Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für eine Direktversicherung von Familienangehörigen, mit denen steuerlich anerkannte Arbeitsverhältnisse bestehen, können auch dann betrieblich veranlaßt sein, wenn diese Form der betrieblichen Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen des Wirtschaftszweigs (noch) nicht üblich ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 4b, 12 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Kraftfahrzeug-Mechanikermeister. Er betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz) und eine Reparaturwerkstätte mit Tankstellenbetrieb. Im Betriebe arbeiten die Ehefrau als kaufmännische Angestellte und der Sohn des Klägers als Geselle (inzwischen Meister) mit. Die Arbeitsverhältnisse hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA) steuerlich anerkannt. Weitere Arbeitsverhältnisse dieser Art bestanden nicht.
Der Kläger schloß im Jahre 1975 (Streitjahr) für die Ehefrau und den Sohn Lebensversicherungen mit der Maßgabe ab, daß die Versicherung im 60. Lebensjahr der Ehefrau und im 65. Lebensjahr des Sohnes fällig werden soll. Die Ehefrau des Klägers hatte sich zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses von der öffentlichen Kranken- und Rentenversicherung befreien lassen. Die Prämienleistungen für die Ehefrau betrugen monatlich 200 DM, für den Sohn 100 DM. Der Kläger zog diese Aufwendungen als Betriebsausgaben ab.
Das FA erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung 1975 den Betriebsausgabenabzug nicht an, da Vereinbarungen zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Kfz-Werkstätten dieser Größenordnung nicht üblich seien. Jedenfalls habe der Kläger die Üblichkeit nicht nachgewiesen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1980, 485).
Das FA beantragt mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung sachlichen Rechts (§ 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 EStG). Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 1. Februar 1977 (BStBl I 1977, 56) führt das FA aus, daß es an der Üblichkeit der Aufwendungen für eine Direktversicherung von Arbeitnehmern bei Betrieben dieser Art und Größe fehle. Der Kläger habe die Üblichkeit nicht nachgewiesen. Die Höhe der Aufwendungen für die Direktversicherungen sei im übrigen unangemessen und schon aus diesem Grunde nicht betrieblich veranlaßt. Die Prämienzahlungen bewirkten bei der Ehefrau im Streitjahr eine Gehaltsaufbesserung in Höhe von 27 v. H. des Vorjahresgehalts. Eine Gehaltserhöhung dieses Ausmaßes sei unter Fremden nicht üblich. Der mitarbeitende Sohn sei im Streitjahr tariflich entlohnt worden. Die Prämienzahlung stelle eine übertarifliche Entlohnung dar, welche gleichfalls nicht üblich sei. Auch ihr müsse die betriebliche Veranlassung abgesprochen werden. In Beiden Fällen handele es sich bei den Prämienzahlungen um nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung.
Der dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene BMF nimmt zu der streitigen Rechtsfrage wie folgt Stellung:
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, bei der steuerlichen Gewinnermittlung die Frage der betrieblichen Veranlassung einer Maßnahme der Zukunftssicherung nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, welche Form der betrieblichen Altersversorgung im einzelnen gewählt werde. Für die Leistungen zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmer-Ehegatten gälten die Grundsätze für die Bildung von Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen zwischen Ehegatten deshalb sinngemäß (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen -- BMWF -- vom 21. März 1972, BStBl I 1972, 173). Vertragliche Beziehungen zwischen Ehegatten einerseits und zwischen Eltern und volljährigen Kindern andererseits bräuchten nicht in jeder Hinsicht nach denselben Maßstäben beurteilt zu werden. Bei Ehegatten-Versorgungszusagen könnten in erheblichem Maße private Gründe zu der Vereinbarung geführt haben. Dagegen könne bei betrieblichen Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zwischen anderen nahen Angehörigen als Ehegatten, insbesondere auch bei Arbeitsverträgen mit volljährigen Kindern, die betriebliche Veranlassung im Hinblick auf die im allgemeinen unterschiedliche Interessenlage der Vertragspartner in der Regel wie zwischen Fremden als gegeben angesehen werden. Bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten sei nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob sie hinsichtlich der Vertragsgestaltung und -durchführung auch zwischen Fremden üblich wären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; dazu Abschn. III des BMF-Schreibens vom 1. Februar 1977). Die einzelfallbezogene Üblichkeit sei das entscheidende Indiz für die betriebliche Veranlassung der Zusage. Die Tatsache, daß die betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610, BStBl I 1975, 22) an Häufigkeit zugenommen habe, könne nicht dazu führen, das Merkmal der Üblichkeit fallenzulassen. In den Fällen, in denen eine innerbetriebliche Vergleichsmöglichkeit nicht bestehe und somit hilfsweise auf den betriebsexternen Vergleich abzustellen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450), müsse zur objektiven Feststellung der ausschließlich betrieblichen Veranlassung von Versorgungszusagen zwischen Ehegatten ebenfalls auf konkrete Vergleichsfälle abgestellt werden. Mögliche Schwierigkeiten, die im Einzelfall beim Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer Ehegatten-Direktversicherung auftreten könnten, dürften nicht Anlaß sein, in diesem Bereich von dem genannten Grundsatz abzuweichen. Nach Auffassung des BMF, welcher sich die obersten Finanzbehörden der Länder angeschlossen haben, komme der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in Fällen, in denen weder ihm noch dem FA Vergleichsbetriebe bekannt seien, dadurch hinreichend nach, daß er diesem z. B. den Versicherer benenne, bei dem die Direktversicherung abgeschlossen wurde. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts obliege sodann der Finanzbehörde. Erst wenn es dieser auch nach Ausschöpfung ihrer Ermittlungsbefugnisse, insbesondere nach Überprüfung der von den Versicherungsunternehmen benannten Vergleichsbetriebe, nicht möglich sei festzustellen, ob die Direktversicherung dem Grunde nach üblich sei, müßten aus der Tatsache, daß den Steuerpflichtigen die Feststellungslast treffe (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Direktversicherung der Ehefrau
1. Aufwendungen für die Direktversicherung von Arbeitnehmern, die Familienangehörige des Arbeitgebers sind, stellen Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4, § 4 b EStG). Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 -- BetrAVG --, BGBl I, 3610, BStBl I 1975, 22). Für die Beurteilung der Frage, ob solche Aufwendungen im Einzelfall betrieblich veranlaßt sind, ist von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung für die Steuerrechtliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen an nahe Angehörige, mit denen ein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht, entwickelt hat. Die Altersversorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten ist hiernach als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Vorschrift des § 12 EStG die betriebliche Veranlassung von Versorgungsaufwendungen zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten nicht aus, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist, und wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Steuerpflichtige eine solche Versorgung auch einem Arbeitnehmer erteilt haben würde, mit dem ihn keine familiären Beziehungen verbinden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- 1 BvR 285/66 u. a. vom 22. Juli 1970, BVerfGE 29, 104 BStBl II 1970, 652; BFH-Urteile vom 16. Dezember 1970 I R 160/70, BFHE 101, 83, BStBl II 1971, 178; vom 15. Juli 1976 I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112; vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450). Dabei sind mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Beziehungen der Vertragspartner an den Nachweis der Ernstlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Auch muß die gewährte Versorgung nach den Umständen des einzelnen Falles dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein.
b) Anders als bei der Beurteilung der betrieblichen Veranlassung einer Pensionszusage, auf welche eine Pensionsrückstellung (§ 6 a EStG) gestützt wird, bedarf es bei dem Abschluß einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten in der Regel keiner Prüfung der Ernstlichkeit der getroffenen Vereinbarungen. Denn in diesen Fällen ist das Vertragsverhältnis geprägt durch die Einschaltung eines Versicherungsunternehmens und durch die Begründung einer bestimmten Rechtsstellung des Bezugsberechtigten. Hiervon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob das -- ernstlich begründete -- Rechtsverhältnis als betrieblich oder als privat veranlaßt zu qualifizieren ist. Dafür ist erheblich, ob ein Vertragsverhältnis dieser Art auch mit einem familienfremden Arbeitnehmer abgeschlossen worden wäre. Es ist deshalb zu fordern, daß bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb diesen Arbeitnehmern, sofern ihre Tätigkeits- und Leistungsmerkmale vergleichbar sind, eine entsprechende betriebliche Altersversorgung eingeräumt oder zumindest ernsthaft angeboten worden ist (sog. betriebsinterner Vergleich, vgl. BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; insoweit auch BMF-Schreiben vom 1. Februar 1977, BStBl I 1977, 56, Abschn. III Abs. 2).
2. Wenn in dem Betriebe keine vergleichbaren weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind, soll nach Ansicht der Finanzverwaltung, wie sie auch in der Stellungnahme des BMF in dem vorliegenden Verfahren vertreten wird, ein sog. betriebsexterner Vergleich in dem Sinne stattfinden, daß zu prüfen sei, ob Versorgungszusagen dieser Art in dem Wirtschaftszweig in vergleichbaren Betrieben üblich seien. Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
a) Der BMF stützt sich auf das erwähnte Urteil in BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450. In dieser Entscheidung hat der BFH indes nicht auf das Merkmal der Üblichkeit in dem genannten Sinne abgestellt. Es ist dort vielmehr ausgeführt, daß die Frage, ob der Unternehmer eine Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach auch einem familienfremden Arbeitnehmer erteilt haben würde, nur bei einer Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse des Unternehmers und der für ihn maßgeblichen Bestimmungsgründe beurteilt werden kann. Erst wenn sich danach keine eindeutige Entscheidung treffen läßt, kann auch erheblich sein, wie die betriebliche Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen geregelt wird. Hierbei könne, so wird weiter ausgeführt, ggf. auf Ergebnisse von statistischen Erhebungen über Verbreitung und Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung zurückgegriffen werden. In dem dort entschiedenen Falle war die Frage der betrieblichen Veranlassung der Versorgungszusage bereits nach den betrieblichen Verhältnissen und dem eigenen Verhalten des Unternehmers zu beurteilen. Der Hinweis des IV. Senats auf Ergebnisse von statistischen Erhebungen kann im übrigen nicht so verstanden werden, daß die betriebliche Veranlassung verneint werden müßte, wenn eine solche statistische Erhebung über die betriebliche Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen nicht ergibt, daß eine solche Regelung üblich ist. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, daß in der Entscheidung die Worte gewählt sind: "kann auch erheblich sein". Denn nach der genannten Entscheidung kommt es stets auf die Würdigung der Gesamtumstände an. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, daß ein positives Ergebnis solcher Erhebungen ein gewichtiges Indiz für die Bejahung der betrieblichen Veranlassung im Einzelfall darstellen kann (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 1963 VI 340/62 U, BFHE 78, 246, BStBl III 1964, 98; vom 15. Mai 1981 VI R 66/78, BFHE 133, 516, BStBl II 1981, 735).
b) Die von der Finanzverwaltung geforderte Üblichkeit einer entsprechenden Altersversorgung in vergleichbaren Betrieben kann nicht auf den Grundsatz gestützt werden, daß eine entsprechende Versorgung auch einem fremden Arbeitnehmer eingeräumt worden wäre. Denn schon begrifflich kann es nicht ausgeschlossen werden, daß auch dann, wenn eine solche Versorgung in dem Wirtschaftszweig nicht üblich ist, im Einzelfall gleichwohl einem fremden Arbeitnehmer, welcher an der Stelle des Ehegatten als einziger Arbeitnehmer tätig wäre, eine solche Versorgung eingeräumt sein könnte. Mit Recht wird deshalb auch nach Ansicht der Finanzverwaltung dann, wenn in dem Betriebe fremde Arbeitnehmer tätig sind und diesen -- neben dem Arbeitnehmer-Ehegatten -- eine vergleichbare Altersversorgung zugesagt ist, die (überbetriebliche) Üblichkeit einer solchen Versorgung nicht verlangt.
c) Es widerspräche dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG, eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen nur dann anzuerkennen, wenn solche Aufwendungen "üblich" seien. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der Unternehmer in der Bestimmung, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will, grundsätzlich frei ist. Auch unübliche Aufwendungen können deshalb betrieblich veranlaßt sein (vgl. die Nachweise bei Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 48 b zu § 4 EStG). Eine Einschränkung kann sich nur dann ergeben, wenn Aufwendungen, welche die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, als unangemessen anzusehen sind (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
d) Abgesehen von den sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Bedenken könnte ein solches Tatbestandsmerkmal "Üblichkeit", wie es das FA verlangt, auch wegen seiner Unbestimmtheit nicht entscheidungserheblich sein. Auch fehlte es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage dafür, die Abzugsfähigkeit der genannten Aufwendungen an ein bestimmtes Ergebnis statistischer Erhebungen zu knüpfen. Die Bedenken gegen die Einführung eines solchen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals verstärken sich noch angesichts der Tatsache, daß die Direktversicherung als Form der betrieblichen Altersversorgung vor allem seit dem Inkrafttreten des BetrAVG -- und damit schon mit Wirkung auch für das Streitjahr (1975) -- rasch zugenommen hat (vgl. dazu die Angaben bei Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl. 1981, Anm. 1 zu § 4 b).
e) Da nach alledem die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmer-Ehegatten nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß sich die Direktversicherung im sog. betriebsexternen Vergleich als "üblich" erweist, entfallen Erwägungen darüber, welcher Beteiligte für das Vorliegen dieses Merkmals im Einzelfall die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.
3. Auf den Streitfall angewandt ergeben die vorstehenden Erwägungen, daß die Direktversicherung des Arbeitnehmer-Ehegatten als dem Grunde und der Höhe nach angemessen und daher als betrieblich veranlaßt zu werten ist.
a) Das FG hat zwar keine Feststellungen zu der Frage getroffen, wer im Falle des vorzeitigen Todes der Ehefrau aus dem Direktversicherungsvertrag bezugsberechtigt ist. Selbst wenn der Kläger als Ehemann bezugsberechtigt sein sollte, stünde dieser Umstand der rechtlichen Qualifizierung der Direktversicherung als betrieblich i. S. des § 4 Abs. 4 EStG nicht entgegen. Zwar hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 20. April 1972 IV R 146/68 (BFHE 105, 281, BStBl II 1972, 538) entschieden, daß Lebensversicherungsprämien für die mitarbeitende Ehefrau nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn die Versicherungssumme bei vorzeitigem Tod der Ehefrau dem Arbeitgeber-Ehemann zustehen würde. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind indes die Grundsätze jener Entscheidung überholt durch die spätere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 1975 VI R 172/73, BFHE 117, 133, BStBl II 1976, 81; vom 29. Januar 1976 IV R 42/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372). Auch die Finanzverwaltung hat inzwischen ihre zunächst auf das genannte Urteil gestützte Ansicht (vgl. Abschn. 174a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien für das Kalenderjahr 1975 -- EStR 1975 --) aufgegeben (BMF-Schreiben vom 1. Februar 1977, Abschn. III Abs. 5 Satz 2; Abschn. 174 a Abs. 4 Satz 12 EStR 1981; siehe auch Uelner, Steuerberater-Jahrbuch 1976/77 S. 169f.).
b) Nach den Feststellungen des FG ist die Direktversicherung der Ehefrau als dem Grunde nach angemessen anzusehen. Die Ehefrau des Klägers hat sich bereits zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses von der Sozialversicherung befreien lassen. Hierin liegt ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung einer an die Stelle der Sozialversicherung tretenden Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen (vgl. BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112).
c) Unbegründet sind schließlich die Einwendungen des FA gegen die Höhe der Prämienzahlungen. Zwar bewirkten diese Zahlungen im Ergebnis eine Gehaltserhöhung um 27 v. H. des Vorjahresgehalts. Dieser Gesichtspunkt kann indes nicht allein maßgebend sein. Entscheidend ist nach Ansicht des erkennenden Senats, daß der Ausgleich für die fehlende Sozialversicherung der Ehefrau nur durch den Abschluß eines entsprechenden Versicherungsvertrages mit einem Lebensversicherer herbeigeführt werden konnte und daß die in diesem Rahmen zu leistenden Prämien nicht zu einer -- im Vergleich mit der Angestelltenversicherungsrente -- Überversicherung und damit zu einer überhöhten Lohnzahlung an die Ehefrau führten. Eine solche Unangemessenheit der Prämienzahlungen in diesem Sinne ist den Feststellungen des FG nicht zu entnehmen.
aa) Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, geht der Senat davon aus, daß die betriebliche Altersversorgung in der Regel dazu bestimmt ist, eine nach der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibende Versorgungslücke von etwa 20 bis 30 v. H. der letzten Aktivbezüge zu schließen, da die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine durchschnittliche Höhe von etwa 45 bis 50 v. H. des letzten Arbeitseinkommens erreichen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, 380, BStBl II 1976, 142; sowie in BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112). Insgesamt sind somit Rentenbezüge in Höhe von 75 v. H. der letzten Aktivbezüge grundsätzlich als Obergrenze anzusehen. Diese Grenze ist im Streitfall offensichtlich nicht erreicht.
bb) Den Grundsätzen der Entscheidung in BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112 könnte entnommen werden, daß die Beiträge zu einer Direktversicherung, die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tritt, insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als sie an Stelle der Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden. Diese Folgerung ist jedoch deshalb nicht zu ziehen, weil auch dieser Teil der Direktversicherungsbeiträge als zusätzlicher Arbeitslohn geleistet wird. Dies ist bei der Prüfung der Angemessenheit der gesamten Aktivbezüge des Arbeitnehmer-Ehegatten zu berücksichtigen. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen.
II. Direktversicherung des Sohnes
Der Senat geht mit dem BMF davon aus, daß bei steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnissen mit erwachsenen Kindern wegen der in diesen Fällen gegebenen anderen Interessenlage als bei Ehegatten-Ar-beitsverhältnissen in der Regel die gleichen Grundsätze anzuwenden sind, wie sie auch gegenüber familienfremden Arbeitnehmern gelten. Voraussetzung ist allerdings, daß die maßgebenden Vereinbarungen von vornherein und eindeutig getroffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944). Auch müssen die zugesagten Leistungen angemessen sein.
Das FG hat ohne erkennbaren Rechtsfehler die betriebliche Veranlassung der dem Sohne des Klägers zugewendeten Direktversicherung bejaht. Selbst wenn, worauf sich das FA beruft, die Prämienzahlungen zu einer übertariflichen Entlohnung des Sohnes geführt haben sollten, spräche dieser Umstand nicht gegen die betriebliche Veranlassung. Auf die Üblichkeit solcher Aufwendungen kann nach dem zu I. Ausgeführten nicht abgestellt werden. Es ist Sache des Unternehmers, eine wertvolle Arbeitskraft im Rahmen des noch Angemessenen zu entlohnen.
Fundstellen
Haufe-Index 74523 |
BStBl II 1983, 173 |
BFHE 1982, 308 |