Leitsatz (amtlich)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer verspäteten Verfahrensrüge kann - wenn die Revisionsbegründungsfrist im übrigen eingehalten war - nicht gewährt werden (Anschluß an die Urteile des RG vom 24. März 1928 V 420/27, RGZ 121, 5; des BAG vom 6. Juni 1962 3 AZR 296/59, NJW 1962, 2030, und des BVerwG vom 28. September 1967 VIII C 44.65, BVerwGE 28, 18).
Normenkette
FGO §§ 56, 120
Tatbestand
Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ehemaliger Vorstand eines eingetragenen Vereins - war ein Haftungsbescheid gemäß §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen rückständiger Körperschaftsteuer 1967 des Vereins ergangen. Über das Vermögen des Vereins war nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand das Konkursverfahren eröffnet worden. Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er sich gegen seine Inanspruchnahme im Haftungswege wandte, hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Haftung des Klägers dem Grunde nach, setzte aber den Haftungsbetrag deswegen wesentlich herab, weil es bei der Ermittlung der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen nicht für zutreffend erachtete.
Gegen die Entscheidung des FG legte der Kläger Revision ein. In der fristgerecht eingereichten Revisionsbegründung wandte er sich dagegen, daß das FG seine Haftung schon dem Grunde nach bejaht und den Eintritt der Verjährung nicht geprüft habe. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trug der Kläger vor, er habe erfahren, daß der Konkursverwalter inzwischen erhebliche Beträge zur Abdeckung der Steuerschulden des Vereins an die Finanzkasse gezahlt habe. Wenn er, der Kläger, neben dem Verein gesamtschuldnerisch hafte, müsse die Erfüllung der Steuerschuld durch den Verein auch zu seinen Gunsten wirken. Es werde nunmehr ausdrücklich die nicht ordnungsmäßige Aufklärung des Sachverhalts durch das FG gerügt. Dieses hätte zum Beweis für die Zahlungen den Konkursverwalter als Zeugen vernehmen müssen. Der Kläger beantragte, ihm im Hinblick auf sein nachträgliches Vorbringen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Zu der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Aufklärungsrüge des Klägers führte der Bundesfinanzhof (BFH) aus:
Diese Rüge ist verspätet und kann keine Berücksichtigung mehr finden.
Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, damit seine Rüge noch berücksichtigt und die Vorentscheidung in dieser Hinsicht revisionsrechtlich nachgeprüft werde, kann nicht stattgegeben werden. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß zur Nachholung einer bestimmten Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei (vgl. die Erläuterungsbücher zur Zivilprozeßordnung von Stein/Jonas, 20. Aufl., § 554, Rdnr. 24; Wieczorek, § 554, Anm. D III c 2; Thomas Putzo, 10. Aufl., § 519 Anm. 2 d, § 554 Anm. 6). Dem ist die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gefolgt (Urteil des Reichsgerichts vom 24. März 1928 V 420/27, RGZ 121, 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juni 1962 3 AZR 296/59, Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 2030; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. September 1967 VIII C 44.65, BVerwGE 28, 18). Es wird in dieser Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß in einem solchen Falle die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden sei, der Revisionskläger nunmehr aber der Meinung sei, seine Revisionsbegründung sei unvollständig. Die nachträgliche Ergänzung der Revisionsbegründung stehe der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gleich. Der Revisionskläger habe nicht die Prozeßhandlung der Revisisionsbegründung versäumt, sondern er wolle einen nicht rechtzeitig vorgebrachten Revisionsgrund nachschieben. Das BVerwG betont, daß eine Prozeßhandlung, die im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden könne, nur die Einreichung der Revisionsbegründung sei, nicht hingegen der einzelne Revisionsgrund, der in ihr enthalten sei oder nachträglich vorgebracht werde. Das BVerwG verweist in diesem Zusammenhang auf § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, der mit § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung wörtlich übereinstimmt, wonach die Erfordernisse für eine zulässige Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfüllt sein müssen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Nach ständiger Gerichtspraxis können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nur noch Tatsachen berücksichtigt werden, wenn sie sonst nach Eintritt der Rechtskraft zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 118, Anm. 9 c; Stein/Jonas, a. a. O., § 561, Rdnr. 12, beide mit Rechtsprechungsnachweisen). Einen solchen, die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Grund hat der Kläger aber nicht vorgebracht.
Fundstellen
Haufe-Index 73017 |
BStBl II 1979, 184 |
BFHE 1979, 383 |