Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Ausschmückung eines Dienstzimmers keine Werbungskosten - Aufwendungen für Ausstattung eines Arbeitszimmers als abziehbare Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern und Drucken sind keine Werbungskosten (Anschluß an BFH-Urteil vom 30.Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340).
Orientierungssatz
Zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines (häuslichen) Arbeitszimmers können auch Ausgaben für seine Ausstattung gehören (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1983 VI R 68/83).
Normenkette
EStG 1983 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die für das Streitjahr 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute (Kläger und Revisionsbeklagte ―Kläger―) sind Finanzbeamte. Sie wurden 1985 an das Finanzamt Y (Beklagter und Revisionskläger ―FA―) versetzt. Ihre jeweiligen, auch von Steuerpflichtigen aufgesuchten Dienstzimmer statteten die Kläger mit Drucken und Postern in Wechselrahmen aus. Der Kläger wählte zwei Poster mit fotografierten Stadtansichten, die Klägerin vier Drucke einer Künstlerin. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1985 die Aufwendungen hierfür in Höhe von 220 DM bzw. 370 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das FA ließ die Ausgaben nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u.a. aus: Werbungskosten seien auch Ausgaben, die getätigt würden, um ein Dienstzimmer funktionstüchtig und angemessen einzurichten. Das gelte entsprechend für Anschaffungen zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre. Der Wandschmuck, den die Kläger sich besorgt hätten, gehöre zur selbstverständlichen Ausstattung von Diensträumen. Durch die Wahl der einfach gerahmten Poster und Drucke hätten die Kläger ihre Persönlichkeit am Arbeitsplatz nicht in besonderer Weise verwirklicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob Poster und Drucke typischerweise der privaten Lebensführung dienten. Entscheidend sei, daß die Bilder im Streitfall in Räumen hingen, die ausschließlich dienstlich genutzt würden.
Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein. Es rügt unzutreffende Anwendung der §§ 9 und 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1982.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, da das FG zu Unrecht die Aufwendungen für die Poster und Drucke als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hat.
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind über den Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer veranlaßt sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 23.März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, 559). Zu den Werbungskosten gehören nach § 9 Abs.1 Nr.6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Nach dem Urteil des VIII.Senats des BFH vom 30.Oktober 1990 VIII R 42/87 (BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340) sind Aufwendungen für einen Gegenstand der Kunst im weitesten Sinne, der zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört, keine Werbungskosten. Das Urteil betraf die Ausschmückung eines häuslichen Arbeitszimmers durch ein Gobelinbild mit Anschaffungskosten von 847 DM.
Wie der VIII.Senat dort betonte, ist das Bild kein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs.1 Nr.6 EStG. Denn der Steuerpflichtige übt seine berufliche Tätigkeit nicht mit Hilfe dieses Gegenstandes aus; das Bild ist auch nicht zum unmittelbaren Einsatz bei der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt.
Die Anschaffungskosten des Gobelinbildes sind nach dieser Entscheidung auch nicht gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 EStG als (Teil-) Kosten des Arbeitszimmers abziehbar. Zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines Arbeitszimmers können nach der Rechtsprechung des BFH auch Ausgaben für seine Ausstattung gehören (vgl. BFH-Urteil vom 18.Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 zu 3.). Nach dem Urteil des VIII.Senats gehören hierzu aber in der Regel nicht Gegenstände, die der Ausschmückung eines Raumes dienen, etwa Gegenstände der Kunst im weitesten Sinne. Ihr unmittelbarer Zweck besteht darin, durch ihren Anblick zum Wohlbefinden des Betrachters beizutragen oder bei ihm im weitesten Sinne geistig anregend oder entspannend zu wirken. Dieses Erlebnis ist überwiegend dem persönlichen und privaten Bereich des Betrachters zuzurechnen. Nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG sind Kosten der Lebensführung aber nicht als Werbungskosten abziehbar, selbst wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern. Denn nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19.Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) enthält § 12 Nr.1 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl durch die Lebensführung als auch durch den Beruf veranlaßt sind.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Sie sind entsprechend auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden. Die Aufwendungen für die Poster und Drucke nebst Wechselrahmen sind nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG dem privaten Lebensbereich der Kläger zuzuordnen. Die Poster und Drucke dienen der Ausschmückung der Diensträume der Behörde, in der die Kläger tätig sind, in gleicher Weise wie ein Gobelinbild im häuslichen Arbeitszimmer.
Von gleichen Grundsätzen ist der Senat im Urteil vom 18.März 1988 VI R 49/85 (BFH/NV 1988, 556) bei der Beurteilung von Geweihen und Jagdwaffen ausgegangen, die an der Wand eines häuslichen Arbeitszimmers hängen. Er hat auch diese der Ausschmückung des Raumes dienenden Gegenstände der privaten Lebensführung zugerechnet.
Der VIII.Senat des BFH hat im vorgenannten Urteil in BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340 die Frage offengelassen, ob Anschaffungskosten des Gobelinbildes dann als Werbungskosten zu behandeln wären, wenn der Kläger in seinem häuslichen Arbeitszimmer Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen hätte. Der erkennende Senat kann die Frage der Repräsentation im Streitfall ebenfalls dahingestellt sein lassen. Wenn auch die Dienstzimmer der Kläger im Finanzamtsgebäude von Steuerpflichtigen aufgesucht werden, so obliegt die Repräsentation dort nicht den Klägern, sondern ihrem Dienstherrn.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Da das FA die Aufwendungen für die gerahmten Poster und Drucke zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt hat, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 63738 |
BFH/NV 1991, 72 |
BStBl II 1991, 837 |
BFHE 165, 51 |
BFHE 1992, 51 |
BB 1991, 2208 |
BB 1991, 2208 (LT) |
DStR 1991, 1384 (KT) |
DStZ 1991, 758 (K) |
HFR 1991, 701 (LT) |
StE 1991, 354 (K) |