Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der planmäßige Verkauf eigener Vorführwagen durch Angestellte von Kraftfahrzeughändlern in eigenem Namen und für eigene Rechnung unterliegt, wenn es im wesentlichen der freien Entscheidung der Angestellten überlassen bleibt, wann, an wen und zu welchem Preise sie die Wagen verkaufen wollen, der Umsatzsteuer; der Umstand, daß die Angestellten vertraglich zum Erwerb und zur Haltung eigener Vorführwagen verpflichtet sind, schließt nicht aus, daß sie bei Verkäufen der Wagen als Unternehmer tätig werden.
Normenkette
UStG § 1/1/1, § 2/1, § 2/2/1
Tatbestand
I. Bescheid
Der Bf. ist Angestellter (Kraftfahrzeugverkäufer) einer Vertriebs-GmbH. Nach Abschnitt V des mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrages ist er verpflichtet, "einen eigenen Vorführwagen des jeweils neuesten Modells der 1,5 Ltr.- oder vergleichbaren Fahrzeugklasse der ... AG zu erwerben und zu halten". Der Vorführwagen muß sich, um seinen Zweck erfüllen zu können, stets in bestem Zustande befinden. Das zwingt den Bf., den Wagen, der in sein Eigentum übergeht und auf seinen Namen zugelassen wird, zwei- bis dreimal im Jahre, nämlich nach einer Laufstrecke von 5.000 bis 6.000 km, durch einen neuen zu ersetzen. Er verkauft die Wagen, nachdem sie ihren Zweck erfüllt haben, im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Entscheidungsgründe
Streitig ist, ob der Bf. mit dem Verkaufe dieser Wagen zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Die Vorinstanzen haben die Frage bejaht. Die Rb., mit der der Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten und wesentliche Verfahrensmängel rügt, hat keinen Erfolg.
Die Annahme des Bf., er werde durch den Verkauf der ihm gehörigen Vorführwagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung nicht als Unternehmer tätig, ist rechtsirrig. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Der Verkauf der Vorführwagen durch den Bf. spielt sich auf Grund eines einheitlich gefaßten Willensentschlusses alle vier bis fünf Monate, mithin planmäßig, ab. Ein planmäßiges Handeln geschieht immer nachhaltig. Es stellt den Hauptfall der "gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG dar, ohne daß es alle in Betracht kommenden Fälle erfaßte. Die Nachhaltigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Handlungen sich erst in größeren Zeitabschnitten wiederholen (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 76/30 vom 30. April 1930, RStBl 1930 S. 388). Die Beweggründe für die Tätigkeit sind für die Frage der Nachhaltigkeit ohne Bedeutung (Urteil des Bundesfinanzhofs V 262/53 U vom 3. Juni 1954, BStBl 1954 III S. 238, Slg. Bd. 59 S. 75).
Der Bf. tätigt den nachhaltigen Verkauf der ihm gehörigen, für Werbungszwecke nicht mehr geeigneten Vorführwagen auch selbständig. Der Verkauf dieser Wagen spielt sich nicht im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit als Angestellter der Vertriebs-GmbH ab. Das zeigt sich schon daran, daß er diese Wagen nicht im Namen und für Rechnung der Vertriebs-GmbH, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft bzw. durch die Vertriebs-GmbH verkaufen läßt. Entscheidend ist, daß er hierbei nicht an Weisungen seiner Firma gebunden ist. Es bleibt im wesentlichen seiner freien Entschließung überlassen, wann, an wen und zu welchem Preise er die ihm gehörigen Vorführwagen verkaufen will. Daß die Zeit des Verkaufes durch den Abnutzungsgrad der Wagen sowie das Produktionsprogramm des Herstellungsunternehmens ungefähr bestimmt wird, und daß "der Verkauf außerhalb des Großhändlerbezirks und in jedem Falle der Export, also der Verkauf an einen im Ausland ansässigen Erwerber, untersagt oder zum mindesten eingeschränkt" sind, sind demgegenüber Merkmal von nur geringer Bedeutung, die die Entschließungsfreiheit des Bf. beim Verkaufe seiner Vorführwagen nur unwesentlich einengen. Der Bf. trägt insoweit auch ein Unternehmerwagnis. Er führt zu diesem Punkte im Schriftsatz vom 15. Mai 1959 selbst aus: "Im Hinblick auf die bekannte Gepflogenheit der ... Aktiengesellschaft, jährlich neue Ausführungen (der hergestellten Kraftfahrzeuge) auf den Markt zu bringen, werden hierdurch Situationen für den Automobilverkäufer herbeigeführt, die für diesen nicht frei von finanziellem Risiko sind." Wenn auch die dem Bf. eingeräumten Vorzugspreise beim Kaufe der Vorführwagen im allgemeinen einen Verlust bei ihrem Verkauf ausschließen werden, so hängt es doch weitgehend von der Initiative und dem Geschick des Bf. ab, ob er den einzelnen Wagen mit Gewinn absetzt, und wie hoch dieser ihm allein zufließende Gewinn ist.
Aus der Tatsache, daß der Bf. gleichzeitig Angestellter der Vertriebs-GmbH ist, kann gegen seine Selbständigkeit beim Verkaufe der ihm gehörigen Vorführwagen nichts hergeleitet werden. Natürliche Personen können - wie sich aus dem Einleitungswort "soweit" in Ziffer 1 des § 2 Abs. 2 UStG ergibt - teils selbständig, teils unselbständig tätig werden, also Unternehmer und Angestellte in einer Person sein. Gegen die Unternehmereigenschaft des Bf. bei den Verkäufen der Vorführwagen spricht auch nicht, daß er nach dem Dienstvertrage mit der Vertriebs-GmbH verpflichtet ist, eigene Vorführwagen zu erwerben und zu halten und daß er sie dazu benutzt, um als Angestellter seiner Firma deren Geschäfte zu betreiben. Erwerbs- und Benutzungszweck der Vorführwagen sind für die umsatzsteuerlich allein interessierende Frage ihres Verkaufes - umsatzsteuerrechtlich ausgedrückt: ihrer Lieferung - belanglos. Der Bf. irrt, wenn er meint, die Lieferungen der ihm gehörigen Wagen erfolgten zwangsläufig in seiner Eigenschaft als Angestellter, weil ihr Erwerb und ihre Verwendung im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses stattfänden. Eine einheitliche Betrachtung der Vorgänge verbietet sich schon deswegen, weil sie zu zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen des Bf. mit verschiedenen Vertragspartnern gehören, nämlich der Erwerb und die Verwendung der Wagen zum Dienstverhältnis mit der Vertriebs-GmbH und ihr Verkauf zu den Kaufverträgen mit den Käufern.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Umstand, daß jemand eine Haupttätigkeit selbständig ausübt, als ein (widerlegbares) Beweisanzeichen dafür zu werten, daß er eine damit zusammenhängende, gleichartige Nebentätigkeit ebenfalls selbständig betreibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 126/55 U vom 4. Oktober 1956, BStBl 1957 III S. 24, Slg. Bd. 64 S. 65). Der Umkehrschluß, ein hauptberufliches Angestelltenverhältnis spreche dafür, daß eine damit in engerem oder weiterem Zusammenhange stehende, gleichartige Nebentätigkeit ebenfalls unselbständig ausgeübt werde, kann - wie in der Vorentscheidung zutreffend ausgeführt wird - nicht gezogen werden. Das zeigt besonders deutlich der vorliegende Fall. Fielen die Verkäufe der Vorführwagen in den Rahmen des Angestelltenverhältnisses des Bf., so müßten sie der Vertriebs-GmbH zugerechnet werden. Die Vertriebs-GmbH müßte also den Erwerbern die Verfügungsmacht an den Wagen verschaffen. Das aber ist nicht möglich, weil sie ihre eigene Verfügungsmacht über die Wagen schon vier bis fünf Monate vorher durch deren übereignung an den Bf. verloren hatte. Durch die übereignungen geht die Verfügungsmacht an den Vorführwagen zunächst von der Vertriebs-GmbH an den Bf. und alsdann von diesem an die Käufer über. Das bedeutet gemäß § 2 Abs. 1 UStDB, daß die Vorführwagen von der Vertriebs-GmbH an den Bf. und von diesem an die Käufer geliefert werden.
Der Hinweis des Bf., die Finanzämter gingen bei der einkommensteuerlichen Behandlung der auf die Lieferungen der Vorführwagen bei den Verkäufern erhobenen Umsatzsteuern unterschiedlich vor, seiner Ansicht nach seien diese Umsatzsteuern nicht als Betriebsausgaben, sondern als Werbungskosten anzusehen, kann zu keiner anderen Entscheidung der Streitfrage führen. Der Unternehmerbegriff ist dem Umsatzsteuerrecht eigentümlich und kann nur nach den Vorschriften des UStG (§ 2) beurteilt werden. Auch der Einwand des Bf., es bedeute einen Widerspruch, wenn die Finanzämter die Verkäufer bei der Veräußerung der Vorführwagen als selbständig, bei deren Erwerbe dagegen als unselbständig ansähen und dementsprechend den Großhändlern den ermäßigten Steuersatz von 1 v. H. versagten, geht fehl. Die Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 UStG kommt deshalb nicht zum Zuge, weil die Vorführwagen den Verkäufern nicht zur Verwendung in ihrem Unternehmen, insbesondere nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 UStDB), sondern als Arbeitsmittel zur Bewirkung von Dienstleistungen geliefert werden. Da die Umsatzbesteuerung der Großhändler und der Verkäufer nach den jeweiligen Vorschriften des UStG und der UStDB getrennt zu beurteilen ist und § 11 Abs. 1 Satz 1 UStDB dem Verwendungszweck des gelieferten Gegenstandes für die Frage des Großhandels eine entscheidende Bedeutung beimißt, kann hierin weder eine Unstimmigkeit noch eine Unbilligkeit erblickt werden.
Die Vorinstanz hat somit das bestehende Recht richtig angewendet. Auch Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche Verfahrensmängel seitens der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
II. Urteil Wegen der Sach- und Rechtslage wird auf den Bescheid vom 12. Oktober 1961 Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß er die Vorführwagen nicht "zur Erzielung von Einnahmen" verkaufe, daß er bei ihrem Erwerb und Verkauf an strenge Weisungen der Vertriebs-GmbH gebunden sei und daß er beim Verkauf kein Unternehmerwagnis trage.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ein vom Bescheid abweichendes Ergebnis herbeizuführen. Daß er die bei den Verkäufen der Vorführwagen erzielten Preise dazu verwendet, neue Vorführwagen anzuschaffen, ändert nichts daran, daß der Bf. die Verkaufspreise vereinnahmt. Zur Vereinnahmung genügt, daß der Kaufpreis in den Machtbereich des Verkäufers gelangt. Zu welchem Zweck er das ihm überwiesene Geld verwendet, spielt keine Rolle. Für die Frage, ob sich der Bf. bei den Verkäufen der Vorführwagen als Unternehmer betätigt, ist weiter unbeachtlich, daß er beim Erwerb der Wagen verschiedene, sich aus ihrem Zweck ergebende Bestimmungen (z. B. hinsichtlich Modell, Ausführung, Farbe der Wagen) beachten muß. Da der Bf. unstreitig Eigentümer der Wagen wird, ist ferner von keiner ausschlaggebenden Bedeutung, daß die Vertriebs-GmbH die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeugversicherung (Vollkasko) trägt und dem Bf. einen Pauschalbetrag für Treib- und Schmierstoffe zahlt. Zu den Bindungen, die sich daraus ergeben, daß der Bf. die Vorführwagen nach einer Benutzungsstrecke von 5.000 km bis 6.000 km (d. h. etwa zwei- bis dreimal im Jahre) sowie beim Erscheinen eines neuen Modells veräußern muß, ist schon im Bescheid Stellung genommen. Sie sind von untergeordneter Bedeutung. Der Bf. wird dadurch in seiner Entschließungsfreiheit nur unwesentlich eingeschränkt. Es mag zutreffen, daß sich im Laufe der Zeit für Vorführwagen ein Preis herausgebildet hat, der in einem festen Verhältnis (90 v. H.) zum Preise der entsprechenden Neuwagen steht. Festpreise kommen jedoch in der Wirtschaft oft vor. Sie schließen das Unternehmerwagnis, das von vielen Faktoren bestimmt wird, nicht aus. Die Behauptung des Bf., die Vertriebs-GmbH ersetze ihm die Verluste, die durch Preissenkungen bei dem betreffenden Kraftfahrzeugmodell oder dadurch entstehen, daß er aus anderen Gründen einen Nachlaß von mehr als 10 v. H. auf den Preis eines Neuwagens gewähren muß, ist erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden und darf daher vom Senat gemäß §§ 288, 296 AO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Das Risiko, zeitweilig keinen Käufer zu finden, ist - wie der Bf. zugibt - nicht ausgeschlossen. Außerdem übersieht der Bf., daß das Unternehmerwagnis keine Voraussetzung des Unternehmerbegriffes ist. Das folgt schon daraus, daß es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht ankommt. Es gibt eine Reihe selbständiger Berufe, bei denen ein Unternehmerwagnis nicht besteht oder mehr oder weniger stark eingeschränkt ist. Richtig ist nur, daß das Bestehen eines Unternehmerwagnisses ein starkes Beweisanzeichen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bildet.
Es muß daher bei der im Bescheid vom 12. Oktober 1961 getroffenen Entscheidung (Zurückweisung der Rb. als unbegründet) verbleiben.
Fundstellen
BStBl III 1962, 262 |
BFHE 1962, 710 |
BFHE 74, 710 |
StRK, UStG:1/1 R 212 |