Entscheidungsstichwort (Thema)
Realisierung stiller Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen anläßlich einer Kapitalerhöhung?
Leitsatz (NV)
1. Entgegen Tz.66 des BMF-Schreibens vom 16.Juni 1978 (BStBl I 1978, 235) tritt keine Gewinnrealisierung ein, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile eines Dritten übergehen.
2. Ein Kapitalanteil ist einbringungsgeboren i.S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG, wenn ihn der Inhaber unentgeltlich von einem Rechtsvorgänger erworben hat, der ihn durch Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG erlangt hatte.
Normenkette
Verfahrensgang
Hessisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 418397 |
BFH/NV 1993, 137 |
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