Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens (nachgereichte Steuererklärungen) im Gerichtsverfahren bei Verstoß gegen richterliche Hinweispflichten, Aufklärungspflichten und Vorbereitungspflichten - Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit der Einspruchsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Unterläßt das FG es, schon vor der mündlichen Verhandlung geeignete vorbereitende Maßnahmen gemäß § 79 Abs. 1 FGO zu ergreifen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und obwohl hierzu Anlaß bestand, ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, vom Kläger erst im Klageverfahren, aber angemessene Zeit vor der mündlichen Verhandlung, nachgereichte Steuererklärungen gemäß §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO wegen Verzögerung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Orientierungssatz
1. Hier: Mündliche Verhandlung erst fünf Monate nach Einreichung der Steuererklärungen beim FG.
2. Das FG darf sich nicht darauf beschränken, die nachgereichten Steuererklärungen zunächst nur zu den Akten zu nehmen und ggf. erst in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärungen hinzuweisen.
3. Eine (erneute) Zurückweisung der vom Kläger nachgereichten Steuererklärungen käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich zur Überzeugung des Gerichts verläßlich abschätzen ließe, daß das Klageverfahren auch dann verzögert worden wäre, wenn das Gericht seinen Hinweis-, Aufklärungs- und Vorbereitungspflichten genügt hätte.
4. Das FA ist befugt, jederzeit (und damit auch ohne abschließende Prüfung des Steuerfalles) unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerbescheide --hier mit der Einspruchsentscheidung-- für endgültig zu erklären; des Hinweises auf eine drohende Verböserung aufgrund eingelegter Einsprüche bedarf es deshalb nicht.
Normenkette
AO 1977 § 164 Abs. 3 S. 1, § 364b Abs. 3; FGO § 76 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 79b Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Da die (im Januar 1991 gegründete) Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 30. Juni an, für die Streitjahre 1994 und 1995 keine Steuererklärungen abgab, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ausgehend von einem geschätzten Umsatz von 3 300 000 DM wurden Einkommen bzw. Gewerbeerträge von jährlich 60 000 DM angenommen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 8. August 1996. Während des Einspruchsverfahrens forderte der FA die Klägerin am 14. August und am 11. September 1996 vergeblich auf, die Einsprüche zu begründen und setzte ihr sodann am 21. Februar 1997 gemäß § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Erledigung zum 24. März 1997 eine Frist mit der entsprechenden Belehrung. Da die Klägerin die Steuererklärungen innerhalb dieser Frist nicht abgab, wies das FA die Einsprüche durch Entscheidung vom 7. Mai 1997 unter Aufhebung der Vorbehaltsvermerke zurück.
Nach Klageerhebung am 9. Juni 1997 reichte die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen, die für die Streitjahre erhebliche Verluste ausweisen, beim Finanzgericht (FG) am 8. September 1997 nach. Das FA erwiderte daraufhin am 1. Oktober 1997, es werde keine Änderungsbescheide erlassen, da der Ablauf der nach § 364b AO 1977 gesetzten Frist entgegenstehe. Am 30. Oktober 1997 gingen die Steuerakten beim FG ein, am 31. Oktober 1997 erließ der FG-Berichterstatter einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage unter Zurückweisung der Steuererklärungen wegen verspäteten Vorbringens gemäß §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen wurde. Der Gerichtsbescheid enthielt --anders als das spätere Urteil des FG-- keine Hinweise darauf, daß und warum den Angaben in den Steuererklärungen nicht ohne weitere Nachforschungen zu folgen sei. Die Klägerin beantragte sodann am 5. Dezember 1997 mündliche Verhandlung, die am 8. Januar 1998 terminiert wurde und die am 4. Februar 1998 stattfand.
Das FG wies die nachgereichten Steuererklärungen der Klägerin durch sein daraufhin ergangenes Urteil gleichermaßen gemäß §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO zurück und die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 797 wiedergegeben.
Ihre Revision begründet die Klägerin mit Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt antragsgemäß zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO "kann" das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b AO 1977 gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Eine Zurückweisung und Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ist nicht zulässig, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Das FG hat die von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens nachgereichten Steuererklärungen hiernach zu Unrecht zurückgewiesen.
a) Zwar hat die Klägerin die ihr vom FA nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gesetzte Frist unbeachtet verstreichen lassen. Die vom FA gesetzte Frist war auch rechtmäßig. Insbesondere war die Klägerin über die Rechtsfolgen der Versäumung der (ausreichend bemessenen) Frist belehrt worden (§ 364b Abs. 3 AO 1977). Damit war sie für die Einspruchsentscheidung mit weiteren Erklärungen und Beweismitteln ausgeschlossen. Gleichermaßen kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, daß die Zulassung der verspätet eingereichten Steuererklärungen die Erledigung des Rechtsstreits --absolut gesehen-- verzögern würde (§ 79b Abs. 3 Nr. 1 FGO; vgl. dazu auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 1997 2 K 566/97 F, EFG 1998, 387; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 79b Rz. 65 ff.).
b) Die Ermessensentscheidung des FG, die Erklärungen zurückzuweisen, ist nach den tatrichterlichen Feststellungen und nach Aktenlage gleichwohl fehlerhaft. Denn die Klägerin hat die besagten Steuererklärungen bereits im September 1997 beim FG eingereicht, mündlich verhandelt wurde aber erst Anfang Februar 1998. In Anbetracht dieser Spanne von fünf Monaten verblieb für das FG genügend Zeit, um die mündliche Verhandlung durch entsprechende vorbereitende Maßnahmen nach Maßgabe von § 79 Abs. 1 FGO vorzubereiten (vgl. auch Stöcker in Beermann, a.a.O., § 76 FGO Rz. 61, § 79b FGO Rz. 137 ff., m.w.N. insbesondere zur zivilprozessualen Rechtslage). Danach hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Daraus folgt, daß das FG sich nicht darauf beschränken darf, die nachgereichten Steuererklärungen zunächst nur zu den Akten zu nehmen und ggf. erst in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärungen hinzuweisen. Vielmehr ist das FG gerade in Fällen, in denen, um Verzögerungen zu vermeiden, die Anwendung des § 76 Abs. 3 FGO in Betracht kommen kann, gehalten, den Kläger rechtzeitig auf etwaige Bedenken hinzuweisen und das FA rechtzeitig aufzufordern, in der Sache zu den Erklärungen Stellung zu nehmen. Auch im Streitfall stand bis zur mündlichen Verhandlung genügend Zeit zur Verfügung, um die Steuererklärungen der Klägerin zu überprüfen und, wenn diese zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben haben sollten, die Steuern erklärungsgemäß festzusetzen, oder aber --im anderen Fall-- die Klägerin zur Aufklärung aufzufordern und damit im Ergebnis alles zu tun, um Verfahrensverzögerungen entgegenzutreten. Der Erlaß eines Gerichtsbescheides war hingegen nicht geeignet, der verzögerten Erledigung des Rechtsstreits vorzubeugen, er führte vielmehr seinerseits zu einer vermeidbaren Verzögerung. Im Streitfall kommt hinzu, daß der Bescheid keinen Hinweis auf die Bedenken des FG gegen die Angaben in den Steuererklärungen enthielt und deswegen ungeeignet war, die Erledigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung zu fördern.
3. a) Die Vorinstanz hat ihre Pflichten, die sich aus § 79 Abs. 1 FGO ergeben, verkannt und von ihrem ihr durch § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessen sonach nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Ihr Urteil war deswegen aufzuheben. Die Sache ist, wie beantragt, an das FG zurückzuverweisen, damit dieses ggf. die noch ausstehende Sachprüfung nachholen kann. Eine (erneute) Zurückweisung der von der Klägerin nachgereichten Steuererklärungen käme nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls dann in Betracht, wenn sich zur Überzeugung des Gerichts verläßlich abschätzen ließe, daß das Klageverfahren auch dann verzögert worden wäre, wenn das Gericht seinen Hinweis-, Aufklärungs- und Vorbereitungspflichten genügt hätte.
b) Dabei sei für den 2. Rechtsgang vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
aa) Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die verspätete Einreichung der Steuererklärungen genügend entschuldigt hat (§ 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), kann sich diese zwar schwerlich darauf berufen, die Tragweite einer Verzögerung nicht überblickt zu haben, weil sie seinerzeit nicht beraten gewesen sei. Es ist nichts dafür dargetan und ersichtlich, daß die Geschäftsführung der Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr gegebene, mit der Ausschlußfrist verbundene Belehrung nachzuvollziehen. Auch war das FA befugt, jederzeit (und damit auch ohne abschließende Prüfung des Steuerfalles, vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 28. März 1998 V R 100/96, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1998, 608) die zuvor unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheide für endgültig zu erklären (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977); des Hinweises auf eine drohende Verböserung aufgrund der eingelegten Einsprüche bedurfte es deshalb nicht (BFH-Urteile vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5; vom 17. Februar 1998 IX R 45/96, BFH/NV 1998, 816). Gleichwohl wird im Rahmen der Entschuldbarkeit ihrer Fristversäumung zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin zunächst durchaus davon ausgehen konnte, ihre nachgereichten Steuererklärungen würden aufgrund der Vorbehaltsvermerke trotz Ablaufs der Ausschlußfrist berücksichtigt werden.
bb) Zum weiteren erscheint nach Lage der Dinge nicht plausibel, auf welchen Annahmen sich die Gewinnschätzung des FA von jeweils 60 000 DM für die beiden Streitjahre stützt. Das FG hat diese Schätzung zwar nicht beanstandet, weil "nach möglichen Anlaufverlusten und bei im wesentlichen gleichbleibenden Umsätzen" durchaus damit zu rechnen gewesen sei, daß Gewinne anfielen. Gerade im Baugewerbe seien schwankende Gewinne auch "vorstellbar". Diesen tatrichterlichen Erkenntnissen steht indes entgegen, daß das FA nach seiner die Klägerin betreffenden Veranlagung für das letzte den Streitjahren vorangegangene Wirtschaftsjahr 1992/93 einen Verlust von 31 649 DM zugrunde gelegt hat. Anders als beim Umsatz hat das FG dieses Vorjahresergebnis bei Prüfung der streitgegenständlichen Gewinnschätzungen unberücksichtigt gelassen. Es erschließt sich nicht ohne weiteres, daß dies richtig wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 56284 |
BFH/NV 1999, 418 |
BStBl II 1999, 26 |
BFHE 186, 511 |
BFHE 1999, 511 |
BB 1999, 95 |
DB 1999, 265 |
DStR 1998, 2009 |
DStRE 1999, 39 |
DStRE 1999, 39 (Leitsatz) |
DStZ 1999, 149 |
DStZ 1999, 149-150 (Leitsatz und Gründe) |
HFR 1999, 190 |
StE 1998, 807 |