Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbarer Besitz an Mineralöl und Herausgabeanspruch
Leitsatz (NV)
1. Erfordernis hinreichender, widerspruchsfreier, lückenloser und klarer tatsächlicher Angaben im Urteil des FG.
2. Zur Begründung eines Herausgabeanspruchs als Voraussetzung eines mittelbaren Besitzes an Mineralöl.
3. Zum Wesen des Besitzmittlungswillens.
Normenkette
FGO § 118; MinöStDV § 23 Abs. 2 S. 1; BGB § 868
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Steuerschuldnerin auf Zahlung von Mineralölsteuer für Heizöl mit der Begründung in Anspruch, sie habe das Heizöl in der Zeit vom Januar bis März 1976 aus ihrem Steuerlager u.a. über A als Zwischenhändler an B ausgeliefert, der nicht im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheins gewesen sei. Nachdem das HZA den Mineralölsteueranspruch für einen Teilbetrag aus Billigkeitsgründen erlassen hatte, weil B das Mineralöl zum Teil als Heizöl ausgeliefert hatte, wies es den Einspruch hinsichtlich des Restbetrages zurück. Hinsichtlich dieses Betrags führte die Klage zur Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung.
In den Entscheidungsgründen führt das Finanzgericht (FG) aus: Gegenstand des Steuerbescheids seien insgesamt 20 Lieferungen, von denen B drei als Dieselkraftstoff ausgeliefert und die restlichen in sein Lager genommen habe. Die Lieferscheine der Klägerin für 12 der Lieferungen, die B auf sein Lager genommen habe, wiesen aus, daß sie auf den Erlaubnisschein des C hin geliefert worden seien. In den Lieferscheinen sei B als Spediteur genannt. B habe das Mineralöl auch als Beauftragter des C in Empfang genommen. Dieser oder sein Bevollmächtigter D hätten B bei der Klägerin als Spediteur benannt. Nur auf diese Weise habe er Ware erhalten können. B habe dann notwendigerweise entsprechend auftreten und die vorbereiteten Lieferscheine auch in diesem Sinne abzeichnen oder von seinen Fahrern abzeichnen lassen müssen. Damit habe er das Mineralöl jedenfalls zunächst als Besitzmittler für C in Empfang genommen. Ein entgegenstehender Wille des B sei äußerlich nicht in Erscheinung getreten.
Der ,,papiermäßige" Verkauf des Mineralöls von C, vertreten durch D, an B und dessen Rückverkauf an C unter Aufschlag seines Frachtentgeltes stehe dem nicht entgegen. Dieses Veräußerungsgeschäft zusammen mit der Rückübertragung sei als Scheingeschäft unbeachtlich. Es habe dazu dienen sollen, über die dem B fehlende Fernverkehrslizenz hinwegzuhelfen und dem B Fahrten im Werkfernverkehr zu ermöglichen. An die Stelle der zum Schein begründeten Eigenhändlertätigkeit des B trete das verdeckte Speditionsverhältnis. Dem stehe nicht entgegen, daß die Eigenhändlerkonstruktion von B und D ausdrücklich gewollt gewesen sei. Da das Besitzmittlungsverhältnis im Streitfall nach den Kriterien über Scheinhandlungen kraft Gesetzes bestehe, komme es auf die subjektive Einstellung der Vertragspartner nicht an. Dies entspreche auch den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie von B und D praktiziert worden seien. Bei den Verdieselungsgeschäften habe zwischen B und D Arbeitsteilung dahingehend bestanden, daß B den Transport und die Auslieferung vorgenommen habe. Den ihm vom Strafgericht zugeschriebenen eigenständigen Aufgaben und Befugnissen vermöge das FG keine besonders qualifizierte Bedeutung beizumessen. Vielmehr habe die Vernehmung von D und C ergeben, daß B beim Abholen des Mineralöls in der Regel Beauftragter von C gewesen sei. D habe nach eigener Schilderung morgens zunächst festgestellt, zu welchen Preisen er günstig liefern könne, und dann Kunden besorgt. Abholstelle und Kunden habe er dem B telefonisch mitgeteilt. Dieser habe das Mineralöl abgeholt und die Kunden beliefert. Dabei habe D für jeden einzelnen Tankwagen eine Freistellung ausgestellt. Zwar habe B innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens eine gewisse Dispositionsfreiheit dahingehend gehabt, welcher Wagen eingesetzt und welcher Kunde zuerst beliefert werde. Es sei ihm auch möglich gewesen, zwischendurch eigene Geschäfte abzuwickeln oder Kunden von C zunächst aus seinem eigenen Lager zu versorgen. Diese gewisse Selbständigkeit bewege sich jedoch innerhalb des Rahmens des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Entscheidend sei, daß bei Mineralöl als standardisiertem Massenprodukt keine Feststellung der Nämlichkeit möglich und auch nicht erforderlich sei. Bereits bei der Aufnahme in einen Tankwagen, in dem noch Restmengen enthalten seien, finde eine Vermischung oder Vermengung statt, die dazu führe, daß Individualrechte aufgegeben würden und nur noch Anteile bestünden. Dem stehe auch die Aufnahme in das Lager des B nicht entgegen. D habe als Disponent von C den Ein- und Verkauf des Mineralöls völlig selbständig erledigt, Kunden besorgt, mit ihnen verhandelt und, da C keinen eigenen Fuhrpark besessen habe, die damit verbundenen Transportaufträge vergeben. Indem er B an die jeweils benannten Abholstellen geschickt habe, habe er ihn wirksam für den berechtigten Erlaubnisscheinnehmer C beauftragt.
Soweit der restliche Teil der Lieferungen der Klägerin auf die Erlaubnisscheine der E oder G und nicht an C gegangen seien, ergebe sich keine rechtliche Änderung. Auch in diesen Fällen sei B laut Eintragung und Abzeichnung auf den Lieferscheinen als Spediteur tätig geworden. Es komme nur darauf an, ob die Steuerschuld von der Klägerin auf einen Berechtigten übergegangen sei.
Das HZA legte mit folgender Begründung Revision ein: Es seien die näheren Umstände der Besitzübertragung aufzuklären gewesen, vor allem, an wen der Besitz an dem Mineralöl mit der Aushändigung durch die Klägerin an B übergegangen sei. Insoweit fehle dem Urteil des FG ein eindeutig festgestellter Sachverhalt. Nach dem Strafurteil habe B die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Eine Abweichung von dieser Feststellung hätte nicht ohne weitere Aufklärung durch Vernehmung des B als Zeugen, wie das HZA es beantragt habe, erfolgen dürfen. Eine Vermittlung des Besitzes an C durch B hänge davon ab, ob B der C gegenüber nur auf Zeit zum Besitz berechtigt gewesen sei und ob C gegen B einen Anspruch auf Herausgabe bestimmter, individuell abgegrenzter Partien der bei der Klägerin abgeholten Mineralölmengen erlangt habe. Scheingeschäfte könnten weder ein nicht gewolltes Rechtsgeschäft (Besitzmittlungsverhältnis) noch den fehlenden Besitzwillen ersetzen. D, der allein für C habe Besitz erlangen können, habe als Zeuge ausdrücklich bekundet, daß er auf die Gestaltung der Auslieferung der Mineralölmengen durch B keinen Einfluß genommen habe. Ihm sei es gleichgültig gewesen, ob die Lieferungen an die Kunden direkt - aus abgeholten Mineralölmengen - oder vom Lager des B erfolgt seien. Welche Partien an Kunden des C geliefert worden seien und welche B für sich verwendet habe, habe B nach der jeweiligen Lage selbst entschieden.
Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie führt aus:
Die Vorentscheidung beruhe nicht auf einem Rechtsfehler. Die Sachverhaltsfeststellungen des FG seien vollständig und fehlerfrei. Das FG habe zutreffend festgestellt, daß die Klägerin die streitbefangenen Lieferungen ausnahmslos an einen Berechtigten abgegeben und daß B von der Klägerin kein Mineralöl als Eigenhändler erhalten habe. Es sei unstreitig, daß in allen Fällen der Übernahme des Mineralöls ein Speditionsauftrag des C erteilt worden sei. Hinsichtlich der streitbefangenen Lieferungen habe B keine eigenen Geschäfte unter Verrechnung der Ware gegen Fracht getätigt. In allen Fällen habe der von D beauftragte B dem C mittelbaren Besitz verschafft. Auch soweit nach den Ausführungen des FG A möglicher Besitzer von Mineralöl geworden sei, habe das FG festgestellt, daß ein erstes Besitzmittlungsverhältnis zwischen C und B begründet worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG ist nicht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die bedingte Steuerschuld für das streitbefangene Mineralöl (Heizöl) sei von der Klägerin auf den Erlaubnisscheinnehmer C übergegangen und nicht bei der Klägerin unbedingt geworden.
Nach den Feststellungen des FG ist der unmittelbare Besitz an den streitbefangenen Mineralölmengen von der Klägerin auf B übergegangen, indem dieser das Mineralöl mit seinen Fahrzeugen selbst abgeholt hat oder durch seine Fahrer hat abholen lassen. Bei dieser Sachlage kann die bedingte Steuerschuld für die Mineralölmengen nur dann nach § 36 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) auf C übergegangen sein, wenn beim Erwerb des Besitzes durch B ein entsprechendes Besitzmittlungsverhältnis bestanden und B das Mineralöl im Rahmen dieses Besitzmittlungsverhältnisses in Empfang genommen hat. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Die Entscheidung eines FG muß die Tatsachen wiedergeben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Denn es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall nachzuprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. Januar 1979 VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248), und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf diesen Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen die dazu erforderlichen tatsächlichen Angaben oder sind sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar, so ist die Nachprüfung unmöglich (vgl. Urteil des BGH vom 13. Februar 1981 I ZR 67/79, BGHZ 80, 64, 67) mit der Folge, daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Januar 1987 I R 85/80, BFHE 150, 120, 124, BStBl II 1987, 616; BGHZ 73, 248). Ob die tatsächlichen Angaben mangelhaft sind, ist aufgrund der Voraussetzungen zu prüfen, von denen die fehlerfreie Anwendung einer Rechtsnorm abhängig ist. Fehlt es an den dazu erforderlichen tatsächlichen Angaben, so liegt darin ein materiell-rechtlicher Fehler, der bei der Entscheidung über die Revision auch dann zu beachten ist, wenn er nicht ausdrücklich gerügt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, 208, BStBl II 1985, 562). So liegt die Sache im Streitfall.
b) Nach den Ausführungen des FG soll durch die Abgabe des Mineralöls von der Klägerin an B der C mittelbaren Besitz an dem Mineralöl erlangt haben. Unabdingbares Merkmal eines mittelbaren Besitzes ist, daß der mittelbare Besitzer gegen den Besitzmittler einen Herausgabeanspruch erlangt hat (vgl. Urteil des BGH vom 11. Juni 1953 IV ZR 181/52, BGHZ 10, 81, 87; Werner in Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl., § 868 Rdnr. 8; Joost in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 868 Rdnrn. 11, 16).
Das FG legte zwar dar, daß B bei der Klägerin als Spediteur und in der Regel als Beauftragter des C in Erscheinung getreten sei und daß D als Bevollmächtigter des C den B der Klägerin gegenüber auch so bezeichnet habe. Das FG führte auch aus, daß B nur auf diese Weise von der Klägerin habe Mineralöl erlangen können und daß D die Kunden besorgt und diese dem B bezeichnet habe, denen er dann Mineralöl geliefert habe. Den Ausführungen des FG ist aber auch zu entnehmen, daß B die bei der Klägerin abgeholten Mineralölmengen ,,papiermäßig" von C gekauft habe, daß er auch eine gewisse Dispositionsfreiheit und Selbständigkeit erlangt habe, die es ihm ermöglichte, zwischendurch eigene Geschäfte abzuwickeln und Kunden des C zunächst aus seinem eigenen Lager zu versorgen, und daß er die streitbefangenen Lieferungen überwiegend seinem eigenen Lager und im übrigen der Verdieselung zugeführt habe.
Diesen Darlegungen und Ausführungen kann zumindest nicht klar und eindeutig entnommen werden, daß C von B die Herausgabe der von ihm bei der Klägerin abgeholten Mengen an die dem B bezeichneten Kunden des C verlangen konnte. Danach ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß B dem C gegenüber nur verpflichtet war, die ihm benannten Kunden mit Heizöl zu beliefern, und daß er dabei in der Disposition darüber frei war, ob er dazu von der Klägerin abgeholte oder seinem Lager entnommene Mineralölmengen verwendete. Für eine derartige Selbständigkeit spricht vor allem, daß nach den Feststellungen des FG B die einzelnen, von der Klägerin abgeholten Liefermengen tatsächlich nicht an Kunden des C weitergeleitet und offenbar eigenmächtig über die weitere Verwendung verfügt hat. War er dazu befugt, so ist nicht erkennbar, wie neben dieser Befugnis noch die Verpflichtung zur Herausgabe von Mineralölmengen an B oder an einen ihrer Kunden bestehen konnte.
c) Das FG ist bei seiner Entscheidung offenbar davon ausgegangen, der ein Besitzmittlungsverhältnis kennzeichnende Herausgabeanspruch könne auch lediglich der Menge nach bestimmt sein, und es sei nicht erforderlich, daß das Mineralöl auch gegenständlich (konkret und individuell) bestimmt sei, um Gegenstand eines derartigen Herausgabeanspruchs sein zu können. Dafür spricht die Ansicht des FG, eine Feststellung der Nämlichkeit sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch der mittelbare Besitz ist eine tatsächliche Beziehung zur Sache (Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., § 868 Anm. 1). Er muß sich auf gegenständlich (individuell und konkret) bestimmte Sachen beziehen; eine lediglich anteilmäßig bezeichnete Menge kann nicht Gegenstand eines Besitzmittlungsverhältnisses sein (vgl. Werner in Erman, a.a.O., Rdnr. 5; Joost, a.a.O., Rdnr. 14). Dem steht nicht entgegen, daß im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse wie etwa dem Miteigentum nach § 947 BGB oder der Sammellagerung nach § 419 des Handelsgesetzbuches (HGB) anteilmäßige Rechte möglich sind. Ein mittelbarer Besitz kann aber auch in diesen Fällen nur an gegenständlich bestimmte Mengen, etwa der Gesamtmenge, bestehen (vgl. Schröder in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 419 Anm. 8).
d) Auch die Ausführungen des FG, mit denen es seine Auffassung begründet hat, zwischen C und B habe ein den Herausgabeanspruch begründender Speditionsvertrag bestanden, reichen nicht aus, um daraus den für ein Besitzmittlungsverhältnis maßgebenden Herausgabeanspruch entnehmen zu können.
aa) Das Bestehen eines solchen Vertrages kann nicht daraus gefolgert werden, daß - wie das FG dargelegt hat - B bei der Klägerin wie ein Spediteur des C aufgetreten ist und D als Vertreter des C der Klägerin gegenüber den B als Spediteur des C bezeichnet hat. Diesen Ausführungen kann nur entnommen werden, daß bei der Klägerin der Eindruck erweckt worden sei, B sei Spediteur des C, und daß die Klägerin sich darauf verlassen habe. Sie bieten aber keine Anhaltspunkte dafür, daß tatsächlich ein Speditionsvertrag zwischen B und C bestanden hat und B danach dem C gegenüber zur Herausgabe der von der Klägerin erhaltenen Mineralölmengen verpflichtet war.
bb) Das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß - wie das FG angedeutet hat - zwischen B und C Kaufverträge geschlossen worden sind, nach denen das Mineralöl zunächst von C an B und sodann von B an C verkauft worden sein soll, und daß diese Kaufverträge, wie das FG meint, als Scheingeschäfte nichtig gewesen seien. Auch wenn das zutrifft, kann daraus noch nicht gefolgert werden, daß durch die Gestaltung des Verhältnisses zwischen B und C - wie das FG meint - ein Speditionsvertrag verdeckt worden sei. Nach den Ausführungen des FG ist nicht auszuschließen, daß B und D - dieser als Vertreter des C - ein Verhältnis angestrebt haben, nach dem B lediglich verpflichtet sein sollte, die bei der Klägerin bestellten Mineralölmengen abzuholen und die von D bezeichneten Kunden zu beliefern, ohne daß ihnen daran gelegen war, den B auch zur Belieferung der Kunden mit eben den von der Klägerin abgeholten Mengen zu verpflichten. Dafür spricht vor allem, daß B die von der Klägerin abgeholten Mengen überwiegend auf sein Lager genommen hat und nach den Ausführungen des FG auch gegenüber dem C befugt war, die Kunden aus seinen Lagerbeständen zu beliefern.
e) Auch der Auffassung des FG, die von ihm angenommene Nichtigkeit der Kaufgeschäfte zwischen B und C habe zu einem gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnis geführt, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Kaufgeschäfte nichtig sein sollten und dadurch ein Speditionsvertrag i.S. des § 117 Abs. 2 BGB verdeckt wurde, kann daraus allenfalls ein vertraglich vereinbartes und nicht ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis entnommen werden. Ob das aber zutrifft, hängt von den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen zwischen B und C ab.
f) Für die Frage, ob dabei zwischen B und C ein Verhältnis entstanden ist, aus dem sich ein Anspruch des C auf Herausgabe des Mineralöls ergab, ist ohne Bedeutung, ob die Kaufgeschäfte zwischen B und C rechtlich wirksam sind. Zwar kann sich auch aus einem rechtlich unwirksamen Verhältnis ein Herausgabeanspruch ergeben (vgl. Joost, a.a.O., Rdnrn. 15 f., mit weiteren Hinweisen). Ob das zutrifft, hängt aber vom Inhalt des Verhältnisses ab.
2. Da die Vorentscheidung schon deshalb aufzuheben ist, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um prüfen zu können, ob zwischen B und C ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin an B abgegebenen Mineralölmengen an C oder dessen Kunden bestanden hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob B jeweils bei der Übernahme der Mineralölmengen tatsächlich einen Besitzmittlungswillen gehabt hat, der ein natürlicher und kein rechtsgeschäftlicher Wille ist und objektiv, zumindest für den Erwerber des mittelbaren Besitzes, erkennbar sein muß (Joost, a.a.O., Rdnr. 17; Urteile des BGH vom 21. April 1978 I ZR 135/76, Der Betrieb 1978, 1928, und vom 18. November 1963 VIII ZR 198/62, Neue Juristische Wochenschrift 1964, 398). Auf die Feststellung des Besitzmittlungswillens kann im Streitfall allerdings nicht mit der Begründung verzichtet werden, es bestehe ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, bei dem es auf einen abweichenden Willen nicht ankomme.
3. Unabhängig von der Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen für einen Besitzmittlungswillen des B vorgelegen haben, hat das FG Feststellungen zu treffen und darzulegen, nach denen widerspruchslos, klar und eindeutig beurteilt werden kann, ob zwischen B und C tatsächlich ein Verhältnis bestanden hat, dessen Folge ein Anspruch des C auf Herausgabe der einzelnen Mineralölmengen war, die B bei der Klägerin abgeholt hat. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht festgestellt werden kann, wird bei der Überzeugungsbildung des FG auch zu berücksichtigen sein, ob aufgrund der Beziehungen des C zu B und zu den jeweiligen Kunden überhaupt ein Interesse des C an einem Herausgabeanspruch bestand oder ob es danach nicht ausreichte oder gar zweckmäßiger war, den B nur dahin zu verpflichten, die Kunden mit Heizöl zu beliefern, ohne die Liefermenge gegenständlich (individuell und konkret) zu bestimmen und auf die Herausgabe einer derartigen Menge bedacht zu sein.
Fundstellen
Haufe-Index 416100 |
BFH/NV 1989, 467 |