Leitsatz (amtlich)
Sprinkleranlagen in Warenhäusern sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern als unselbständige Gebäudebestandteile in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen.
Normenkette
BewG 1965 § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Kaufhausgebäudes. In dem Gebäude ist aus Gründen des Feuerschutzes eine Sprinkleranlage eingebaut, deren Anschaffungskosten im Jahre 1970 ... DM betrugen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) war der Auffassung, daß die Sprinkleranlage in einer besonders engen Beziehung zu dem gewerblichen Betrieb der Klägerin stehe und deshalb als Betriebsvorrichtung in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs zu erfassen sei.
Die Sprungklage der Klägerin hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß die Sprinkleranlage einen unselbständigen Teil des Gebäudes darstelle und deshalb in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen sei.
Mit der Revision verfolgt das FA weiterhin seine Auffassung, daß Sprinkleranlagen in Warenhäusern Betriebsvorrichtungen seien.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG) gehören u. a. die Gebäude (einschließlich ihrer Bestandteile) zum Grundvermögen. Dagegen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG die sog. Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile der Gebäude sind. Unter Betriebsvorrichtungen versteht das Gesetz Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Betriebsvorrichtungen Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, oder mit anderen Worten, durch die - ähnlich wie bei Maschinen - das Gewerbe betrieben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400). Dagegen reicht es für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus, daß eine Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder daß sie für die Ausübung eines Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist. Anlagen, welche nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sind als Grundstücksbestandteile in die Bewertungseinheit des Grund und Bodens einzubeziehen.
2. Nach dem Gemeinsamen Ländererlaß betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1967 (BStBl II 1967, 127) werden Sprinkleranlagen nicht zum Gebäude gerechnet (vgl. dort Unterabschnitt C Nr. 16). Nach einzelnen Ländererlassen (vgl. z. B. Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1974, Betriebs-Berater -BB- 1974, 1334) sind Sprinkleranlagen in Warenhäusern Betriebsvorrichtungen, im Gegensatz zu solchen in Büro- und Verwaltungsgebäuden. Demgegenüber sehen Gürsching/Stenger (Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl., § 68 BewG Anm. 83.1 und 96) sowie Rößler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13. Aufl., § 68 BewG Anm. 129) in Sprinkleranlagen in der Regel unselbständige Teile des Gebäudes. In seinem Urteil vom 15. Februar 1980 III R 105/78 (BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409) hat der Senat entschieden, daß sich die Frage, ob eine Sprinkleranlage zum Gebäude gehört oder eine Betriebsvorrichtung ist, nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet.
3. Die von der Klägerin in ihrem Warenhaus eingebaute Sprinkleranlage ist nach Auffassung des Senats ein Gebäudebestandteil und keine Betriebsvorrichtung. Denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen auf die Annahme einer Betriebsvorrichtung geschlossen werden könnte. Insbesondere wird ein Warenhaus nicht durch eine Sprinkleranlage betrieben (vgl. wegen der ähnlichen Frage, ob eine Rolltreppe in einem Warenhaus eine Betriebsvorrichtung oder ein Gebäudebestandteil ist, das Urteil des Senats vom 5. März 1971 III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455). Mangels einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem ausgeübten Gewerbebetrieb eines Warenhauses ist die Sprinkleranlage Teil des Gebäudes. Es handelt sich um eine Feuerschutzanlage, die nach bestimmten öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften in Gebäude bestimmter Größenordnung und mit großem Publikumsverkehr einzubauen ist. Sie dient daher dem Schutz des Gebäudes und der Sicherheit der Menschen, aber nicht dem in dem Gebäude unterhaltenen Gewerbebetrieb.
Die Auffassung des Senats findet ihre Stütze auch darin, daß Sprinkleranlagen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften im allgemeinen die Feuerschutzfunktion von Bauteilen übernehmen, die sonst aus Gründen des Feuerschutzes besonders gestaltet sein müßten (vgl. §§ 4, 6 und 11 der Geschäftshausverordnung des Landes Hessen vom 4. Juni 1973, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, 185). Sprinkleranlagen ersetzen hier die Verwendung von Baumaterialien, die bestimmten Brandschutzvorschriften genügen müssen, und erleichtern durch ihre Verwendung die räumliche Gestaltung von Gebäudeteilen. Ihr Einbau steht somit in direktem Zusammenhang mit der baulichen Gestaltung des Gebäudes, auch wenn diese Gestaltung über das Bauordnungsrecht mit dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb rechtlich verknüpft ist.
4. Da die Vorentscheidung diesen Rechtsgrundsätzen entspricht, war die Revision des FA zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 74906 |
BStBl II 1984, 262 |
BFHE 1984, 287 |