der zu Recht noch verlangten Höhe die Summe übersteige, die ursprünglich beim Kläger eingezogen worden sei. Damit fehle es an einer Voraussetzung des § 111 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a. F. bzw. des § 4 h des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) für eine Verzinsung zugunsten des Klägers.
Der Kläger legte gegen das Urteil des FG mit folgender Begründung Revision ein:
Zu Unrecht gehe das FG davon aus, daß eine Umrechnung aus einer Drittlandwährung in RE nicht möglich sei. Eine ausdrückliche Vorschrift sei dazu entbehrlich. Die RE sei anhand des Wertes einer bestimmten Menge Feingold definiert gewesen. Sie habe damit wie jede beim internationalen Währungsfonds angemeldete und von diesem anerkannte Landeswährung eine bestimmte Goldparität, die zwanglos eine Umrechnung aus jeder Währung in RE aufgrund der beim internationalen Währungsfonds angemeldeten und von diesem anerkannten Parität ermögliche. Auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 129 – VO Nr. 129 – des Rates vom 23. Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (ABlEG 1962/2553) sehe für die Umrechnung einer beliebigen Landeswährung in eine andere beliebige Landeswährung im Agrarsektor die Anwendung dieser offiziellen Paritäten vor. Diese Vorschrift regele nicht nur die Umrechnung von Währungen der Mitgliedstaaten. Das ergebe sich aus den Abs. 2 und 5 ihrer Präambel.
Die Auffassung des FG, aus der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kap. 4 GZT lasse sich etwas gegen eine Umrechnung von öS in RE herleiten, beruhe auf einem Denkfehler. Denn in den nachfolgenden Ausführungen sage das FG, daß sich die Vorschrift mit der Umrechnung überhaupt nicht befasse.
Die AV C 1 i. V. m. Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren – ZWVO 1968 – (ABlEG L 148/6 vom 28. Juni 1968) und Art. 2 der VO Nr. 982/71 sei auf die Umrechnung der in öS ausgedrückten Rechnungspreise nicht anwendbar, da sich zwar nicht aus der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kap. 4 GZT allein, wohl aber aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift und der VO Nr. 1053/68 mit dem Art. 1 der VO Nr. 129 ergebe, daß etwas anderes i. S. der AV C 1 bestimmt sei.
Die Auffassung, die in öS ausgedrückten Rechnungspreise seien nach dem Hauptsatz der AV C 1 GZT i. V. m. Art. 2 der VO Nr. 982/71 unmittelbar nach Maßgabe des letzten Briefkurses und nicht nach amtlichen Paritäten über die RE in DM umzurechnen, sei systemwidrig. Sie berücksichtige nicht, daß die hier einschlägigen Vorschriften der Durchführung des Abkommens zwischen der EWG und Österreich über das Zollzugeständnis dienten, die ein geschlossenes System zum Zwecke der Verwirklichung dieses Abkommens darstellen sollten.
Auch aus Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 – VO Nr. 804/68 – des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 148/13 vom 28. Juni 1968, Bundeszollblatt – BZBl – 1968, 784) ergebe sich, daß die AV C 1 GZT nicht anzuwenden sei. Sie sei weder eine Allgemeine Tarifierungsvorschrift (ATV) noch eine besondere Vorschrift über die Anwendung des GZT i. S. des Art. 19 der VO Nr. 804/68.
Die Zuweisung des Emmentaler Käse zur Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT sei nach Art. 4 der VO Nr. 1053/68 von der Vorlage eines Zertifikats abhängig, in dem eine besonders beauftragte Stelle nach Ermittlung der Grundlagen für den Frei-Grenze-Wert als Tarifmerkmal insbesondere des Frei-Grenze-Preises als Bestandteil des Frei-Grenze-Wertes dessen Höhe in RE und nicht in der Währung des Ausfuhrlandes oder des Mitgliedstaates bestätige. Da der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes vom Marktpreis dieses Landes und damit auch von seiner Währung bestimmt werde, ergebe sich bei Ausstellung des Zertifikats die Notwendigkeit einer Umrechnung von öS in RE.
Aus dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergebe sich, daß ein in öS ausgedrückter Rechnungspreis auf der Grundlage der offiziellen Parität in RE umzurechnen sei. Die Bedeutung des immerhin gesetzlich vorgeschriebenen Zertifikats könne nicht zu einem inhaltsleeren Formalismus abgewertet werden. Nur so werde auch die mit der Bescheinigung angestrebte Erleichterung erreicht. Die Bescheinigung sei im übrigen die behördlich festgelegte Voraussetzung i. S. der Fußnote 2 zum Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 – VO Nr. 823/68 – des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfung für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 151/3 vom 30. Juni 1968), von der die Zulassung zur Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT abhänge.
Bei der Anwendung der VO Nr. 1053/68 sei auch das Abkommen zwischen Österreich und der EWG über das Zollzugeständnis für Emmentaler Käse aus Österreich zu berücksichtigen. Darin seien die Wertgrenzen ebenfalls in RE ausgedrückt. Österreich könne aufgrund dieses Abkommens von der EWG verlangen, daß in seiner Landeswährung ausgedrückte Rechnungspreise in RE umzurechnen seien und nicht unmittelbar in die Währung eines Mitgliedstaates. Wegen der Wahl der RE sei Österreich aufgrund des Abkommens auch die Möglichkeit eingeräumt worden, Emmentaler Käse in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft zu einem einheitlichen Preis innerhalb einheitlicher Wertgrenzen abzusetzen, nicht jedoch zu unterschiedlich hohen Preisen, abhängig davon, ob es sich bei dem einführenden Mitgliedstaat um ein Aufwertungsland oder um ein Abwertungsland handele. Das sei nur durch eine Umrechnung von öS in RE gewährleistet.
Nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften sei, zumindest solange wegen der Umrechnung nach der Ermächtigungsvorschrift in Art. 3 der VO Nr. 129 nichts anderes bestimmt sei, der Mindestpreis stets eingehalten, wenn bei einer Umrechnung des in öS ausgedrückten Rechnungspreises aufgrund der offiziellen Parität in RE der in RE ausgedrückte Mindestwert eingehalten sei. Die VO Nr. 982/71 werde von der Ermächtigungsvorschrift in Art. 3 der VO Nr. 129 nicht gedeckt, weil sie weder einen Rechtsakt noch eine Bestimmung darstelle, die letztlich auf Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) zurückgehe. Sie stelle sich vielmehr als eine zollwertrechtliche Regelung dar, in der als Ermächtigungsgrundlage zutreffend die ZWVO 1968 angegeben sei.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in dem Urteil vom 9. Juli 1981 Rs. 169/80 (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern – ZfZ – 1982, 48) zum Ausdruck gebracht daß der Logik des Währungsausgleichssystems bei der Rechtsauslegung nicht ohne weiteres zu folgen sei.
Er – der Kläger – fühle sich in seiner Interpretation durch Äußerungen von Kommissionsbediensteten über die zutreffende Umrechnung bestärkt. Das FG vertrete zu Unrecht die Auffassung, diese Äußerungen seien unbeachtlich. Sie stellten wie die Erläuterungen der EWG zum GZT ein wesentliches Hilfsmittel zur Interpretation des einschlägigen Gemeinschaftsrechts dar.
Mit der VO Nr. 2604/71 habe zunächst das Problem gelöst werden sollen, daß nach der Freigabe der Wechselkurse der österreichischen Verkäufer durch Fakturierung – u. a. – in DM bei der Umrechnung des Rechnungspreises in RE aufgrund der offiziellen Parität für denselben in DM ausgedrückten Preis mehr erlöst habe als vor der Freigabe. Dazu sei noch der Währungsausgleich erhoben worden. Dieses Ergebnis sei mit dem Sinn des Zollzugeständnisses, wie es sich aus dem genannten Abkommen und aus der VO Nr. 1053/68 ergebe, nicht zu vereinbaren gewesen.
Außerdem habe mit der VO Nr. 2604/71 das Problem gelöst werden sollen, das sich daraus ergeben habe, daß Österreich – und auch die Schweiz – bei der Kommission wegen des Währungsausgleichs interveniert hätten, da sie diesen für GATT-widrig gehalten hätten. Durch die VO Nr. 2604/71 habe die – von der Kommission gebilligte – Refundierungspraxis der Lieferfirma rechtlich sanktioniert werden sollen.
Nach dem Wortlaut der Vorschriften in der VO Nr. 2604/71 komme es nicht darauf an, in welcher Währung der Rechnungspreis fakturiert sei, so daß dadurch die Refundierungspraxis der Lieferfirma auch bei einer Fakturierung in öS sanktioniert worden sei. Wenn für diese Fälle zum Schutz der deutschen Landwirtschaft ein anderes Ergebnis wünschenswert gewesen sei, so könne das nicht berücksichtigt werden. Um geltendes Recht zu schaffen, hätte man das insbesondere in der VO Nr. 2604/71 eindeutig und klar zum Ausdruck bringen müssen.
Das FG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß eine Refundierung von der Zahlung des vollen Kaufpreises nach Erhalt der Ware abhängig gewesen sei. Im Widerspruch zu seiner übrigen Argumentation wende das FG zollwertrechtliche Grundsätze nicht an, soweit bis zur Zahlung des Kaufpreises nach Erhalt der Ware offen gewesen sei, in welcher Höhe eine Refundierung gewährt werde. Das FG habe außerdem verkannt, daß nach dem Inhalt des Zertifikats eine Refundierung nur zu berücksichtigen sei, wenn der Anspruch auf die Refundierung bei der Ausstellung des Zertifikats – und nicht bei der Einfuhr – bestanden habe, und daß eine Refundierung grundsätzlich unschädlich gewesen sei, es sei denn, es habe bereits bei Ausstellung des Zertifikats festgestanden, daß sie objektiv geeignet sei, den Mindestwert zu unterschreiten. Eine Refundierung habe so lange nicht preiswirksam werden können, als die Lieferfirma nicht den vollen Währungsausgleichsbetrag refundiert habe. Das sei nur bei den letzten fünf Einfuhren der Fall gewesen.
Die Ausführungen des FG zum Zinsantrag seien unverständlich. Es stehe fest, daß das HZA mindestens den Betrag von 11 876 DM zu Unrecht beigetrieben habe, so daß mindestens auf diesen Betrag Prozeßzinsen zu zahlen seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie den Steuerbescheid i. d. F. der Änderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verurteilen, an ihn 0,5 v. H. Zinsen pro Monat aus 56 153,50 DM seit Rechtshängigkeit bis zum 26. Januar 1976 zu zahlen.
Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Abschöpfung für die Einfuhren, die noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, in der nunmehr festgesetzten Höhe zu zahlen ist, da der eingeführte Emmentaler Käse der Tarifst. 04.04 A II GZT und nicht – wie der Kläger meint – der Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT zuzuweisen ist.
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der eingeführte Käse der Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT nur hätte zugewiesen werden können, wenn der Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht der eingeführten Käselieferungen bis zum 31. März 1972 mindestens 477,26 DM und für die Zeit danach mindestens 521,84 DM betragen hätte. Diese Beträge ergeben sich, wie das FG dargelegt hat, durch Umrechnung der im GZT angegebenen RE (130,40 bzw. 142,80) aufgrund der AV C 3 nach dem damals geltenden Kurs von 3,86 DM.
Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wert der eingeführten Waren diesem durch die Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT i. V. m. der AV C 3 GZT bestimmten Frei-Grenze-Wert nicht entspricht.
a) Ob das zutrifft, hängt nach der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kap. 4 GZT vom Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes ab. Dieser Preis ist im Streitfall auf der Grundlage der Rechnungspreise zu bestimmen; denn nach den Feststellungen des FG kann davon ausgegangen werden, daß diese Preise vom Kläger tatsächlich gefordert worden sind, wenn die Vergütungen zunächst außer acht gelassen werden.
Da jedoch die Rechnungspreise im Streitfall in öS ausgedrückt sind, müssen sie zur Ermittlung des Frei-Grenze-Wertes i. S. der Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT in DM umgerechnet werden, und zwar nach dem damals geltenden letzten Briefkurs i. S. des Art. 2 der VO Nr. 982/71. Das folgt aus der Regelung in der AV C 1 GZT. Der Frei-Grenze-Wert ist ein Wert i. S. dieser Vorschrift, der zur Abgrenzung der Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT dient, und die Regelung in Art. 2 der VO Nr. 982/71 ist die maßgebende Vorschrift über den Zollwert i. S. der AV C 1 GZT zur Ermittlung des Frei-Grenze-Wertes.
Der Auffassung des Klägers, daß der Rechnungspreis zunächst in RE umzurechnen sei, kann nicht gefolgt werden.
Von den Vorschriften, die bei der Entscheidung des Streitfalls zu berücksichtigen sind, enthält nur die AV C 3 GZT Maßstäbe für die Bemessung der RE. Zwar enthielt auch die VO Nr. 129 derartige Maßstäbe. Sie ist insoweit aber zumindest deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil die durch die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 – VO Nr. 950/68 – des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG L 172/1 vom 22. Juli 1968) eingeführte AV C 3 GZT die spätere Vorschrift ist.
Die AV C 3 GZT ist allerdings für die Bestimmung des Frei-Grenze-Preises ebenfalls nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt entsprechend ihrem klaren Wortlaut nur die Umrechnung der – im GZT angegebenen – RE in die Währung eines Mitgliedstaates. Sie kann also nur angewendet werden, um die im GZT in RE ausgedrückten Wertangaben, im Streitfall also den in der Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT in RE ausgedrückten Frei-Grenze-Wert, in die Währung eines Mitgliedstaates umzuwandeln. Ob dem so bestimmten Frei-Grenze-Wert der – tatsächliche – Wert der eingeführten Waren entspricht, muß aufgrund der Regelung in der AV C 1 GZT nach Zollwertvorschriften ermittelt werden.
Die VO Nr. 129 steht auch der Anwendung der AV C 1 GZT – wie der Anwendung der AV C 3 GZT – schon deshalb nicht entgegen, weil die AV C 1 GZT – wie die AV C 3 GZT – durch die VO Nr. 950/68 eingeführt und damit gegenüber der VO Nr. 129 die neuere Vorschrift ist.
Die Anwendung der AV C 1 GZT i. V. m. Art. 2 der VO Nr. 982/71 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht systemwidrig. Das Abkommen zwischen Österreich und der EWG über das Zollzugeständnis, auf das der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung beruft, kann allenfalls im Rahmen der Anwendung des GZT berücksichtigt, nicht aber, wie der Kläger meint, losgelöst vom GZT zur Grundlage der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gemacht werden. Das folgt schon daraus, daß das Zollzugeständnis durch Einfügung in den GZT in das innergemeinschaftliche Recht übertragen worden ist.
Darüber hinaus gibt aber auch das Abkommen über das Zollzugeständnis keine Veranlassung zu einer Umrechnung der in öS ausgedrückten Rechnungspreise in RE, wie der Kläger es anstrebt. Zwar sind die Wertangaben über die Mindestpreise, die für die Erlangung des Zollzugeständnisses bei der Einfuhr von Emmentaler Käse zu beachten sind, in diesem Abkommen in RE ausgedrückt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß zur Feststellung, ob die Mindestpreisregelung im Einzelfall gewahrt ist, ein in öS ausgedrückter Rechnungspreis in RE umzurechnen ist. Diese Schlußfolgerung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Wert der RE auch gegenüber öS festgelegt gewesen wäre. Das trifft jedoch, wie bereits aufgezeigt, nicht zu.
Der Anwendung der AV C 1 GZT steht auch Art. 19 der VO Nr. 804/68 nicht entgegen. Selbst wenn die AV C 1 GZT weder als ATV noch als besondere Vorschrift über die Anwendung des GZT i. S. des Art. 19 der VO Nr. 804/68 anzusehen ist, folgt daraus nicht, daß sie für die Entscheidung über die Zuordnung einer Ware zur Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT nicht angewandt werden darf. Die positive Bestimmung in Art. 19 der VO Nr. 804/68, daß für die Tarifierung der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse die ATV und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des GZT gelten, kann nicht dahin verstanden werden, daß andere Vorschriften über die Anwendung des GZT, die nicht zu den ausdrücklich genannten Vorschriften gehören, nicht angewandt werden dürfen.
Der Auffassung des Klägers, daß sich die Notwendigkeit der Umrechnung des Frei-Grenze-Preises in RE aus der VO Nr. 1053/68 ergebe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In dem Bescheinigungsvordruck dieser Verordnung ist zwar die Angabe des Frei-Grenze-Preises in RE vorgesehen. Der VO Nr. 1053/68 ist aber nicht zu entnehmen, wie der Frei-Grenze-Preis in RE umgerechnet werden soll. Die Verordnung läßt insbesondere nicht erkennen, daß dazu der in einer Drittlandswährung ausgedrückte Rechnungspreis unmittelbar in RE umgerechnet werden soll.
Die Erwägungsgründe der VO Nr. 1053/68 führen vielmehr zu dem Ergebnis, daß das Ziel dieser Verordnung nicht darin bestand, eine Regelung für die Umrechnung des Frei-Grenze-Preises in RE zu schaffen. Danach sollten in der VO Nr. 1053/68 die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die aus dritten Ländern stammenden Erzeugnisse zu bestimmten, in Anhang II zur VO Nr. 823/68 aufgeführten Tarifstellen, zu denen auch 04.04 A I GZT gehört, zugelassen werden können. Dabei ist der Verordnungsgeber (die Kommission) davon ausgegangen, daß die Ausführlichkeit der Bezeichnungen der unter die bestimmten Tarifstellen und damit auch unter 04.04 A I GZT fallenden Waren die zolltarifmäßige Einordnung der zur Einfuhr angebotenen Erzeugnisse an der Grenze erschwert. Das war nach den Erwägungsgründen der VO Nr. 1053/68 der Anlaß, durch die Verordnung sicherzustellen, daß Erzeugnisse aus dritten Ländern zu bestimmten Tarifstellen nur noch zugelassen werden dürfen, wenn über sie unter der Verantwortung des ausführenden Landes eine Bescheinigung in bestimmter Form ausgestellt worden ist, die die Versicherung enthält, daß das ausgeführte Erzeugnis der Warenbezeichnung entspricht, wie sie den bestimmten Tarifstellen zu entnehmen ist. Durch diese Versicherung soll die Zulassung des eingeführten Erzeugnisses zu einer der bestimmten Tarifstellen erleichtert werden.
Ziel der VO Nr. 1053/68 ist es danach zwar, die Zuordnung einer Ware zu den bestimmten Tarifstellen von einer vorschriftsmäßigen Bestätigung darüber abhängig zu machen, daß die Ware die aus der Bestätigung ersichtlichen und für die Zuordnung zu der maßgeblichen Tarifstelle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß durch die VO Nr. 1053/68 die materiellen Voraussetzungen für die Zuordnung der Erzeugnisse zu den Tarifstellen inhaltlich angetastet oder ergänzt werden sollten. Daraus folgt, daß mit der VO Nr. 1053/68 insbesondere nicht Regelungen über den Frei-Grenze-Wert, von dem die Zuordnung einer Ware zur Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT abhängig ist, und über dessen Festsetzung angestrebt worden sind. Das Ziel der VO Nr. 1053/68 kann nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht darin erblickt werden, eine Regelung zu treffen, nach der durch die Bescheinigung ein unwiderlegbarer Beweis für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, von denen die Zuordnung der Waren zu den bestimmten Tarifstellen abhängig ist, erbracht wird. So kommt der Bescheinigung nicht die Bedeutung zu, daß die in ihr enthaltene Angabe über den Frei-Grenze-Preis, von dem der Frei-Grenze-Wert abhängig ist, verbindlich sei. Das wird noch dadurch bestätigt, daß nach den Erwägungsgründen der VO Nr. 1053/68 die Kontrollbefugnisse der Zollverwaltung zur Prüfung der Übereinstimmung des betreffenden Erzeugnisses mit der maßgeblichen Warenbezeichnung in der Tarifstelle nicht eingeschränkt werden soll.
Daß Zweck der VO Nr. 1053/68 eine solche verfahrensrechtliche Beweisregelung war, ergibt sich auch aus folgendem: Grundlage der VO Nr. 1053/68 ist die Fußnote 2 des Anhangs II zur VO Nr. 823/68, nach der die Zulassung zu bestimmten Tarifstellen, zu denen auch 04.04 A I GZT gehört, den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen unterliegt. Da die materiellen Voraussetzungen für die Zuordnung einer Ware zu einer der bestimmten Tarifstellen im GZT geregelt ist, an den die VO Nr. 823/68 anknüpft, kann der Regelung in der genannten Fußnote 2 nur die Bedeutung zukommen, daß sie zur Bestimmung anderer, im Tarif nicht geregelter Voraussetzungen ermächtigen sollte. Der Fußnote 2 kann daher insbesondere nicht entnommen werden, daß die Behörden auch Bestimmungen über den Frei-Grenze-Preis und dessen Umrechnung treffen sollten.
Die Auffassung, daß die Angabe des Frei-Grenze-Preises in RE anzuerkennen sei, kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, ohne eine solche Anerkennung werde die mit der Bescheinigung angestrebte Erleichterung nicht erreicht. Es ist zu berücksichtigen, daß die Verordnung zu einer Zeit ergangen ist, als noch feste Wechselkurse galten. Bei dieser Sachlage hatte die Frage, ob der Frei-Grenze-Preis in RE oder in der Währung eines Mitgliedstaates anzugeben war, nur untergeordnete Bedeutung. Das mag dazu beigetragen haben, daß in der Bescheinigung die Angaben des Frei-Grenze-Preises in RE und nicht in der Landeswährung eines Mitgliedstaates vorgesehen worden ist. Keinesfalls kann daraus aber entnommen werden, daß die Regelung in der AV C 1 GZT für die Zuordnung einer Ware zu Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT nicht gelten sollte.
b) Bei der Ermittlung des Frei-Grenze-Wertes ist im Streitfall aber nicht nur der Rechnungspreis zu berücksichtigen. Nach Art. 3 a Nr. 2 der VO Nr. 1013/71 i. d. F. der VO Nr. 2604/71 gilt der Frei-Grenze-Wert als eingehalten, wenn der Angebotspreis zuzüglich des höchsten Ausgleichsbetrages i. S. dieser Vorschrift nicht darunter liegt. Dieses Ergebnis wäre für die streitigen Einfuhren nur erreicht worden, wenn dem Kläger keine Vergütungen gewährt worden wären.
Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der mit der Regelung in der Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT angestrebte Schutz gebietet, die Vergütungen bei der Ermittlung der Frei-Grenze-Werte mindernd zu berücksichtigen. Die Vergütungen wirken sich im Ergebnis dahin aus, daß die Rechnungspreise nicht den Preisen entsprechen, die vom Kläger tatsächlich gefordert worden sind. Bei der Ermittlung des Frei-Grenze-Wertes können nach seinem Sinn und Zweck aber nur die tatsächlich geforderten und auch gezahlten Preise berücksichtigt werden.
Das entspricht entgegen der Auffassung des Klägers auch der Regelung in der AV C 1 GZT i. V. m. den Zollwertvorschriften. Nach Art. 9 ZWVO 1968 ist der Bestimmung des Zollwerts auf der Grundlage des Rechnungspreises stets der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis zugrunde zu legen. Um das zu erreichen, müssen auch nachträgliche Berichtigungen, die sich auf den tatsächlich zu zahlenden Rechnungspreis auswirken, berücksichtigt werden. Da die Refundierung sich als Verminderung des Rechnungspreises auswirkt, kann auch unter Beachtung der Zollwertvorschriften nur der um die Rückvergütung verminderte Preis als der tatsächlich gezahlte Rechnungspreis im Sinne des Zollwertrechts angesehen werden.
Bei dieser Rechtslage ist es auch ohne Bedeutung, ob der Kläger im Zeitpunkt der Abfertigung der eingeführten Waren bereits einen Rechtsanspruch auf eine Vergütung in bestimmter Höhe hatte und ob die Höhe der Vergütung im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung bereits feststand. Maßgebend ist, wie das FG dargelegt hat, allein, daß der Kläger im Zusammenhang mit den Einfuhren tatsächlich eine Vergütung erhalten hat und daß diese Vergütung im Ergebnis den zunächst geforderten Preis für die eingeführten Waren in einer Weise gemindert hat, daß der Wert der Waren, der sich unter Berücksichtigung der Vergütungen ergibt, nicht mehr dem tariflich festgelegten Frei-Grenze-Wert entspricht. Das ist nach den Feststellungen des Gerichts und auch nach den Einwendungen des Klägers nicht zweifelhaft.
2. Für die Zuordnung der Käselieferungen zur Tarifst. 04.04 A I a 1 GZT ist es auch ohne Bedeutung, ob Emmentaler Käse zur Zeit der Einfuhren an den Gemeinschaftsgrenzen anderer Mitgliedstaaten bei Umrechnung der Rechnungspreise aufgrund der Briefkurse nach Art. 2 der VO Nr. 982/71 und unter Beachtung der Regelungen in Art. 3 a der VO Nr. 1013/71 anders tarifiert worden wäre. Der EuGH hat bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3. Februar 1982 Rs. 248/80 entschieden, daß Ungleichheiten infolge der monetären Entwicklung ab etwa 1974 bei der Anwendung zollrechtlicher Vorschriften, wie grundlegend auch die Aufstellung eines GZT für den freien Warenverkehr und für die Errichtung der Zollunion sein mag, zumindest dann hinzunehmen sind, wenn dem Rat die Voraussetzungen für eine andere Lösung nicht zur Verfügung stehen. Beim gegenwärtigen Stand der Integration liegt die Zuständigkeit in Währungsangelegenheiten, worauf der EuGH in dem genannten Urteil ebenfalls hinweist, aber im wesentlichen bei den Mitgliedstaaten, so daß Ungleichheiten in der Tarifierung, wie sie sich aus der Umrechnung von Rechnungspreisen aufgrund der AV C 1 GZT ergeben können, vom Rat nicht ohne weiteres vermieden werden können.
3. Der Senat hat keine Zweifel, die Anlaß zu einer Vorlage an den EuGH nach Art. 177 EWGV geben könnten.
Dem Kläger ist einzuräumen, daß solche Zweifel sich auch aus Auskünften der Kommission ergeben können. Dabei können aber Äußerungen über Meinungsäußerungen einzelner Bediensteter der Kommissionsdienststellen, wie der Kläger sie vorträgt, zumindest dann nicht berücksichtigt werden, wenn, wie im Streitfall, nicht genau bekannt ist, wie sie zustande gekommen sind.
4. Die Entscheidung des FG, daß der Zinsforderung des Klägers auch hinsichtlich des Betrages von 11 876 DM, um den die nachgeforderte Abschöpfung herabgesetzt worden ist, nicht entsprochen werden kann, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft.
Fundstellen
Haufe-Index 510526 |
BFHE 1982, 373 |