Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.04.1961 - IV 363/58 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor, wenn das Finanzamt vor der Entscheidung über einen Stundungsantrag zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Vorlage eines Vermögensstatus sowie das Angebot einer Sicherheitsleistung fordert. Dies gilt auch dann, wenn der die Stundung beantragende Steuerpflichtige an einer Gesellschaft beteiligt ist und ein anderes Finanzamt, das für die Gesellschaft und für die Mehrzahl der übrigen Gesellschafter zuständig ist, bereits eine Stundungsregelung getroffen hat.

 

Normenkette

AO § 127 Abs. 1

 

Gründe

Steuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 127 Abs. 1 AO). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Steuerstundung zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung, wie bereits das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Senat hat lediglich zu prüfen, ob in der Versagung der Stundung bzw. in den sonstigen Anforderungen der Verwaltung ein Ermessensmißbrauch der Finanzverwaltungsbehörden zu erblicken ist (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277 ff.). Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion, im vorliegenden Falle also die Verhältnisse vom 5. September 1957.

Im vorliegenden Fall geht der Streit nicht darum, daß die Verwaltungsbehörden eine Stundung des Steuerbetrages von insgesamt rund 90.000 DM als solche abgelehnt haben. Das ist schon daraus zu erkennen, daß die Verwaltungsbehörden sich wiederholt grundsätzlich zur Stundung bereit erklärt haben. Streitig ist vielmehr nur, ob die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen dadurch verletzt haben, daß sie vor der eigentlichen Entscheidung über den Stundungsantrag, nach dem die Steuerrückstände des Bf. in derselben Weise gestundet werden sollten wie bei den übrigen, bei dem Finanzamt B veranlagten Gesellschaftern der Firma X, zunächst die Vorlage eines Vermögensstatus und ein Angebot über eine Sicherheitsleistung gefordert haben.

Der Senat vermag nicht anzuerkennen, daß das Verhalten der Verwaltungsbehörden einen Ermessensfehlgebrauch darstellt. Wenn nach § 127 AO eine Stundung von Steuern gewährt werden kann, sofern ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist, so ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, daß die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, der die Stundung beantragt, angemessen zu berücksichtigen sind (so auch Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1. bis 4. Aufl., § 127 Anm. II 1). Das setzt aber eine Erforschung und Aufklärung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt und außerdem die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Verhältnisse voraus. Mit Recht hebt deshalb Kühn (Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 6. Aufl., § 127 Anm. 3) hervor, daß Stundungsanträge im Hinblick auf die geforderten Voraussetzungen (erhebliche Härte bei sofortiger Zahlung, keine Gefährdung des Steueranspruchs bei Gewährung von Stundung) von vornherein ausreichend begründet werden sollten. Nach Kühn geschieht das zweckmäßigerweise durch Einreichung eines Liquiditätsstatus, aus dem sich eine Gegenüberstellung der flüssigen bzw. kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte und der Rückstände bzw. kurzfristig fälligen Verpflichtungen ergibt, sofern es sich nicht nur um kurze Stundungen von wenigen Tagen, sondern um längere Stundungen bzw. um Teilzahlungsvorschläge handelt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Kühn empfiehlt außerdem bei Steuerschulden von größerem Umfang die Einreichung einer Vermögensübersicht, verbunden mit Ausführungen darüber, aus welchen Gründen die Verwertung von Vermögensteilen zwecks sofortiger Entrichtung der Steuer nicht zumutbar ist.

Im Streitfall war das Finanzamt hiernach nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Verhältnisse des Bf. zu erforschen, wenn es den Anforderungen des § 127 AO genügen und damit von seinem Ermessen den richtigen Gebrauch machen wollte. Zu diesem Zweck konnte und mußte es bei der Höhe der Steuerschulden und in Anbetracht der beantragten Stundungsdauer die Vorlage eines Vermögensstatus fordern. Diesem Verlangen durfte der Bf., wenn er seiner Mitwirkungspflicht genügen wollte, nicht mit dem Hinweis darauf begegnen, daß sich der Status bereits aus den Akten ergebe. Die Akten der Steuerpflichtigen, die zu den laufenden Steuern veranlagt werden, enthalten zwar durchweg die Steuererklärungen und Bilanzen. Diese beziehen sich aber im Regelfalle auf Zeiträume, die schon einige Zeit zurückliegen. So befand sich auch im vorliegenden Falle in dem Zeitpunkt, in dem der Stundungsantrag gestellt wurde (Mai 1957) lediglich die Einkommensteuererklärung für 1955 in den Akten. Bei der Entscheidung über den Stundungsantrag kommt es aber darauf an, sich ein zeitnahes Bild über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verschaffen. Das erfordert auch das Rechtsschutzinteresse der Steuerpflichtigen. Die Möglichkeit, sich ein zeitnahes Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. lediglich nach dem Akteninhalt zu verschaffen, wäre im vorliegenden Falle nicht gegeben gewesen. Hiervon abgesehen ist zu beachten, daß es bei einem Stundungsantrag, wie schon bemerkt, vor allem auf die Darstellung der flüssigen Vermögenswerte und der kurzfristig fälligen Verpflichtungen ankommt, die sich - wie im Streitfall - im allgemeinen nicht aus den Steuererklärungen, den Bilanzen oder den sonstigen bei den Akten befindlichen Unterlagen ergeben. Wenn der Bf. seiner Mitwirkungspflicht genügen wollte, durfte er die Vorlage des Status auch nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, es liege eine Ungleichheit in der Besteuerung vor, wenn das Finanzamt A seine Steuerschulden nicht in gleicher Weise stunde, wie es das Finanzamt B für die übrigen Gesellschafter der Firma X getan habe. Der erkennende Senat vermag nach dem Akteninhalt nicht mit Sicherheit festzustellen, von welchen Voraussetzungen und Anforderungen das für die Mehrzahl der übrigen Gesellschafter der Firma X zuständige Finanzamt B bei der Prüfung der Stundungsanträge der übrigen Gesellschafter ausgegangen ist. Der Senat hat auch im Streitfall nicht zu entscheiden, ob das Finanzamt B bei seiner Entscheidung die oben zu § 127 AO dargelegten Grundsätze beachtet und außerdem sich innerhalb der hierbei innezuhaltenden Ermessensgrenzen gehalten hat. In jedem Falle stellt es eine Verletzung der Ermessensgrenzen nicht dar, wenn das für den Bf. zuständige Finanzamt unter Beachtung des im § 127 AO zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers sich bemüht hat, zunächst die Verhältnisse des Bf. zu erforschen. Hinzu kommt, daß das Finanzamt A dem Bf. zu verstehen gegeben hat, daß es nicht etwa grundsätzlich eine Stundung in der durch das Finanzamt B ausgesprochenen Form ablehne.

Die Einreichung eines Vermögensstatus ist schließlich einem Steuerpflichtigen auch dann zuzumuten, wenn dieser, wie der Bf., an mehreren Unternehmen beteiligt ist und in dem Status demgemäß die Beteiligungen an diesen mehreren Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Bei der Höhe der geschuldeten Steuerforderungen und bei Beachtung von § 127 Abs. 1 AO war das Finanzamt auch berechtigt, ein Angebot über eine Sicherheitsleistung zu fordern, wobei nach Einreichung des Status die Möglichkeiten der Sicherheitsleistung im einzelnen zwischen Finanzamt und Bf. erörtert werden konnten.

Der Senat vermag auch nicht anzuerkennen, daß das Verfahren des Finanzamts, mit dem dieses pflichtgemäß die besonderen Verhältnisse des Bf. berücksichtigen wollte, zu einer Ungleichmäßigkeit in der Besteuerung bzw. zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen müsse. Bemerkt sei hierzu, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 3 des Grundgesetzes hervorgehoben hat, es entspreche der Gerechtigkeit, wenn beim Erlaß laufender Leistungen aus Billigkeitsgründen (nach dem Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 1948) "die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners unter Berücksichtigung seiner gesamten sozialen Lage mit zu berücksichtigen sind" (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 102/51 vom 24. April 1953, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. 237, insbesondere S. 264). Nach der Auffassung des erkennenden Senats muß dasselbe gelten, wenn ein Finanzamt über einen Stundungsantrag zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410052

BStBl III 1961, 292

BFHE 1962, 67

BFHE 73, 67

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    BVerfG 1 BvR 102/51
    BVerfG 1 BvR 102/51

      Entscheidungsstichwort (Thema) Gleichheitssatz. Eigentumsgarantie und Rückwirkungsverbot durch das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich nicht verletzt  Leitsatz (amtlich) 1. Bis zum 1. April 1952 konnte Verfassungsbeschwerde auch ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren